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Eine Betriebskostenabrechnung ist formell nicht zu beanstenden, wenn beim Umlageschlüssel die Abkürzung "ME-Anteil" verwendet wird; §§ 259, 556 BGB
LG Karlsruhe, AZ: 9 S 294/14, 08.01.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nebenkostenabrechnung Verteilerschlüssel Erläuterung Mietvertrag rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop materiell ordnungsgemäße Mieter Vermieter Nachzahlung Verständlichkeit Nachvollziehbarkeit Erkennbarkeit
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