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Eigentümerversammlung in Wohnung zulässig/Gegenstände dürfen nicht im Treppenhaus gelagert werden/Kein Sondernutungsrecht durch Beschluss möglich; §§ 14 Nr. 1, 21, 22, 24, 13 Abs. 2 WEG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 1/11, 03.05.2011
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OLG Köln, AZ: 16 Wx 188/05, 06.01.2006
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Hausflur Kellerraum Nutzung Abstellen Gegenstände Gegenstand Schrank Schränke Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Beschlussfassung Sondereigentum Sondernutzungsrecht dauerhaftes Versammlungsort Eigentümerversammlung Vasen Blumen Eingang Einnahme Überschussrechnung Einnahme-Überschussrechnung fehlerhafte Betraäge Ausgaben
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