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Poppen ist ein Begriff, mit dem die einschlägigen Verkehrskreise in der Pubertät erste Erfahrungen gesammelt haben; §§ 9 Abs. 1Nr. 2; 14 Abs. 2 Nr. 2, 51 MarkenG
OLG Hamburg, AZ: 5 U 79/02, 19.12.2002
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Markenrecht Urheberrecht Kennzeichnung Verwechselungsgefahr Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Kurioses
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