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Wohnungseingangstüren stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum; § 5 Abs. 1, Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 212/12, 25.10.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Haustüren Wohnungstüren Wohnungseingangstüren, Miteigentümer Hausflur Eigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Beschlusskompetenz Nichtigkeit einheitliches Bild Gestaltung Beschluß
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