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Wohnungseigentümer kann nicht auf sein Eigentum nach § 928 BGB verzichten; §§ 11 WEG; 928 Abs. 1 BGB
OLG München, AZ: BReg. 2 Z 16/91, 14.02.1991
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OLG Saarbrücken, AZ: 3 W 48/02, 11.07.2002
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Keywords: Verzicht veräußerung Aufgabe Eigentum Grundstück Miteigentumsanteil Sondereigentum Wohneigentum Eigentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann unauflöslichkeit Grundbuch Grundbuchamt Grundbucheintragung
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