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Wohnungseigentümer hat in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen und darf zu dem Termin auch einen Rechtsanwalt hinzuziehen; §§ 666, 675, 242 BGB; 21 WEG
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 85/13, 16.12.2013
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Dass ein Wohnungseigentümer bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auch auf umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen besitzt, ist durch den BGH schon bestätigt. Nach Auffassung des AG Offenbach am Main besteht auch ein Anspruch auf Anwesenheit eines Rechtanwaltes. Diese (eigentümerfreundliche) Entscheidung wird in der Verwaltungspraxis von den Hausverwaltungen in zerstrittenen Gemeinschaften wohl kaum ohne gerichtliche Klärung durchzusetzen sein, bis der BGH auch hierzu seine Auffassung kundtun wird.
Verbundene Urteile
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 13/14, 20.06.2016
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 66/10, 11.02.2011
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LG Karlsruhe, AZ: 11 S 13/07, 17.02.2009
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OLG München, AZ: 32 Wx 177/06, 09.03.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Einsichtsrecht Einsichtnahme Akteneinsicht rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verwalterunterlagen verwaltungsunterlagen Eigentümer Anspruch Hausverwaltung Ordner Aktenführung
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