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Zur Nichtigkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen betreffend Gebrauchsregelungen im Sondereigentum und Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage / Zur zulässigen Änderung der Verteilung der Aufzugskosten; §§ 16 Abs. 3, 4 WEG, 139 BGB
LG Dortmund, AZ: 1 S 133/13, 26.11.2013
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Keywords: Kostenverteilung Aufzugskosten Änderung der Kostenlast Kostenverteilerschlüssel Balkon Oberboden Belag Balkonbelag Sondereigentum Regelungsbefugnis Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bestimmtheit UNbestimmtheit nichtigkeit Bottrop
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Auch bei der Gebrauchsregelung von Sondereigentum wird häufig die Regelungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft verkannt, so dass das LG Dortmund auch insoweit zutreffend die Nichtigkeit derartiger Beschlüsse festgestellt hat.
Bei der Kostenänderung der Aufzugskosten wird man die Entscheidung des LG Dortmund zu respektieren haben, auch wenn man vorliegend sicherlich anders hätte entscheiden können. Denn das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Eigentümer aus einem anderen Wohnblock, die den Aufzug nur zur Erreichbarkeit ihres Garagenstellplatzes nutzen können, immerhin noch eine Nutzungsmöglichkeit besitzten, während der Eigentümer im Erdgeschoss des Hauses, in welchem sich der Aufzug befindet, selber aber keinen Stellplatz ind er Tiefgarage besitzt, überhaupt keine Nutzungsmöglichkeit besitzt, gleichwohl aber mit den Betriebskosten belastet wird.