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Zur Verkehrssicherungspflicht eines Werkunternehmers bei der Errichtung eines Swimmingpools im Garten des Auftraggebers; §§ 631, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 und 2 BGB
OLG Stuttgart, AZ: 5 U 37/13, 19.07.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verkehrssicherungspflicht Bauherr Handwerker Baustelle absichern Absicherung rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Sturz verletzung Schadenersatz Schadensersatz Haftung Mitverschulden Gefahren Absperrung Garten Pool Schwimmbecken Zugang allgemein zugänglich
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