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Versehentlich unterbliebene Einladung eines Wohnungseigetümers führt zur Nichtigkeit aller gefassten Beschlüsse; §§ 23 Abs. 4, 24 WEG
LG Dortmund, AZ: 17 S 206/10, 09.09.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Einladung Eigentümerversammlung Beschlussfassung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verwalter Zugang absichtliche versehentliche vorsätzliche Vorsatz nichtladung bewußte unbewußte Wohnungseigentümerversammlung nichtigkeit nichtig unwirksam Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Anfechtbar Anfechtungsklage Frist Anfechtungsfrist
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Diese Auffassung freut den anfechtenden Anwalt und den einzelnen betroffenen Wohnungseigentümer. Für den Verwalter und den WEG-Verband wäre Verbreitung dieser Rechtsprechung mehr als unangenehm.
Das LG Dortmund weist darauf hin, dass die Nichtigkeit deshalb anzunehmen sei, weil der nicht eingeladene Eigentümer von der Beschlussfassung meist erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 46 WEG erfahre, so dass nur eine Nichtigkeit ihm ausreichenden Schutz gewähre. Denn für nichtige Beschlüsse gilt die einmonatige Anfechtungsfrist nicht.
Bei dieser Argumentation übersieht das Landgericht allerdings, dass der nicht eingeladene Wohnungseigentümer nicht völlig schutzlos ist. Denn er hat, nachdem er von der Eigentümerversammlung erstmalig erfahren hat, auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 46 WEG durchaus die Möglichkeit, mittels einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 233 ff ZPO seine Rechte zu wahren.