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Der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung erfordert bei umfangreichen Erhaltungsmaßnahmen in der Regel die Einholung von drei Vergleichsangeboten. Die Einholung von Vergleichsangeboten ist kein Selbstzweck, so dass dies in Einzelfällen entfallen kann, etwa, wenn die Beklagte sich nachweislich und nachdrücklich vergeblich um die Einholung weiterer Angebote bemüht hat.
Die Kosten einer von einem Wohnungseigentümer ohne Beschluss veranlasste Instandsetzungsmaßnahme kann ihm auch nachträglich erstattet werden, wenn die Maßnahme dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprach.
Zur Finanzierung einer bestimmten Erhaltungsmaßnahme können die Wohnungseigentümer eine Sonderumlage auch schon vor einer Auftragsvergabe beschließen.
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 23/24, 23.09.2024
Es genügt nicht, wenn eine im Wege der Beschlussersatzungsklage angeordnete Beschlussfassung gefasst wird, sie muss anschließend auch umgesetzt werden.
Eine vom Gericht angeordnete Beschlussfassung darf nicht von weiteren Bedinungen abhängig gemacht werden.
Ist für die Umsetzung einer Instandsetzungsmaßnahme eine Baugenehmigung erforderlich, kann dieser Einwand im Vollstreckungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden.
LG Dortmund, AZ: 17 T 22/24, 09.09.2024
Ein Beschluss, die Abschaffung der Laufenten gerichtlich durchzusetzen, ist von der Beschlusskompetenz der Eigentümer gedeckt und daher nicht nichtig.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung von Zugangsrechten der einzelnen Eigentümer aktivlegitimiert, da ihr als Verband die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen ist (§ 18 Abs. 1 WEG) und deshalb die Abwehr von Beeinträchtigungen gemeinschaftlichen Eigentums zu ihren Verbandsaufgaben gehört.
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/23, 06.09.2024
Soll über die Zustimmung zur Veräußerung beschlossen werden, genügt es wenn die Beschlussfassung schlagwortartig in der Einladung angekündigt wird.
Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Erwerber seine Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft nicht erfüllen kann, insbesondere persönlich oder wirtschaftlich als unzuverlässig einzustufen ist.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 54/23, 27.08.2024
Eine Klausel in der Teilungserklärung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses das Protokoll von zwei von der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Unterschrift bestimmenden Wohnungseigentümern erforderlich ist, ist dann nicht anwendbar, wenn nur ein Wohnungseigentümer an der Versammlung teilnimmt.
AG Bottrop, AZ: 20 C 37/23, 09.08.2024
Eine Klausel in der Teilungserklärung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses das Protokoll von zwei von der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Unterschrift bestimmenden Wohnungseigentümern erforderlich ist, ist dann nicht anwendbar, wenn nur ein Wohnungseigentümer an der Versammlung teilnimmt.
AG Bottrop, AZ: 20 C 36/23, 09.08.2024
Ein Beschluss über die Erhöhung der Erhaltungsrücklage muss nicht durch die Einholung von Handwerker-Vergleichsangeboten vorbereitet werden.
Die Erhöhunh der Erhaltungsrücklage kann auch im Wege der Sonderumlage erfolgen.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 82/23, 26.07.2024
Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.
Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung nicht bewusst war, dass sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 139/23, 19.07.2024
Nach neuem Recht kann die Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 2 WEG betreffend die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nur noch insgesamt und nicht mehr betreffend einzelne Abrechnungspositionen für ungültig erklärt werden.
Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer bemisst sich nach dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung und das Individualinteresse des Anfechtungsklägers gemäß § 49 Satz 2 GKG nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung.
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 280/24, 16.07.2024
Der Gemeinschaft hat ohne weiteres die Beschlusskompetenz, bei der Genehmigung der fachgerechten Installation von Wallboxen Auflagen für die zu verlegenden Kabel zu machen.
Bei der Vergabe eines Auftrages in Höhe von maximal 4.150,00 € ist die Einholung von drei Vergleichsangeboten nicht verpflichtend.
Ein Grundsatzbeschluss zur Einholung weiterer Angebote, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 562/22, 20.03.2024
Nach § 20 WEG muss ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe er mit dem Bau beginnt.
Etwas anderes gilt, wenn sich aus der Teilungserklärung ergibt, dass das Beschlusserfordernis abbedungen war.
AG Heidelberg, AZ: 45 C 128/23, 20.03.2024
Erhebt der Verwalter im Namen der GdWE Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.
Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vereinbart, dass die Wohnungseigentümer weitgehend so gestellt werden sollen, als handelte es sich um real geteilte Grundstücke, begründet nicht jeder Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB; vielmehr muss der Norm Drittschutz zukommen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 119/23, 08.03.2024
Ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 S. 3 WEG ist nicht isoliert anfechtbar, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Durch die isolierte Anfechtbarkeit würde das Verfahren unnötig in die Länge gezogen werden. In der Regel hat sich der Absenkungsbeschluss innerhalb kürzerer Zeit erledigt, da er nur zur Vorbereitung des eigentlichen Beschlusses dient. Dieser wird in der Regel zeitnah nach dem Absenkungsbeschluss gefasst werden.
AG Mülheim, AZ: 23 C 1145/23, 13.02.2024
Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen.
Verlangt ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 244/22, 09.02.2024
Bei baulichen Veränderungen muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.
Dabei ist es durchaus zulässig, für die Ausführung einen Spielraum zu lassen. Es muss lediglich deutlich werden, welche neue ,,Sollzustandsbestimmung" für die Liegenschaft geschaffen werden soll.
Insgesamt gilt, dass die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nicht überspannt werden dürfen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/23, 09.02.2024
Zwar entspricht bei einer unzulässigen baulichen Veränderung der Rückbau grundsätzlich einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Nicht aber ist das Ermessen der Wohnungseigentümer ohne Weiteres auf Null reduziert.
Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, von der Beseitigung abzusehen. Zudem haben die Wohnungseigentümer jederzeit die Möglichkeit, eine bauliche Veränderung auch nachträglich durch Beschluss nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 zu legitimieren.
AG Unna, AZ: 18 C 23/23, 16.01.2024
Beschlüsse der WEG sind wegen des Verstoßes gegen die Nichtöffentlichkeit anfechtbar, wenn die Klägerin laut dem Protokoll die Anwesenheit der Ehefrau des Beklagten gerügt hatte, ohne dass diese die Versammlung verlassen hat.
Es ist auch nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass sich die Anwesenheit der Ehefrau auf die Beschlussergebnisse ausgewirkt hat. So kann sich die Klägerin allein dadurch, dass ihr mehrere Personen gegenüber saßen, gehemmt gefühlt haben, wohingegen sich der Beklagte allein durch die Anwesenheit seiner Ehefrau bestärkt gefühlt haben kann. Die Beweislast für die fehlende Kausalität liegt bei dem Beklagten.
LG Aurich, AZ: 1 S 83/21 WEG, 03.01.2024
Das eingeräumte Gartensondernutzungsrecht ermöglicht einem Sondernutzungsberechtigten ohne entsprechenden Beschluss der GdWE nicht die baulichen Änderungen in Form der errichteten Gartenhütte samt Betontreppe.
Die nicht unerhebliche optische Änderung durch die Bauten führt zu dem klägerischen Anspruch dahingehend, dass die GdWE hiergegen vorzugehen hat.
LG München I, AZ: 1 S 3566/23, 13.12.2023
Fehlt eine Angabe über die Gebrauchsart des zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums, so wird der reine Nutzungsausschluss zum Inhalt des Sondereigentums, und der Sondernutzungsberechtigte ist zu jedwedem Gebrauch berechtigt, allerdings nicht zur Vornahme von baulichen Veränderungen.
Wird die Durchsetzung einer Unterlassungs- oder Leistungs- bzw. dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen.
LG München I, AZ: 1 S 3566/23 WEG, 13.12.2023
Durch Zweitbeschlusses kann auch ein vereinbarungsersetzender Beschluss über ein generelles Tierhaltungsverbot aufgehoben werden und durch bloße Einschränkungen bei der Tierhaltung (hier: kein freies Herumlaufenlassen; kein Betreten fremder Flächen) ersetzt werden.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 126/22, 05.12.2023