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Ein hochbetagter und schwer kranker Wohnunsgeigentümer kann sich auch von einem Rechtsanwalt in einer Eigentümerversammlung vertreten lassen, selbst wenn die Teilunsgerklärung eine Vertretung nur durch den Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Miteigentümer gestattet.

Auf eine hypothetische Kausalität des Verfahrensmangels im Hinblick auf die Beschlussergebnisse kommt es bei einem Verstoß gegen das Recht zur Vertretung nicht an. Das folgt aus der Schwere des Eingriffs in die unantastbaren Mitgliedschaffsrechte des ausgeschlossenen Wohnungseigentümers, gegen den auf andere Weise nachträglicher Rechtsschutz in der Regel nicht zu halten ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/21, 08.06.2022
Eine Wiederholungsversammlung kann unabhängig von einem Verschulden des Verwalters eine Sondervergütung des Verwalters auslösen (sehr zweifelhaft Anm. d. Red.).

Eine Sondervergütung scheidet dann aus, wenn es sich um das Kerngeschäft des Verwalterhandelns handelt, welches bereits mit der Grundvergütung abgegolten ist.
AG Bonn, AZ: 210 C 45/21, 03.06.2022
Der Anspruch aus § 985 BGB steht auch dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer zu, wenn er die Herausgabe der betreffenden Fläche verlangt.

Der Anspruch auf Herausgabe der in Anspruch genommenen Teilfläche des Grundstücks nach § 985 BGB richtet sich darauf, dass die Beklagten ihren Besitz an der Anlage aufgeben und ihn dem Kläger und Eigentümer überlassen.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 880 C 2/21, 27.05.2022
Gehört einem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 4 Wohnungen lediglich das Sondereigentum an einer Garage verbunden mit 25/1.000stel Miteigentumsanteilen an der Gemeinschaft und verfügt die Garage über einen Wasseranschluss, der jedoch seit Jahren nicht mehr funktionstüchtig ist, kann der Teileigentümer an den Wasserkosten gleichwohl nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile beteiligt werden, obgleich er an dem Wasserverbrauch der Gemeinschaft nicht beteiligt ist. Entsprechend gefasste Beschlüsse sind nicht zu beanstanden.
AG Stuttgart, AZ: 59 C 172/22, 27.05.2022
Die Frage, ob eine Versammlung beschlussfähig war oder nicht, kann aus Rechtsgründen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Beschlüsse einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Eine unzulässige Feststellungsklage kann nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 37/21 WEG, 27.05.2022
Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung allerdings zum einen eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen.

Zum anderen muss bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein.
AG Köln, AZ: 215 C 8/22, 23.05.2022
Das Rubrum ist antragsgemäß zu berichtigen, wenn der Kläger in der Klageschrift die "Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft" und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte bezeichnet hat, wenn die Auslegung ergibt, dass der Verband in Anspruch genommen werden sollte.

Beschlüsse sind nichtig, wenn nach der Teilungserklärung statt der jeweiligen Untergemeinschaft die Gesamtheit der Eigentümer über die Maßnahmen entschieden hat.
AG Bonn, AZ: 210 C 48/21, 20.05.2022
Eine Wohnungseigentümerversammlung durfte in Augsburg am 29. Oktober 2020 - bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 250,68 - mit bis zu 50 Personen abgehalten werden.
LG München I, AZ: 1 S 8843/21, 18.05.2022
Die Klage auf Beschlussersetzung ist auch in einer Zweier-WEG gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 44 Abs. 2 S. 1 WEG) zu richten und nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer.

Ein Anspruch auf Zahlung des Hausgeldes kommt nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern (nur) der Gemeinschaft zu.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 27/22, 17.05.2022
Es steht den Wohnungseigentümern frei, dass die Kosten für konkrete Erhaltungsmaßnahmen von Fenstern, die sich im räumlichen Bereich eines Sondereigentums befinden, von dem jeweiligen Wohnungseigentümer getragen werden.

Zulässig ist jeder Maßstab, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
AG Neuss, AZ: 82 C 2432/21, 13.05.2022
Zur Anfechtung einer Jahresabrechnung genügt es nicht, die fehlerhaften Verteilerschlüssel vorzutragen. Der klagende Wohnungseigentümer muss auch die konkreten Auswirkungen auf seine Zahlungsverpflichtungen innerhalb der Anfechtungsfrist darlegen.

Nichtigkeitsgründe sind nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern der Anfechtungskläger muss sich ausdrücklilch auf Nichtigkeitsgründe berufen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 36/21 WEG, 13.05.2022
Beschlüsse der Wohnungseigentümer im Sinne von § 23 WEG sind "aus sich heraus" - objektiv und normativ - anhand des Protokolls auszulegen.

Die Eigentümer können nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

Allerdings folgt daraus keine Kompetenz für eine generelle Veränderung des allgemeinen Verteilungsschlüssels. Die Wohnungseigentümer müssen bei der Beschlussfassung erkennen lassen, dass sie zumindest gruppenbezogen ein Ermessen hinsichtlich des neuen Schlüssels ausgeübt haben.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 38/21 WEG, 13.05.2022
Die Herausgabepflicht des ausgeschiedenen Verwalters nach §§ 667, 665 BGB erstreckt sich auch auf elektronisch gespeicherte Verwaltungsunterlagen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 43/21, 13.05.2022
Für ein Verlangen gem. § 20 Abs. 3 WEG benennt das Gesetz selbst das Erfordernis einer Zustimmung der beeinträchtigten Eigentümer, so dass für einen hierzu ergehenden Gestattungsbeschluss nichts anderes gelten kann.

Eine fehlende Zustimmung wirkt sich in diesem Fall allerdings nicht auf die Wirksamkeit des Beschlusses, sondern nur auf dessen Rechtmäßigkeit aus und muss daher im Rahmen einer Anfechtung geltend gemacht werden.
AG Bonn, AZ: 211 C 38/21, 04.05.2022
Das Aufstellen der Waschmaschine im Wasch- und Trockenraum stellt eine Besitzstörung oder gar eine bauliche Veränderungen dar, die einer Zustimmung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf.
AG Bonn, AZ: 211 C 45/21, 04.05.2022
Schließt der Verwalter einen Vertrag für eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft ab, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existiert, finden die Vorschriften der § 177 ff BGB entsprechende Anwendung.

Bis zur Genehmigung des Vertretergeschäfts oder deren Verweigerung ist die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts in der Schwebe. Der Vertretene ist nicht gebunden, und er ist grundsätzlich nicht zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet.
LG Karlsruhe, AZ: 6 O 325/19, 04.05.2022
Die Durchführung einer Eigentümerversammlung, an der nicht gegen das Coronavirus immunisierte Wohnungseigentümer aufgrund einer neu erlassenen behördlichen Verordnung nicht teilnehmen konnten, stellt einen schweren Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer dar, wenn die Wohnungseigentümer von der Verwaltung keine Gelegenheit zur Immunisierung erhalten haben.
AG Mainz, AZ: 73 C 38/21, 02.05.2022
Wird ein Wohnungseigentümer in unzulässiger Weise vorübergehend von der Versammlung ausgeschlossen und damit in den Kernbereich seines wohnungseigentumsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts eingegriffen, sind die Beschlüsse zumindest anfechtbar.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 30/21 WEG, 29.04.2022
Auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung kann auch stillschweigend verzichtet werden, wenn die anwesenden Wohnungseigentümer die Anwesenheit eines Dritten (hier: Rechtsanwalt) nicht rügen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschlusstext - über die Festlegung des Stundensatzes von 250,00 € netto hinaus - keine weiteren Einzelheiten für die Vergütung des Rechtsanwalts bzw. die Anrechenbarkeit des Honorars enthält. Die Regelungen für die Berechnung des anwaltlichen Honorars sind gesetzlich geregelt (RVG), weswegen die wiederholende Festlegung einzelner Abrechnungsgrundsätze durch Beschluss unnötig wäre(sehr fraglich,Anm. d. R.).
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 41/21 WEG, 29.04.2022
Auch in der Corona-Pandemie sind grds. drei Vergleichsangebote für Instandsetzungsmassnahmen einzuholen.

Die Gemeinschaft ist nicht berechtigt, durch einen Mehrheitsbeschluss konstitutive Ansprüche gegen einen einzelnen Eigentümer zu begründen (hier Kostentragung der Sanierung des eigenen Balkons), diesem also Kosten aufzuerlegen, für die ein Direktanspruch nicht bereits besteht.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 16/21, 29.04.2022
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