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Durch Beschluss können die Wohnungseigentümer nicht feststellen, dass ein Wohnungseigentümer einen „zerstörenden Eingriff in das Gemeinschaftseigentum“ vorgenommen hat und dies eine höhere Kostenbeteiligung an den Kosten einer anstehenden Instandsetzung begründet.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 74 C 75/17, 10.04.2018
Jeder Beschluss über die Jahresabrechnung ist anfechtbar, wenn die Abrechnung erst in der Versammlung präsentiert wird und somit keine Prüfungsmöglichkeit bestand. Der Versand der Abrechnung mit der Einladung unter Wahrung der Einladungsfrist genügt.

Ist einer Jahresabrechnung weder zu entnehmen, welche Bankkonten die WEG führt, noch wie der Anfangs- und Endbestand der einzelnen Bankkonten ausfiel, genügt die Angabe Anfang- und Endbestand ohne Bezeichnung des Kontos nicht.

Die Einsicht in die Unterlagen ersetzt diese Übersicht nicht. Allein entscheidungserheblich ist, ob die Jahresabrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und nicht die Kenntnis des einzelnen Miteigentümers.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 70/17, 10.04.2018
Die Eigentümergemeinschaft kann nicht beschließen, „kurze“ Eigentümerversammlungen in der Waschküche abzuhalten. Ein solcher Beschluss ist ungeachtet der Geeignetheit des Versammlungsortes bereits zu unbestimmt und somit nichtig.

Versammlungsort und Versammlungsstätte müssen so beschaffen sein, dass eine ordnungsmäßige Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung möglich ist.
AG Dortmund, AZ: 512 C 31/17, 27.03.2018
1. Die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, führt nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht.

2. Ein Beschluss ist bereits deshalb anfechtbar, wenn die Wohnungseigentümer ihr Ermessen nicht sachgerecht ausüben.Damit die Wohnungseigentümer eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage haben, ist es allerdings nicht ausreichend, dass alternative Möglichkeiten zu der Beschlussfassung im Rahmen der Eigentümerversammlung erörtert werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 6/16, 15.03.2018
Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 131/17, 14.03.2018
Beschlüsse, die gefasst werden sollen, müssen im Rahmen der Einladung ausreichend bezeichnet werden.

Wurde in der Einladung zu einem Tagesordnungspunkt eine allgemeine Aussprache angekündigt, können zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse gefasst werden.
AG Potsdam, AZ: 31 C 44/18, 14.02.2018
Dass ein Beschluss über eine größere Instandsetzungsmaßnahme in der Regel nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn zuvor mehrere Kostenangebote eingeholt werden, muss ein Verwalter wissen.

Ein Hinweis des Verwalters auf der Eigentümerversammlung, es seien drei Angebote erforderlich, lassen seinen Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. Die Pflichtverletzung liegt bereits darin, den Beschlussantrag über die Instandsetzung ohne das Vorliegen von drei Angeboten auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt zu haben.
LG Berlin I, AZ: 85 S 98/16, 02.02.2018
Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung deshalb erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, das heißt, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen.

Ausländerfeindliche und diskriminierende Äußerungen eines Verwalters können seiner Wiederwahl entgegenstehen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 33/17, 26.01.2018
Zielt der Kläger auf die Ungültigerklärung des gesamten Wirtschaftsplanes, ist für die Ermittlung des Streitwerts von dem Gesamtabrechnungsbetrag auszugehen.

Ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Entscheidung über einen Klageantrag nicht angefochten worden, mithin insoweit nach Ablauf der Berufungsfrist bereits rechtskräftig geworden ist, kommt eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nicht mehr in Betracht, wenn mit der Streiwertbeschwerde die Herabsetzung des Streitwertes begehrt worden war.
LG Dortmund, AZ: 1 S 49/17, 20.12.2017
Die in der Abrechnung für 2014 ausgewiesenen Nachzahlungen können keine Einnahme im Jahr 2014 als Zufluss darstellen.

Die Abrechnungsspitze aus der Abrechnung des Vorjahres darf nicht die Abrechnung des darauffolgenden Jahres ausgewiesen und addiert werden.

Die tatsächlich geleisteten Wohngeldzahlungen sind in der Jahresabrechnung auszuweisen.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.

Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
Verweigert der Verwalter trotz ausdrücklicher Nachfrage die Vorlage einer vertretungsvollmacht für die Eigentümerversammlung, muss der nachfragende Wohnungseigentümer anschließend zusätzlich die fehlende Vollmacht auch noch zurückweisen, um die Rechtsfolgen des § 174 BGB herbeizuführen.

Eine strafrechtliche Verurteilung des Verwalters stellt nach Tilgung der Strafe gem. § 51 BZRG kein Bestellhindernis dar.

Auch wenn in § 49 Abs. 7 S. 4 LBauO NRW dem tatsächlichen Nutzer einer Wohnung die Wartung der Rauchwarnmelder zugewiesen ist, besitzt die Gemeinschaft auch dann eine Beschlusskompetenz über die Wartung der Rauchwarnmelder, wenn die Eigentumswohnung vermietet ist.

Die tatsächlich geleisteten Ist-Vorauszahlungen eines Wohnungseigentümers sind zwingender Bestandteil einer Jahresabrechnung und den Gesamtausgaben gegenüberzustellen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 32/17, 23.11.2017
Eine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und die den Abrechnungszeitraum betreffenden Hausgeldrückstände ist nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG . Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung ist infolgedessen nicht allein deshalb anfechtbar, weil der Verwalter eine von ihm freiwillig erstellte Saldenliste trotz gegenteiliger Ankündigung nicht an die Wohnungseigentümer versendet bzw. nicht in der Eigentümerversammlung zur Einsicht vorlegt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 189/16, 27.10.2017
Soll ein Nachbargrundstück an die öffentliche Wasserversorgung mittels eines separaten Wasserrohres durch den Keller der Wohnungseigentümergemeinschaft verlegt werden, stellt diese bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, dar, wenn in die Kellerwand ein Loch geschlagen werden muss, welches die Gefahr von Undichtigkeiten und somit dem Eintreten von Feuchtigkeit mit sich bringt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 68/17, 13.10.2017
Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages ist rechtlich grundsätzlich abschließend nach den in § 626 Abs. 1 BGB niedergelegten Kriterien und nicht anhand der Regelung der Abberufung in § 26 WEG zu bewerten.

Die gesetzliche Frist des § 626 Abs. 2 BGB von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes bei einer seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochenen Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund wegen der erforderlichen Befassung der Miteigentümerversammlung findet keine Anwendung.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 9/15, 20.09.2017
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.
AG München, AZ: 483 C 13301/16, 14.09.2017
Nicht nur bei der Beschlussfassung über bauliche Veränderungen von Gemeinschaftseigentum, sondern auch bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

Ferner müssen der konkrete Ort und der Umfang der Arbeiten bestimmbar sein.
AG München, AZ: 481 C 7764/17, 06.09.2017
Ein WEG-Verwalter ist verpflichtet, die vom Vorverwalter erstellte Abrechnung auf einer Eigentümerversammlung beschließen zu lassen.

Die Anfechtung einer Verwalterbestellung rechtfertigt es nicht, eine Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückzustellen.

Wird eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwertes erhoben, ist das Beschwerdegericht auch berechtigt, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert höher festzusetzen als das Amtsgericht.
LG Dortmund, AZ: 1 T 77/17, 28.08.2017
Ein Kinderspielhaus darf nicht ohne Zustimmung der übrigen beeinträchtigten Wohnungseigentümer im sondernutzungsberechtigten Gartenteil aufgestellt werden.

Ein angeblich mündlich eingeholtes Einverständnis genügt insoweit nicht, da die Zustimmung nur durch einen fömlichen Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen kann (oder durch einen Umlaufbeschluss).
AG Bottrop, AZ: 20 C 39/16, 27.07.2017
Der Rückstand eines Wohnungseigentümers mit dem laufenden Hausgeldzahlungen lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage nicht entfallen.

Auch die jahrelange Hinnahme einer fehlerhaften Abrechnung führt nicht zur Verwirkung des Anfechtungsrechts.

Eine Jahresabrechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Abrechnungssaldo mit dem Saldo der Kontostände übereinstimmt.
AG Essen, AZ: 196 C 14/17, 13.07.2017
Ein in der Klageschrift gestellte Antrag "neue Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Eigentümergemeinschaft zu erstellen" ist inhaltlich unbestimmt und auch nicht der Auslegung fähig.

Um Einzel- und Gesamtabrechnungen hinsichtlich welcher Wirtschaftsjahre und um welche Beschlüsse in welcher Eigentümerversammlung es sich konkret handelt, muss sich aus dem Schreiben ergeben. Waren auch keine Anlagen, wie z.B. das Protokoll der Eigentümerversammlung oder das Einladungsschreiben, beigefügt, ist der Antrag nicht auslegungsfähig.
LG Hamburg, AZ: 318 S 56/16, 28.06.2017
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