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Für ein Verlangen gem. § 20 Abs. 3 WEG benennt das Gesetz selbst das Erfordernis einer Zustimmung der beeinträchtigten Eigentümer, so dass für einen hierzu ergehenden Gestattungsbeschluss nichts anderes gelten kann.

Eine fehlende Zustimmung wirkt sich in diesem Fall allerdings nicht auf die Wirksamkeit des Beschlusses, sondern nur auf dessen Rechtmäßigkeit aus und muss daher im Rahmen einer Anfechtung geltend gemacht werden.
AG Bonn, AZ: 211 C 38/21, 04.05.2022
Auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung kann auch stillschweigend verzichtet werden, wenn die anwesenden Wohnungseigentümer die Anwesenheit eines Dritten (hier: Rechtsanwalt) nicht rügen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschlusstext - über die Festlegung des Stundensatzes von 250,00 € netto hinaus - keine weiteren Einzelheiten für die Vergütung des Rechtsanwalts bzw. die Anrechenbarkeit des Honorars enthält. Die Regelungen für die Berechnung des anwaltlichen Honorars sind gesetzlich geregelt (RVG), weswegen die wiederholende Festlegung einzelner Abrechnungsgrundsätze durch Beschluss unnötig wäre(sehr fraglich,Anm. d. R.).
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 41/21 WEG, 29.04.2022
Bei den einzelnen Beschlussfehlern, die ein Anfechtungskläger zur Begründung seiner Klage vorbringt, handelt es sich nicht im Kontext von § 44 Abs. 1 WEG n. F. jeweils um einen eigenständigen Streitgegenstand im Sinne des Prozessrechts handelt.

Mit seiner wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussklage i.S.v. § 44 Abs. 1 WEG geht es dem Kläger nach seinem Klageantrag in Verbindung mit seiner - zumeist auf mehrere Gründe gestützten - Klagebegründung aus der Sicht einer vernünftigen Prozesspartei ganz wesentlich (nur) darum, den angegriffenen Beschluss "zu Fall" zu bringen, nicht aber darum, mit allen Anfechtungsgründen, die er (rechtzeitig) geltend gemacht hat, durchzudringen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 38/21 WEG, 29.04.2022
Es ist zu unbestimmt, wenn weder aus einem weiteren Beschlusstext noch dem übrigen Protokollinhalt deutlich wird, welche „Ausschreibungsunterlagen“ hier einer „Aktualisierung“ unterzogen werden sollen und in welcher Weise diese vorgenommen werden soll.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 38/21, 29.04.2022
Auch in der Corona-Pandemie sind grds. drei Vergleichsangebote für Instandsetzungsmassnahmen einzuholen.

Die Gemeinschaft ist nicht berechtigt, durch einen Mehrheitsbeschluss konstitutive Ansprüche gegen einen einzelnen Eigentümer zu begründen (hier Kostentragung der Sanierung des eigenen Balkons), diesem also Kosten aufzuerlegen, für die ein Direktanspruch nicht bereits besteht.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 16/21, 29.04.2022
Der Beschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG kann aber nur als Gesamtentscheidung bzgl. der Abrechnungsspitzen aller einzelnen Wohnungseigentümer getroffen werden, was wiederum voraussetzt, dass den Wohnungseigentümern nicht nur die eigene Einzelabrechnung und die sich daraus ergebende Abrechnungsspitze, sondern auch die Einzelabrechnungen und Abrechnungsspitzen aller anderen Wohnungseigentümer bekannt sind.
AG Sinzig, AZ: 10a C 7/21, 28.04.2022
Bei digitaler Teilnahme an einer Eigentümerversammlung führt ein technischer Fehler in der Sphäre des Verbandes nicht zu einer Pflicht zur Beendigung der Versammlung.

Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist muss kausal für die anzufechtende Beschlussfassung sein.
AG München, AZ: 1292 C 19128/21, 27.04.2022
Auch ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer ist klagebefugt für eine Anfechtungsklage, wenn er jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war.

Die Beschlussfassung über ein Jahresabrechnung ist nichtig, wenn diese zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlag.

Enthält die vorgelegte Jahresabrechnung nicht die Sollbeträge für die Hausgeldvorschüsse, sondern die Ist-Beträge der geleisteten Hausgeldzahlungen, die bereits im beschlossenen Wirtschaftsplan tituliert wurden, ist die Abrechnung wegen einer unzulässigen Doppelbelastung nichtig.
AG Recklinghausen, AZ: 90 C 49/21, 26.04.2022
Eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zu verstehen sein.

Das setzt aber voraus, dass sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu berücksichtigenden übrigen Inhalt der Klageschrift unzweifelhaft entnehmen lässt.

Die Zweifel sind nicht allein dadurch ausgeräumt, dass die Beschlussanfechtungsklage nach der neuen Gesetzeslage mit Erfolg nur gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt werden kann.
LG Hamburg, AZ: 318 S 65/21, 25.04.2022
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG genügt bei der Formulierung des Beschlussersetzungsantrages die Angabe des Rechtsschutzziels, eines bestimmten Antrages bedarf es nicht.

Aufgrund des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes ist es dabei Sache des Klägers, dem Gericht durch vorbereitende Beibringung sämtlicher ermessensrelevanten Tatsachen eine ausreichende Wissensgrundlage zu verschaffen.

Weil das Gericht anstelle der Eigentümer entscheiden soll, fordert der Beibringungsgrundsatz die Vorlage sämtlicher Unterlagen. So kommt es zum Beispiel auf die Einzelabrechnungen auch der anderen Eigentümer, in denen die jeweilige Beitragsleistung festgelegt wird, entscheidend an.

Sind Abrechnungsmängel behebbar und eine Korrektur nicht ausgeschlossen, kann vor Erhebung einer Beschlussersetzungsklage eine nochmalige Befassung der Wohnungseigentümer Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage sein.
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/21, 22.04.2022
Anfechtende Wohnungseigentümer haben ein rechtliches Interesse daran, Beschlüsse, die aus ihrer Sicht unklar sind, anzufechten, selbst wenn die getroffene Regelung ihnen nur Vorteile brächte.

Die beschlossene "Auflage, die Konstruktion auf die ursprüngliche Größe der Terrasse zu reduzieren", ist unbestimmt, wenn "die ursprüngliche Größe der Terrasse" nicht konkret genug angegeben worden ist.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 28/21, 20.04.2022
Ergibt sich bei der Reparatur eines Daches, dass dieses komplett saniert werden muss, obwohl in einem zuvor von den Wohnungseigentümern einvernehmlich eingeholten Sachverständigengutachten kein akuter Bedarf einer Komplettsanierung festgestellt worden war, ist das Ermessen der Wohnungseigentümer auf eine vollständige Dachsanierung reduziert. Ein entspr. Wohnungseigentümerbeschluss ist wirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 165/21, 07.04.2022
Der Abschluss eines Werkvertrags durch den Hausverwalter ist nicht durch die gesetzlichen Vertretungsregelungen nach § 27 WEG a.F., insbesondere nach § 27 Abs. 3 WEG a.F. gedeckt.

Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird in der Regel für dessen Auftraggeber, mithin der Eigentümergemeinschaft vorgenommen, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) nichts anderes ergibt. Auf den Umfang der vergebenen Arbeiten kommt es nicht an. Voraussetzung ist stets, dass dem Auftragnehmer der Werkleistungen die Eigenschaft als Hausverwalter offengelegt ist.
LG Mainz, AZ: 9 O 191/18, 07.04.2022
Eine Instandhaltung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nummer 2 WEG a.F. liegt dann vor, wenn der bestehende Zustand erhalten werden soll und hier für pflegende, erhaltende und für vorsorgende Maßnahmen zu Beschlussfassung anstehen.

Die Erneuerung eine Aufzugsanlage intendiert nicht Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung in ihrem damaligen Bestand, sondern zielt auf eine neue Herstellung, was keine Instandsetzung darstellt, wenn dies nicht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geboten war.
AG Kassel, AZ: 800 C 4204/19, 07.04.2022
Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Ein Beschluss muss mithin grundsätzlich so gehalten sein, dass sich zumindest im Wege der Auslegung ein eindeutiger Beschlussinhalt ermitteln lässt.
LG Berlin I, AZ: 85 S 3/22 WEG, 05.04.2022
Die Kostenfolge gemäß § 16 Abs. 6 S. 1 HS. 2 WEG a. F. für eine beschlossene bauliche Veränderung begründet auch ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Wohnungseigentümers, selbst wenn er in Bezug auf einen etwaigen Rückbau der bereits vollzogenen baulichen Veränderung eine Verzichtserklärung abgegeben haben sollte.

Wird eine beschlossene Änderung des Kostenverteilerschlüssels durch einen Zweitbeschluss wieder rückgängig gemacht, kann dies ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn ein Wohnungseigentümer auf den Beschlossenen Verteilerschlüssel vertrauen durfte und dieser die gerechteste Art der Abrechnung darstellt (hier: Wasserverbrauch durch Ermittlung eines Zählers).
LG Itzehoe, AZ: 11 S 68/20, 01.04.2022
Das Gericht soll durch eigene eine Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG a.F. zwar nur im Ausnahmefall - also nicht ohne Grund und nur im Rahmen des Erforderlichen - in das Selbstorganisationsrecht der Eigentümer eingreifen dürfen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 43/20 WEG, 01.04.2022
Die Forderungen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums sind abtretbar. Abtretungsbefugt ist der Rechtsinhaber. Das sind die einzelnen Erwerber, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Materiell sachbefugt (aktivlegitimiert) sind während der Dauer der Prozessstandschaft die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Erwerber.

Der Wohnungseigentümer kann seine Ansprüche allerdings an die Gemeinschaft abtreten, ein Beschluss zur Vergemeinschaftung reicht dafür nicht aus.
OLG Nürnberg, AZ: 2 U 2777/21, 30.03.2022
Eine Abschiebung ist eine spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in der Form der Ausübung unmittelbaren Zwangs. Sie dient i.d.R. nicht der Vollstreckung eines Verwaltungsakts, sondern der zwangsweisen Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisepflicht eines Ausländers.
VGH Mannheim, AZ: 1 S 1265/21, 28.03.2022
Gefasste Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind einer Auslegung zugänglich. Die Auslegung ergibt vorliegend, dass die Eigentümer nur über die sich aus den Rechenwerken ergebenen Zahlungspflichten entscheiden wollten, nicht über den nunmehr zu erstellenden Vermögensbericht gem. § 28 Abs. 4 WEG n.F.. Dieses Ergebnis folgt zwanglos aus allgemein geltenden Auslegungsregeln, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Eigentümer keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollten.

Die tatsächlich erfolgten Zahlungen auf die Rücklage sind als Einnahmen zu verbuchen und müssen als solche in der Abrechnung erscheinen .
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/21, 25.03.2022
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