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Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil eine Wohnnutzung mit typischen Wohnimmissionen sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums einhergeht und zu anderen Zeiten - nämlich ganztägig und auch am Wochenende - erfolgt.

Einer Unterlassungsklage, mit der sich Wohnungseigentümer gegen die zweckwidrige Nutzung einer Einheit wenden, kann der Beklagte nicht im Wege der Einrede entgegenhalten, dass er die Änderung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Nutzungsregelung beanspruchen kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 307/16, 23.03.2018
Die Anfechtung eines Negativbeschlusses ist nur dann begründet, wenn der Anfechtende einen Anspruch auf die abgelehnte Beschlussfassung oder Maßnahme hat.
AG Berlin-Mitte, AZ: 291a C 45/17, 19.03.2018
Die Nutzung als Praxis mehr stört als eine typische Wohnnutzung und ist ohne Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer unzulässig.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich lediglich um ein kleines Wohnhaus mit nur 6 Wohnungen handelt. Bei einem derart kleinen Zuschnitt der Wohnanlage fällt ein Besucheraufkommen von 5 Personen am Tag mehr ins Gewicht als im einen Wohnhaus von etwa 100 Wohnungen, bei welchem ohnehin mit einem derartigen Aufkommen zu rechnen ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 36/17, 15.03.2018
Stellt sich im Rahmen einer Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung heraus, dass die Wohnung beim Erwerb mit einer anderen Wohnung vertauscht wurde, so ist eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO nur dann begründet, wenn zugunsten des Widerspruchsklägers eine Auflassung oder Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde.
AG Bottrop, AZ: 20 C 50/17, 05.01.2018
Wird durch eine Störung des Eigentums ein neuer Unterlassungsanspruch ausgelöst, ist für den Beginn der für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeitspanne in der Regel auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen.

Eine Verwirkung eines Rechts kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete aufgrund eines Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten über einen längeren Zeitraum hinweg ist nicht ausreichend.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 275/16, 15.12.2017
Soll ein Kellerraum der ausweislich der Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen ist, mit einem anderen Wohnungseigentümer getauscht werden, ist eine Grundbuchumschreibung erforderlich.

Ein Rückbauanspruch kann in seiner Ausübung in Anwendung des § 254 BGB beschränkt werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 133/15, 14.12.2017
Eine Vereinbarung, die die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer und an Abstimmungen von der Empfangsberechtigung im Zeitpunkt der Absendung der Ladung abhängig macht, ist geeignet, die Ausübung des Stimmrechts entgegen § 25 II 1 WEG zu beschränken und daher unwirksam.
KG Berlin, AZ: 1 W 172/17, 30.11.2017
Der Negativbeschluss zum Antrag auf Gestattung einer Stromzuleitung - für ein Elektroauto - zum Tiefgaragenstellplatz entspricht i.d.R. mangels Ermessensreduzierung auf Null ordnungsmäßiger Verwaltung.
AG Düsseldorf, AZ: 291a C 45/17, 18.10.2017
Für den Individualanspruch des Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann eine Ausübungsbefugnis des Verbandes nicht begründet werden.

Dieses individualschützende Recht würde zur Disposition der Mehrheit gestellt, wenn die Wohnungseigentümer den Änderungsanspruch des Einzelnen dem Verband nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG zur Ausübung übertragen könnten.

An dieser rechtlichen Einordnung des Änderungsanspruchs ändert sich auch dann nichts, wenn dieser ausnahmsweise nicht von dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber der Mehrheit geltend gemacht wird, sondern alle bis auf einen Wohnungseigentümer die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung in einem bestimmten inhaltlichen Sinne ändern möchten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 305/16, 13.10.2017
Es ist unzulässig, verschiedene Geräuschquellen in Bezug auf Ruhezeiten unterschiedlich zu behandeln.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/13 S 131/16, 04.10.2017
Ist ein Teileigentum in der Teilungserklärung als gewerbliche Einheit und nicht zu Wohnzwecken ausgewiesen, schließt dies die Nutzung des Teileigentums als sogenanntes Boardinghouse zwecks vorübergehender Vermietung an Mitarbeitern von Zeitarbeitsfirmen nicht aus.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 207/14, 20.08.2017
Sind die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung unter der aufschiebenden Bedingung von der Nutzung von Stellplätzen ausgeschlossen, dass der teilende Eigentümer diese durch notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärung einzelnen Wohnungseigentumseinheiten zuordnet, so reicht es für die Begründung von Sondernutzungsrechten aus, wenn der teilende Eigentümer zum Zeitpunkt der Zuordnungserklärung noch Wohnungseigentümer ist.
OLG Hamm, AZ: 15 W 474/16, 16.06.2017
Für die Bildung von Wohneigentum ist ausschließlich auf die Teilunsgerklärung abzustellen. Auf die Frage, ob das Gebäude bereits errichtet wurde, kommt es nicht an.

Sieht die Teilungserklärung eine Zustimmung des Verwalters im Falle der Veräußerung von Wohnungseigentum vor, ist die Zustimmung auch dann erforderlich, wenn das Gebäude noch nicht errichtet wurde.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 35/16, 22.02.2017
Bei einer ständigen persönlichen Erschwernis eines Wohnungseigentümers kann die Teilnahme eines Rechtsanwalts als Begleitperson an der Versammlung zuzulassen sein, auch wenn die Teilungserklärung eine Vertretungsbefugnis nur für den Verwalter, Ehegatten oder einen Miteigentümer zulässt.

Dagegen besteht kein Anspruch an einer Teilnahme einer Eigentümerversammlung für sonstige, den übrigen Eigentümern nicht bekannten Personen.
AG Hannover, AZ: 482 C 11327/16, 17.02.2017
Bei einer baulichen Veränderung (hier: Umbau einer Terrasse mit anderem Material) ist nicht entscheidungserheblich, ob die Holzterrasse fest mit dem Untergrund verbunden ist oder nicht. Entscheidend ist hier, dass durch die Verwendung eines anderen Materials eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage einhergeht.

Ist ausweislich der Teilungserklärung eine Verwalterzustimmung erforderlich und fehlt diese, kommt es auf einen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG nicht mehr an.
AG München, AZ: 482 C 12322/16, 14.02.2017
Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass das Protokoll von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist, so genügt es nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Protokollierung, wenn der Verwalter zwei Miteigentümer vorschlägt, ohne dass hierüber eine Abstimmung erfolgt.

Eine Jahresabrechnung, die inhaltlich nicht nachvollziehbar ist, ist unwirksam.
LG Dortmund, AZ: 1 S 376/15, 10.01.2017
Das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben sind etwa der in einer Wohnung erforderliche Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, die auf eigene Kosten zu erfüllen sind.

Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 84/16, 09.12.2016
Ist dem Grundbuchamt im Eintragungsverfahren eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung nachzuweisen, so kann - wenn nicht ein gesetzlich speziell geregelter Fall vorliegt - der Nachweis durch Vorlage einer Niederschrift über die Beschlussfassung erfolgen, der den Anforderungen des § 26 Abs. 3 WEG entspricht.
OLG München, AZ: 34 Wx 305/16, 16.11.2016
Für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG bedarf es neben einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung keiner Feststellung einer dadurch eingetretenen konkreten Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG.
LG Hamburg, AZ: 318 T 33/16, 19.10.2016
Wird die Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels begehrt, stellt eine erhebliche Kostenmehrbelastung des antragstellenden Eigentümers ein erhebliches Indiz für das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung dar.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 3/16, 14.10.2016
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