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Nach § 940a Abs. 2 ZPO ist die Räumung von Wohnraum anzuordnen, wenn ein Dritter im Besitz der Mietsache ist, gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Räumungsklage gegen den Mieter Kenntnis erlangt hat.
Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn ein Versäumnisurteil ergangen ist, gegen welches durch den Mieter Einspruch zwischenzeitlich eingelegt wurde.
AG Bottrop, AZ: C 367/24, 20.01.2025
Ein Anspruch auf Vorlage eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann nicht aus einer Klausel im Mietvertrag begründet werden. Eine solche AGB ist nach § 305c BGB unwirksam.
Vor dem Hintergrund, dass laut Mietvertrages die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, kann und muss ein Mieter nicht damit rechnen, dass ihm in einer Zusatzvereinbarung die Verpflichtung auferlegt wird, (zusätzlich) eine eigene Versicherung abzuschließen.
AG Essen-Borbeck, AZ: 5 C 355/24, 20.12.2024
Haben die Parteien den Zustand der Mietsache insgesamt, soweit die Mängel erkennbar waren, im Protokoll festgestellt und nur bestimmte Pflichten bzw. Arbeiten des Mieters festgelegt, so dürfte in dieser Beschränkung i. d. R. der Verzicht auf andere möglicherweise aus der Zustandsbeschreibung folgende Ansprüche zu sehen sein.
Ein Mieter, der bei Einzug eine nichtrenovierte Wohnung übernimmt, muss diese bei Auszug nicht renovieren.
Hat der Mieter bei Auszug Tapeten entfernt, führt dies nicht zur Annahme der Begründung einer Renovierungspflicht. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist eine Fristsetzung nach § 281 BGB Tatbestandsvoraussetzung.
LG Essen, AZ: 10 S 147/23, 12.12.2024
Grundsätzlich ist das Selbsthilferecht des Grundstückseigentümers wegen eines widerrechtlich parkenden Fahrzeugs nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt.
Allerdings ist die Selbsthilfe durch das in § 226 BGB normierte Schikaneverbot begrenzt.
Handelt es sich um Mietvertragsparteien, gelten für beide Parteien wechselseitige Rücksichtnahmepflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB. Diese wirken sich auch im Rahmen der Besitzstörungsrechte aus.
AG Bottrop, AZ: 8 C 126/24, 28.11.2024
Besteht Unklarheit über die erblichrechtliche Nachfolge des Vermieters, kann der Mieter die Mieten beim Amtsgericht schuldbefreiend hinterlegen; § 372 BGB.
Der Erbe ist nicht verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen, wenn er die Erbschaft auf andere Weise nachweisen kann.
Auch wenn die Mieter die Monatsmieten nicht mit Erfüllungswirkung hinterlegt haben, können die konkreten Umstände dieses Einzelfalls die Berufung auf die Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig iS.d. § 242 BGB erscheinen lassen.
LG Essen, AZ: 10 S 93/24, 24.10.2024
Undichte Fenster stellen grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar, vor allem dann, wenn erhebliche Zuglufterscheinungen vorliegen.
Insoweit hängt die hinzunehmende Luftdurchlässigkeit der Wohnung vom Baualter des Gebäudes und der Gültigkeit der jeweiligen Norm seinerzeit ab.
Für den Fall, dass das Einhalten älterer technischer Normen dennoch zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könnte, dürfte trotz Einhaltung dieser Normen ein Mangel vorliegen.
AG Bottrop, AZ: 8 C 172/23, 10.10.2024
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem
Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei Straftaten begeht. Hierunter fällt insbesondere der Straftatbestand der
Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB.
AG Bottrop, AZ: 12 C 44/24, 23.09.2024
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei Straftaten begeht, hierunter fällt insbesondere der Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB.
Hierbei muss die Straftat einen Bezug zum Mietverhältnis haben.
AG Bottrop, AZ: 12 C 44/22, 23.09.2024
Kommt der Vermieter der Betriebskostenabrechnung nicht (fristgerecht) nach, kann der Mieter bei beendetem Mietverhältnis die Vorauszahlungen sogleich zurückverlangen.
Bei einem beendeten Mietverhältnis gelten für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war, indessen dieselben Grundsätze wie für das fortdauernde Mietverhältnis.
AG Bottrop, AZ: 10 C 25/24, 15.08.2024
Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Mietverhältnis oder ein Leihvertrag über eine Wohnung geschlossen wurde, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, so dass für die Zuständigkeit des Gerichts allein der Klägervortrag entscheidend ist.
Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung im Rahmen eines Leihverhältnisses kann auch dann vorliegen, wenn und soweit der Entleiher die Betriebskosten einer Wohnung als Erhaltungskosten im Sinne des § 601 Abs. 1 BGB trägt.
Jedoch handelt es sich dann um ein Mietverhältnis, sofern die Parteien den entsprechenden Betrag ernstlich als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung ansehen. Jedenfalls ist eine Beteiligung an der laufenden Instandhaltung als Mietzahlung anzusehen.
LG Essen, AZ: 2 O 51/23, 25.06.2024
Ist unklar, ob eine Pauschale oder eine Nebenkostenvorauszahlung mit der Möglichkeit Nachzahlung von Neben- und Betriebskosten geregelt ist, ist dies dahin auszulegen, dass eine Pauschale vereinbart ist.
Eine insgesamte Abrechnung der Nebenkosten nach Verbrauch ergibt sich ferner nicht daraus, dass dies derart marktüblich wäre, dass eine andere Auslegung der Klausel auch fernliegend gewesen wäre. § 556 Abs. 2 S.1 BGB sieht eine Betriebskostenpauschale ausdrücklich als gleichberechtigte Alternative zur Vorauszahlung vor.
AG Düsseldorf, AZ: 37 C 285/23, 06.05.2024
Beabsichtigt der Vermieter, die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu beziehen, sondern dort zugleich überwiegend einer (frei-)beruflichen Tätigkeit nachzugehen (hier: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei), wird es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig ausreichen, dass ihm bei verwehrtem Bezug ein beachtenswerter beziehungsweise anerkennenswerter Nachteil entstünde.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 286/22, 10.04.2024
Beim Tod des Vermieters kann der Mieter die Mieten schuldbefreiend beim Amtsgericht gem. § 372 BGB hinterlegen, wenn niemand als Rechtsnachfolger auftritt und die Erben des verstorbenen Vermieters unbekannt sind.
Die Vorlage eines Testamentes kann für den Mieter nicht jegliche Zweifel hinsichtlich einer solchen Ungewissheit ausräumen. Allein die Vorlage eines Erbscheins ist dazu geeignet.
AG Bottrop, AZ: 8 C 1 83/23, 02.04.2024
Die Schuldhaftigkeit der dem Wohnraummieter zur Last gelegten Pflichtverletzung ist eine Kündigungsvoraussetzung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
LG Berlin II, AZ: 67 S 179/23, 05.03.2024
Der Vermieter kann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden in erheblichem Maße gestört hat, trotz des Besitzrechts an der Wohnung und des Bestimmungsrechts des Mieters, wer sich in seiner Wohnung aufhält, ein Hausverbot aussprechen.
Ein Verstoß hiergegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
LG Hamburg, AZ: 311 S 89/23, 09.02.2024
§ 556g Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter weder zur Vorlage von Belegen noch zur Versicherung an Eides Statt.
LG Berlin I, AZ: 67 S 177/23, 08.02.2024
Der Vermieter darf nicht die ihm gesetzlich obliegende Verpflichtung der Mieterhöhungsbegründung im Wege des selbständigen Beweisverfahrens auf das Gericht abzuwälzen. Insoweit steht es dem Vermieter frei, einen von ihm auszuwählenden Sachverständigen zu beauftragen.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 49 H 3/23, 16.01.2024
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB insbesondere aber dann vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden derartig nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 30 C 86/23, 11.12.2023
Einem Mieter ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Vermietersauf das Mietkautionskonto zuzugreifen.
Es entlastet den Mieter nicht, dass seine Bank es versehentlich versäumt hatte, für besagtes Konto einen Sperrvermerk einzutragen.
Die Heilungswirkung des § 569 Abs. 2 a S. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB (Heilungswirkung durch Nachzahlung der Kaution) kommt nicht in Betracht, wenn es nicht um den Verzug mit der (erstmaligen) Leistung der Mietsicherheit geht.
LG München I, AZ: 14 S 10546/22, 23.11.2023
Eine zu Beweiszwecken eingesehene Videoaufzeichnung ist ohne weitere Voraussetzungen verwertbar, wenn eine Rüge nach § 295 ZPO unterblieben ist.
Bei besonders schweren Beleidigungen und Bedrohungen liegt eine Grenzüberschreitung, die zwanglos die außerordentliche Kündigung trägt.
Der Mieter muss im Rahmen der Rückgabe der Mietsache auch Umbauten und sonstige bauliche Änderungen ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten beseitigen, selbst wenn der Vermieter die Zustimmung zur Änderung erklärt hat.
LG Essen, AZ: 10 S 123/22, 06.11.2023