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Im Rahmen ihres (weiten) Ermessens haben die Wohnungseigentümer darüber zu beschließen, ob sie punktuelle Schadensereignisse - bezogen auf das gemeinschaftliche Eigentum - durch eine Bestandsaufnahme untersuchen lassen mit dem Ziel, etwaige Schäden und deren Ursache zu beseitigen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 22/23 WEG, 22.03.2024
Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 162/22, 26.01.2024
Fehlt eine Angabe über die Gebrauchsart des zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums, so wird der reine Nutzungsausschluss zum Inhalt des Sondereigentums, und der Sondernutzungsberechtigte ist zu jedwedem Gebrauch berechtigt, allerdings nicht zur Vornahme von baulichen Veränderungen.
Wird die Durchsetzung einer Unterlassungs- oder Leistungs- bzw. dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen.
LG München I, AZ: 1 S 3566/23 WEG, 13.12.2023
Dachfenster gehören als Teil der Außenhülle zum Gemeinschaftseigentum.
Ein Sondernutzungsberechtigter darf nicht schlechter stehen als ein Sondereigentümer, so dass sich die Verpflichtung zur Kostentragung immer nur auf Teile beziehen kann, die auch sondereigentumsfähig sind.
LG Dortmund, AZ: 17 S 87/23, 17.11.2023
Eine formlose Gestattung, einen Pkw auf dem Gemeinschaftsgrundstück parken zu dürfen, kann jederzeit widerrufen und eine abweichende Regelung im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum getroffen werden.
Für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist es unerheblich, ob mit der - nicht im Einklang mit der Teilungserklärung stehenden - regelwidrigen Nutzung eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer einhergeht.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 63/23, 15.11.2023
Der Annahme eines Sondernutzungsrechts steht es aber nicht entgegen, wenn der Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer für begründete Ausnahmefälle nicht absolut gilt. Denn Sondernutzungsrechte unterliegen immanenten Schranken, die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 98/21, 07.09.2023
Für die Rechte aus dem Wohnungseigentum selbst ist nach dem WEMoG gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband ausübungsbefugt.
Bezüglich des Gemeinschaftseigentums bestehen die Pflichten der Wohnungseigentümer nur gegenüber dem Verband, der daher insoweit auch allein zur Ausübung der Rechte aus § 14 WEG und § 1004 BGB befugt ist.
Die alleinige Ausübungsbefugnis gilt trotz der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 116/22, 07.09.2023
Ein Wohnungseigentümer darf ohne Beschluss oder Vereinbarung nicht auf der Gemeinschaftsfläche parken.
Ein mit einer Pkwplane abgedecktes, geparktes Fahrzeug im Vorgarten und auf dem Bürgersteig widerspricht den optisch zumutbaren Belangen der weiteren Wohnungseigentümer.
Ein Beseitigungsanspruch besteht auch als Wiederherstellungsanspruch bezüglich des früheren Zustandes und der am gemeinschaftlichen Eigentum angerichteten Schäden, wie zB zur Befestigung hergestellte Bohrlöcher.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 12 C 624/21, 11.05.2023
Für die Modernisierung des vorhandenen Kabelnetzes dürfte grundsätzlich eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft bestehen, da sie das Gemeinschaftseigentum betrifft.
Etwas anderes kann gelten, wenn durch den Beschluss das unter Putz verlegte Kabel ohne Not durch einen Aufputzkanal im Sondereigentum ersetzt werden soll.
AG Bremen-Blumenthal, AZ: 44 C 8/22, 03.05.2023
Durch das regelmäßige Füttern von Vögeln aus dem Fenster der Wohnung heraus wird das gemeinschaftliche Eigentum i.S.v. § 1004 BGB beeinträchtigt.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten zur Beseitigung des Vogelkots aus § 823 I BGB.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 71/21, 06.04.2023
Ein Wohnungseigentümer kann einen bereit im Oktober 2020 rechthängigen Beseitigungsanspruch einer baulichen Veränderung auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 weiterfolgen.
Das Nichterheben von Einwänden gegen eine angekündigte bauliche Veränderung stellt noch keine Zustimmung dar.
Ein Geräteschuppen mit einer Breite von 2,65 m, einer Höhe von 1,85 m und einer Tiefe von schätzungsweise zumindest 2,00 m verändert in seiner konkreten Gestaltung den optischen Gesamteindruck des Gemeinschaftseigentums erheblich.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Wiederholungsgefahr wird durch die vorherigen unzulässigen baulichen Veränderungen der Beklagten indiziert. Es ist nicht entscheidend, dass die Beklagte derzeit weder eine konkrete weitere Maßnahme angekündigt noch eine Baugenehmigung hierfür beantragt hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 52/21, 28.03.2023
Eine etwaige Zuordnung der Außenwand einer WEG-Anlage zum Sondereigentum durch die Teilungserklärung ist unwirksam.
Eine Umdeutung der Regelungen in der Teilungserklärung dahingehend, dass gleichwohl der jeweilige Eigentümer für die Sanierung der Außenwand zuständig und kostenpflichtig wäre, kommt nicht in Betracht, wenn hierfür an einer klaren und eindeutigen Regelung fehlt
LG Köln, AZ: 29 S 126/22, 02.03.2023
Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen.
Es ist einem Wohnungseigentümer nicht zuzumuten, die Verwirklichung eines weiteren Schadenfalles verbunden mit dem Eintritt von Abwasser aus der Kanalisation in ihre Wohnung abzuwarten, selbst wenn der Eintritt eines Schadens nicht überwiegend wahrscheinlich sein sollte.
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/22, 07.02.2023
Der Verwalter verfügt gem. § 9b Abs. 1 S. I WEG über eine umfassende, nach außen unbeschränkte gesetzliche Vertretungsmacht, die ihn unabhängig von Beschlüssen der Eigentümer berechtigt, eigenständig Prozesse für die WEG zu führen.
Das Lagern von Gegenständen gehört nicht zum erlaubten Gebrauch eines Garagendaches. Denn dabei handelt es sich nicht um eine der Beschaffenheit eines Garagendaches gemäße Nutzung.
(nicht rechtskräftig)
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/22, 02.02.2023
Im Falle der Schädigung des Sondereigentums bestehen Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn die Ursache im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegt.
AG Bergisch Gladbach, AZ: 70 C 25/22, 24.11.2022
Aus der Verjährung des werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs im Bauträgervertrag folgt nicht notwendig auch eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche, die erst mit der Abnahme beginnt. ?
OLG Schleswig, AZ: 1 U 42/21, 18.11.2022
Ein Betretungsrecht ist zu bejahen, wenn nach eigenmächtigen Maßnahmen des Sondereigentümers am Gemeinschaftseigentum festgestellt werden soll, ob die Maßnahme fachgerecht erfolgte und das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßem Zustand ist.
Es obliegt dem Verband und nicht dem Beklagten nachzuweisen, dass etwaige Baumaßnahmen in seiner Einheit "konform" sind. Der Verband kann lediglich Auskunft über die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen verlangen, um sodann im Anschluss selbst zu prüfen, obs das gemeinschaftliche Eigentum davon (nachteilig) betroffen ist
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 31/21, 11.11.2022
Eine Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss wird durch § 9a Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen.
Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergibt sich in der Sache unverändert aufgrund der Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum sowie der in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG geregelten Pflicht zu dessen Erhaltung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 213/21, 11.11.2022
Erwirbt die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wohnungs- oder Teileigentum, zählt dies nicht zum Gemeinschaftseigentum, sondern zum Gemeinschaftsvermögen, auf das § 16 Abs. 1, S. 3 WEG nicht anwendbar ist. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens.
LG München I, AZ: 36 S 6500/22, 08.11.2022
Zwar begründet § 20 Abs. 2 WEG nur Ansprüche auf Veränderungen des Gemeinschaftseigentums. Gleichwohl folgt aus dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG und dem Gemeinschaftsverhältnis, dass auch dem privilegierten Zweck dienende Eingriffe in das Sondereigentum zu dulden sind, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/22, 13.10.2022