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Wird eine bereits vorhandene Gartenlaube vergrößert, handelt es sich nicht um eine Ersatzbeschaffung im Sinne einer modernisierenden Instandsetzung, die mit einfachem Mehrheitsbeschluss genehmigt werden kann, sondern um den Neuaufbau einer qualitativ ganz unterschiedlichen Gartenhütte.
Es genügt, wenn im Rahmen der Begründungsfrist einer Anfechtungsklage auf die Notwendigkeit der Einstimmigkeit der Beschlussfassung hingewiesen wird, um dies als Vortrag einer Beeinträchtigung einer baulichen Veränderung zu werten.
(nicht rechtskräftig)
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/15, 07.08.2015
Bei dem Anbau des Außenfahrstuhls handelt es sich damit um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, der grundsätzlich alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen, denn ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist bei einem Anbau stets anzunehmen.
AG Ahrensburg, AZ: 37 C 23/13, 02.04.2014
Stimmen einzelne Wohnungseigentümer einer Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht zu, können sie nicht durch einen Mehrheitsbeschluss dazu verpflichtet werden; weil die Veräußerung die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft betrifft, stellt sie keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG dar und kann auch nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein.
Beschlüsse, die einen Eigentümer zu der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Gemeinschaftseigentum verpflichten sollen, sind in Ermangelung einer Beschlusskompetenz nichtig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 103/12, 12.04.2013
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG sind weitergehende Modernisierungen der Entscheidung durch qualifizierte Mehrheit unter anderem dann zugänglich, wenn sie im Sinne von § 559 Abs. 1 BGB den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen. An einer solchen sinnvollen Neuerung wird es unter anderem dann fehlen, wenn die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen.
Danach kann im Grundsatz auch eine optische Veränderung eine Gebrauchswerterhöhung bewirken.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 224/11, 14.12.2012
Ein Beschluss ist nur anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn eine durchführbare Regelung noch erkennbar ist.
Bei einer modernisierenden Instandhaltungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG ist keine Einstimmigkeit erforderlich.
Ein Anspruch auf Berichtigung Fehlern im Protokoll der Eigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn bei einem falsch wiedergegebenen Beschlusstext eine Auswirkung auf das Beschlussergebnis besteht.
Ein Negativbeschluss, d.h. ein Beschluss, der mehrheitlich von der Versammlung abgelehnt wurde, muss nicht protokolliert werden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 8/12, 31.08.2012
Eine bauliche Maßnahme, die der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums dient, kann bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, Maßnahme der Modernisierung gem. § 22 Abs. 2 WEG oder als "modernisierende Instandsetzung" Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 22 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 WEG sein.
Der Erneuerung der Heizanlage steht nicht entgegen, dass sie derzeit funktionstüchtig ist.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 438/10, 28.07.2010
Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach alle Beschlüsse der Wohungseigentümer nur einstimmig gefaßt werden können, ist grundsätzlich zulässig.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 89/08, 19.08.2008
1. Auch die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem einem Eigentümer hinsichtlich der Terrasse und des Gartens ein Sondernutzungsrecht zusteht, stellt eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinn der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG dar.
2. Eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG liegt nicht vor, wenn ein Wohnungseigentum vom Bauträger abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wird. Deshalb besteht kein Beseitigungsanspruch gegen den einzelnen Wohnungseigentümer, sondern allenfalls ein gegen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer gerichteter Anspruch auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustandes.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 538/07, 24.07.2007
Eine Instandhaltung bzw. Instandsetzung ist nicht nur auf die bloße Erneuerung bzw. das Auswechseln bereits vorhandener Bauteile (hier: Heizungsanlage) oder Einrichtungen beschränkt, sondern umfasst bei der Ersatzbeschaffung auch die technische Weiterentwicklung sowie den verbesserten Standard unter Berücksichtigung einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Analyse.
Auch eine über die bloße Reproduktion des bisherigen Zustands hinausgehende bauliche Veränderung, die eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung zur Behebung des Mangels darstellt, ist eine ordnungsgemäße Instandsetzung.
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 18/04, 21.07.2005
Grundsätzlich kann eine Balkonverglasung durch die Gemeinschaft gem. § 22 WEG beschlossen werden. Allerdings kann eine solche Beschlussfassung nur einstimmig wirksam beschlossen werden.
Erfolgt die Balkonverglasung erst 10 Jahre nach der Beschlussfassung, besteht aufgrund der optischen Beeinträchtigung und der Substanzbeschädigung durch den Einbau ein Beseitungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 17 II 8/04, 17.09.2004