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Die Veranstaltung eines Festes auf einer Gemeinschaftsfläche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der gesetzlichen Kostenfolge des § 16 Abs. 2 WEG ist keine Maßnahme, die im Interesse aller Wohnungseigentümer gerichtet auf die Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des Gemeinschaftseigentums entsprechenden Gebrauch ist.
AG München, AZ: 481 C 14044/14, 31.10.2014
Das Umstellen von Mülltonnen stellt keine bauliche Veränderung dar.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass Fahrräder an dem bisher genutzten Stellplatz abgestellt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 243/14, 28.10.2014
Den Eigentümern fehlt nicht die Beschlusskompetenz, eine Innensanierung zu
beschließen. Denn die Außenwände sind insgesamt zwingend gemeinschaftliches
Eigentum, ohne dass zwischen Außen- und Innenseite differenziert werden kann.

Ein Beschluss ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil keine Vergleichsangebote eingeholt wurden. Eine derartige Wirksamkeitsvoraussetzung existiert im WEG-Recht nicht.
AG Bottrop, AZ: 20 C 38/13, 16.10.2014
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann (auch) richtige Adressatin belastender Bescheide in Vollzug der Trinkwasserverordnung sein, weil sie gemäß § 3 Nr. 2e, Nr. 3 TrinkwV als Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage im Sinn der Trinkwasserverordnung anzusehen ist.

Sie kann aber verpflichtet werden, im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz auf Sondereigentümer unter Fristsetzung hinzuwirken, dass die in den einzelnen Wohnungen installierten Armaturen den allgemein anerkannten Regeln der Technik der Trinkwasserverordnung immer noch oder wieder entsprechen.
OVG München, AZ: 20 CS 14.1663, 29.09.2014
Nach § 15 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen. Der Zulässigkeit einer solchen Gebrauchsregelung steht nicht entgegen, dass das insoweit in Rede stehende Gemeinschaftseigentum mit einem Sondernutzungsrecht belegt ist.

Die Möglichkeit einer Ersatzvornahme wird erst dann eröffnet, wenn dem Verpflichteten zuvor eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 882 C 23/13, 17.09.2014
Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogen hat, gegen die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage mitumfasst.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 8/14, 27.08.2014
Grundsätzlich können im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden.

Wegen der Bedeutung des Beschlusses muss sich der Umfang der übertragenen Ansprüche aus ihm deutlich ergeben.
AG Dortmund, AZ: 512 C 13/14, 26.08.2014
Der Verband im Verhältnis zu dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht selbst zur ordnungsgemäßen Verwaltung (hier Wasserschaden) des Gemeinschaftseigentums verpflichtet und hat für Verstöße gegen diese Pflicht durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nach § 31 BGB auch nicht einzustehen.
AG Bremen, AZ: 29 C 20/14, 08.08.2014
§ 5 Abs. 2 WEG regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können. Darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage, die im Sondereigentum steht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2003 - I-3 Wx 235/03 + 240/03 - DNotZ 2004, S. 630; Heinemann, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB Sachenrecht, 3. Aufl. 2013, § 5 WEG Rn. 9).
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1925/13, 28.07.2014
Ein Wohnungseigentümer als Sonderrechtsnachfolger des Rechtsvorgängers und Handlungsstörers haftet nicht für den Rückbau der baulichen Veränderungen.

Dringende Sanierungsmaßnahmen können durch das Gericht gem. § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden.

Bei Unklarheit über die erforderlichen Arbeiten kann zunächst ein Sachverständiger mit der Ermittlung der Arbeiten bestimmt werden.
AG Minden, AZ: 36 C 13/13, 25.07.2014
Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB richtet sich nicht unbedingt gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, er richtet sich gegen den Störer. Die Störereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift ergibt sich nicht allein aus dem Eigentum oder aus dem Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 193/10).

Diese Verantwortung für den Zustand des im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstückes ist von Gesetzes wegen der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt.

Daraus folgt, dass nicht die Miteigentümer, sondern die gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft selbst für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten (vgl. dazu Jennißen, WEG, 2. Auflage, § 10 WEG Rnr. 66 m.w.N.) und damit auch für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Zustand des Grundstücks verantwortlich ist.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 107/13, 04.07.2014
Die Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum (OLG Karlsruhe, NZM 2011, 204). Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist und die damit verbundenen Kosten zu tragen hat.

Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer hiervon abweichen, dass die Instandhaltung und Instandsetzung namentlich der Außenfenster in einer Sondereigentumseinheit vom jeweiligen Sondereigentümer auf eigene Rechnung vorzunehmen ist.
LG Koblenz, AZ: 2 S 36/14, 03.07.2014
Ein Wohnungseigentümer kann gem.§ 985 BGB i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 3 WEG von einem Miteigentümer die Herausgabe eines im Gemeinschaftseigentum befindlichen Kellerraumes verlangen.

Ein Beschluss, durch welchen der Beklagten der betreffende Raum zur Sondernutzung überlassen werden sollte, ist nichtig.

Wohnungseigentümer kann von Miteigentümer die Herausgabe eines im Gemeinschaftseigentum befindlichen Kellerraumes an alle Wohnungseigentümer verlangen; § 985 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 117/13, 09.04.2014
Weicht die tatsächliche - ursprüngliche oder aber nachträglich vorgenommene bzw. beabsichtigte - bauliche Ausführung vom Aufteilungsplan ab, so wird Sondereigentum von gemeinschaftlichem Eigentum auch dann nach dem durch Bezugnahme nach § 7 Abs. 3 WEG zum Grundbuchinhalt gewordenen Aufteilungsplan abgegrenzt, wenn sich die einzelnen Sondereigentumsräume nach dem Aufteilungsplan identifizieren lassen und ihre Abgrenzung untereinander und gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum nach dem Aufteilungsplan möglich ist oder bleibt (siehe BGH NZM 2004, 103).
OLG München, AZ: 34 Wx 3/14, 31.03.2014
Wird eine Eigentumswohnung in zwei Sondereigentume aufgeteilt, so wird eine Heizung, die ursprünglich allein der ungeteilten Wohnung zur Beheizung diente, einzig aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 WEG unmittelbar nach Vollzug der Teilung Gemeinschaftseigentum.
LG Koblenz, AZ: 2 S 49/13, 10.03.2014
Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist die fristgebundene Aufforderung zur Beseitigung der betreffenden Mängel mit Ablehnungsandrohung seitens eines einzelnen Wohnungseigentümers unwirksam, wenn diese mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft kollidiert.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 266/13, 06.03.2014
Das Sicherungsinteresse an funktionierenden Raucwarnmeldern gebietet nicht, dass seitens der Gemeinschaft für sämtliche Wohnungen neue Rauchwarnmelder angeschafft werden und dass die Gemeinschaft dann für diese Geräte einen einheitlichen Wartungsvertrag abschließt. Ebenso ist es möglich, dass der jeweilige Wohnungseigentümer, der bereits Rauchwarnmelder angeschafft hat, der Verwaltung gegenüber nachweist, dass die betreffenden Geräte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass die Wartung in dem erforderlichen Umfang durchgeführt wird.
LG Braunschweig, AZ: 6 S 449/13, 07.02.2014
Es kann auch einen Nachteil i.S.d. §§ 14, 22 WEG bedeuten, wenn eine bauliche Veränderung (hier: Terrassenüberdachung) künftig zu erhöhten Instandhaltungskosten führt. Dies kann selbst dann gelten, wenn der bauende Eigentümer sich bereit erklärt, für die Mehrkosten aufzukommen.

Ein Wohnungseigentümer ist an eine uinter Vorbehalt erteilte Zustimmung zur baulichen veränderung nicht gebunden, wenn der Vorbehalt nicht erfüllt wird.

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung am Gemeinschaftseigentum können nur durch die Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 25/13, 07.02.2014
Ein Beschluss über das Einfangen von freilaufenden Katzen zwecks Kastrierung widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Ein Beschluss, der den neuen Verwalter verpflichtet, kostenpflichtig die Jahresabrechnungen des Vorverwalters vorzunehmen, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da den Wohnungseigentümern durch diesen Beschluss unnötige Kosten entstehen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 33/13., 26.01.2014
Den Angaben im Aufteilungsplan kommt jedoch nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu (BGH NJW-RR 2010, 667 f).

Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe des Sondereigentums und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäude ersichtlich zu machen, und nicht, die Rechte der Wohnungs- und teileigentümer hinsichtlich der Nutzung des Gemeinschaftseigentums zu bestimmen.

Nur Nutzungsbestimmungen in der Teilungserklärung selbst kann der Charakter einer Vereinbarung zukommen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 94/12, 14.01.2014
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