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Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Behandlung in der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung, wenn sachliche Gründe vorliegen, den Gegenstand zu erörtern und zum Gegenstand der Abstimmung zu machen.

Der Einladende hat grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tagesordnungspunkt auf Notwendigkeit / Richtigkeit / Sachlichkeit zu prüfen.
LG Hamburg, AZ: 318 T 16/22, 13.07.2022
Werden in einem Prozess gegen eine verwalterlose Gemeinschaft die den Verband vertretenden nicht klagenden Eigentümer von einem Rechtsanwalt vertreten, führt dies nicht zwingend zu einem Mandatsverhältnis des Rechtsanwaltes mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/13 T 32/22, 11.07.2022
Bei Klagen gegen verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaften wird der Verband durch die nicht klagenden Wohnungseigentümer vertreten.

Die insoweit den Verband vertretenen Wohnungseigentümer können daher nicht nur im Prozess wirksam Erklärungen für den Verband abgeben, sondern als notwendiges Hilfsgeschäft auch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen des Verbandes beauftragen, wodurch ein Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Verband begründet wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 32/22, 11.07.2022
Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der
Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Be-
schlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten
Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die
übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/21, 08.07.2022
Eine fehlerhafte Abrechnung führt lediglich dazu, dass der Verband gem. § 28 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf korrekte Abrechnung hätte, nicht jedoch dazu, dass die Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem Bestand des Festgeldkontos und dem ausgewiesenen Bestand der Instandhaltungsrücklage hätte.
LG Bremen, AZ: 4 O 185/21, 08.07.2022
Unterscheiden sich Alternativangebote im überschaubaren Leistungsumfang nicht erheblich, genügt zur Information der Eigentümer vor der Versammlung ein einfacher Preisspiegel.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2–13 S 35/22, 04.07.2022
Für die zulässige Dauer (hier: 10 Stunden) einer Wohnungseigentümerversammlung gibt es keine gesetzliche Regelung.

Bei der Beauftragung eines Fachplanes für die Gefährdungsanalyse ist ähnlich wie bei der Beauftragung eines Sachverständigen eines Rechtsanwaltes die vorherige Einholung von Vergleichsangeboten verschiedener Fachleute unüblich und nicht geboten.
AG Oldenburg (Holstein), AZ: 16 C 32/21, 13.06.2022
Eine zu Unrecht abberufene Verwaltung kann ihre Vergütungsansprüche geltend machen, auch wenn sie die Abberufung nicht angefochten hat.

Es steht indes ein Anspruch lediglich für 6 Monate nach Abberufung zu. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Neufassung des WEG zum 01.12.2020 den Verwalter jederzeit abberufen konnte und der Vertrag spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung endete, § 26 Abs. 3 WEG n.F.
LG Köln, AZ: 29 S 151/21, 09.06.2022
Ein hochbetagter und schwer kranker Wohnunsgeigentümer kann sich auch von einem Rechtsanwalt in einer Eigentümerversammlung vertreten lassen, selbst wenn die Teilunsgerklärung eine Vertretung nur durch den Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Miteigentümer gestattet.

Auf eine hypothetische Kausalität des Verfahrensmangels im Hinblick auf die Beschlussergebnisse kommt es bei einem Verstoß gegen das Recht zur Vertretung nicht an. Das folgt aus der Schwere des Eingriffs in die unantastbaren Mitgliedschaffsrechte des ausgeschlossenen Wohnungseigentümers, gegen den auf andere Weise nachträglicher Rechtsschutz in der Regel nicht zu halten ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/21, 08.06.2022
Eine Wiederholungsversammlung kann unabhängig von einem Verschulden des Verwalters eine Sondervergütung des Verwalters auslösen (sehr zweifelhaft Anm. d. Red.).

Eine Sondervergütung scheidet dann aus, wenn es sich um das Kerngeschäft des Verwalterhandelns handelt, welches bereits mit der Grundvergütung abgegolten ist.
AG Bonn, AZ: 210 C 45/21, 03.06.2022
Für die Sonderumlage gilt, dass der Zahlungsanspruch grundsätzlich erst durch die Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage und den anschließenden Abruf durch den Verwalter fällig wird.

Wird beim Beschluss über den Wirtschaftsplan bzw. einer Sonderumlage die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt/ bestimmbar geregelt, tritt Verzug ohne Mahnung ein.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 22/22, 01.06.2022
Gehört einem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 4 Wohnungen lediglich das Sondereigentum an einer Garage verbunden mit 25/1.000stel Miteigentumsanteilen an der Gemeinschaft und verfügt die Garage über einen Wasseranschluss, der jedoch seit Jahren nicht mehr funktionstüchtig ist, kann der Teileigentümer an den Wasserkosten gleichwohl nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile beteiligt werden, obgleich er an dem Wasserverbrauch der Gemeinschaft nicht beteiligt ist. Entsprechend gefasste Beschlüsse sind nicht zu beanstanden.
AG Stuttgart, AZ: 59 C 172/22, 27.05.2022
Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung allerdings zum einen eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen.

Zum anderen muss bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein.
AG Köln, AZ: 215 C 8/22, 23.05.2022
Auf Entschädigung nach den §§ 19, 21 AGG kann nicht nur die Partei des abzuschließenden Schuldverhältnisses in Anspruch genommen werden, sondern auch derjenige, der die Benachteiligung getätigt hat bzw. dem sie zuzurechnen ist, auch ein Hausverwalter oder Makler.
LG Essen, AZ: 10 S 6/22, 18.05.2022
Unerheblich für eine Sondervergütung des Verwalters ist, wenn nicht angegeben wird, für welchen Mehraufwand der Verwalterin die Vergütung anfällt, wenn es sich um einen pauschalierten Betrag handelt.

Das Transparenzgebot der §§ 305ff BGB ist nicht verletzt, wenn die Regelung inhaltlich hinreichend klar und bestimmt ist und sich die Tätigkeiten, für die die beschlossene Sondervergütung zu zahlen ist, abgrenzen lassen. Davon abgesehen ist die AGB-Kontrolle nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage vorzunehmen.
LG München I, AZ: 1 S 124/21 WEG, 18.05.2022
Die Herausgabepflicht des ausgeschiedenen Verwalters nach §§ 667, 665 BGB erstreckt sich auch auf elektronisch gespeicherte Verwaltungsunterlagen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 43/21, 13.05.2022
Der Abbruch der nicht mehr genutzten Schornsteine und Kaminzüge kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG steht dem nicht entgegen.

Gemäß § 18 Abs. 2 WEG hat die Gemeinschaft ein Ermessen in Bezug auf das, was sie als ordnungsgemäße Verwaltung ansieht. Grundsätzlich besteht ein weiter Ermessensspielraum der Gemeinschaft.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 9 C 277/21, 10.05.2022
Ein Anspruch auf einen Verwalter besteht auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-WEG und kann ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 26/22, 10.05.2022
Schließt der Verwalter einen Vertrag für eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft ab, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existiert, finden die Vorschriften der § 177 ff BGB entsprechende Anwendung.

Bis zur Genehmigung des Vertretergeschäfts oder deren Verweigerung ist die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts in der Schwebe. Der Vertretene ist nicht gebunden, und er ist grundsätzlich nicht zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet.
LG Karlsruhe, AZ: 6 O 325/19, 04.05.2022
Tritt in einer Wohnung Feuchtigkeit auf, deren Ursache im Gemeinschaftseigentum liegen kann, muss der Verwalter unverzüglich die Schadensursache und die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen feststellen lassen.
AG Cuxhaven, AZ: 5 C 478/20, 13.04.2022
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