Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Einträge 181 - 200 von 200
Der Beschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG kann aber nur als Gesamtentscheidung bzgl. der Abrechnungsspitzen aller einzelnen Wohnungseigentümer getroffen werden, was wiederum voraussetzt, dass den Wohnungseigentümern nicht nur die eigene Einzelabrechnung und die sich daraus ergebende Abrechnungsspitze, sondern auch die Einzelabrechnungen und Abrechnungsspitzen aller anderen Wohnungseigentümer bekannt sind.
AG Sinzig, AZ: 10a C 7/21, 28.04.2022
Auch ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer ist klagebefugt für eine Anfechtungsklage, wenn er jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war.

Die Beschlussfassung über ein Jahresabrechnung ist nichtig, wenn diese zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlag.

Enthält die vorgelegte Jahresabrechnung nicht die Sollbeträge für die Hausgeldvorschüsse, sondern die Ist-Beträge der geleisteten Hausgeldzahlungen, die bereits im beschlossenen Wirtschaftsplan tituliert wurden, ist die Abrechnung wegen einer unzulässigen Doppelbelastung nichtig.
AG Recklinghausen, AZ: 90 C 49/21, 26.04.2022
Eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zu verstehen sein.

Das setzt aber voraus, dass sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu berücksichtigenden übrigen Inhalt der Klageschrift unzweifelhaft entnehmen lässt.

Die Zweifel sind nicht allein dadurch ausgeräumt, dass die Beschlussanfechtungsklage nach der neuen Gesetzeslage mit Erfolg nur gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt werden kann.
LG Hamburg, AZ: 318 S 65/21, 25.04.2022
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG genügt bei der Formulierung des Beschlussersetzungsantrages die Angabe des Rechtsschutzziels, eines bestimmten Antrages bedarf es nicht.

Aufgrund des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes ist es dabei Sache des Klägers, dem Gericht durch vorbereitende Beibringung sämtlicher ermessensrelevanten Tatsachen eine ausreichende Wissensgrundlage zu verschaffen.

Weil das Gericht anstelle der Eigentümer entscheiden soll, fordert der Beibringungsgrundsatz die Vorlage sämtlicher Unterlagen. So kommt es zum Beispiel auf die Einzelabrechnungen auch der anderen Eigentümer, in denen die jeweilige Beitragsleistung festgelegt wird, entscheidend an.

Sind Abrechnungsmängel behebbar und eine Korrektur nicht ausgeschlossen, kann vor Erhebung einer Beschlussersetzungsklage eine nochmalige Befassung der Wohnungseigentümer Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage sein.
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/21, 22.04.2022
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu nehmen. Die Darlegung eines besonderen Interesses ist hierfür nicht erforderlich.

Die Möglichkeit, auf einer Eigentümerversammlung Einsicht in Unterlagen zu nehmen, erfüllt den Anspruch nach § 18 Abs. 4 WEG nicht.
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 822/2021, 21.04.2022
Anfechtende Wohnungseigentümer haben ein rechtliches Interesse daran, Beschlüsse, die aus ihrer Sicht unklar sind, anzufechten, selbst wenn die getroffene Regelung ihnen nur Vorteile brächte.

Die beschlossene "Auflage, die Konstruktion auf die ursprüngliche Größe der Terrasse zu reduzieren", ist unbestimmt, wenn "die ursprüngliche Größe der Terrasse" nicht konkret genug angegeben worden ist.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 28/21, 20.04.2022
Ergibt sich bei der Reparatur eines Daches, dass dieses komplett saniert werden muss, obwohl in einem zuvor von den Wohnungseigentümern einvernehmlich eingeholten Sachverständigengutachten kein akuter Bedarf einer Komplettsanierung festgestellt worden war, ist das Ermessen der Wohnungseigentümer auf eine vollständige Dachsanierung reduziert. Ein entspr. Wohnungseigentümerbeschluss ist wirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 165/21, 07.04.2022
Die Kostenfolge gemäß § 16 Abs. 6 S. 1 HS. 2 WEG a. F. für eine beschlossene bauliche Veränderung begründet auch ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Wohnungseigentümers, selbst wenn er in Bezug auf einen etwaigen Rückbau der bereits vollzogenen baulichen Veränderung eine Verzichtserklärung abgegeben haben sollte.

Wird eine beschlossene Änderung des Kostenverteilerschlüssels durch einen Zweitbeschluss wieder rückgängig gemacht, kann dies ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn ein Wohnungseigentümer auf den Beschlossenen Verteilerschlüssel vertrauen durfte und dieser die gerechteste Art der Abrechnung darstellt (hier: Wasserverbrauch durch Ermittlung eines Zählers).
LG Itzehoe, AZ: 11 S 68/20, 01.04.2022
Wenn der vom Wohnungseigentümer praktizierte Gebrauch der Zweckbestimmung widerspricht, begründet dies nur dann Unterlassung des zweckbestimmungswidrigen Gebrauchs, wenn dieser mehr stört als der zweckbestimmungsgemäße Gebrauch.

Ist ein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 3 WEG aF, 1004 BGB wegen einer unzulässigen Nutzung bereits durch alle Wohnungseigentümer verwirkt, ist auch der Sonderrechtsnachfolger an die entstandene Rechtslage gebunden.

Der Eigentümer haftet gem. § 278 BGB für das Fehlverhalten Dritter, die mit dem gemeinschaftlichen Eigentum in Berührung kommen und es beschädigen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 131/20, 31.03.2022
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht mangels eines gesetzlichen Vertreters prozessunfähig. Vielmehr wird die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn ein Verwalter fehlt oder zur Vertretung nicht berechtigt ist, gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG durch alle Wohnungseigentümer vertreten.

Wird ein Wohnungseigentümer bewusst von der Versammlung ausgeschlossen, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig.
AG Pirmasens, AZ: 2 C 127/21, 30.03.2022
Die Forderungen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums sind abtretbar. Abtretungsbefugt ist der Rechtsinhaber. Das sind die einzelnen Erwerber, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Materiell sachbefugt (aktivlegitimiert) sind während der Dauer der Prozessstandschaft die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Erwerber.

Der Wohnungseigentümer kann seine Ansprüche allerdings an die Gemeinschaft abtreten, ein Beschluss zur Vergemeinschaftung reicht dafür nicht aus.
OLG Nürnberg, AZ: 2 U 2777/21, 30.03.2022
Eine etwaige Beschädigung des Treppenhauses einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Beklagte oder von ihr beauftragte Personen führen zu einem Schadensersatzanspruch, den gemäß § 9 a Abs. 2 WEG n.F. nur die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem ehemaligen Mieter einer Eigentumswohnung geltend machen kann.
AG München, AZ: 414 C 22283/20, 26.03.2022
Ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat, kann von den anderen Eigentümern auch dann keine unmittelbare (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, wenn er später aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist; das gilt auch bei einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft.

Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer muss sich daher an die Gemeinschaft als Schuldnerin seiner Ersatzforderung halten und ggf. die Vollstreckung gegen diese betreiben.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 92/21, 25.03.2022
Beruft eine unzuständige Person eine Eigentümerversammlung ein, kann die Durchführung der Versammlung nicht durch einstweilige Verfügung untersagt werden.

Es ist dem Eigentümer zuzumuten, auf der Versammlung seine Einwände vorzubringen und eventuell gefasste Beschlüsse anzufechten.
AG Bottrop, AZ: 20 C 19/22, 24.03.2022
Bei objektiv unrichtiger Bezeichnung ist aber grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar nach deren objektiven Sinn betroffen sein soll. Dies ist aufgrund des Klagebegehrens, des Inhalts der Klageschrift und aufgrund des Umstandes, dass in der Klageschrift als vertretungsberechtigtes Organ der Verwalter benannt worden ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei ist bei einer Gestaltungsklage von Amts wegen zu berichtigen.
LG Berlin I, AZ: 55 S 37/21, 22.03.2022
Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung dazu berechtigt, Mittel der Erhaltungsrücklage umzuwidmen und sie als Betriebs- und Verwaltungsmittel zu verwenden oder auch an sich auszukehren.
LG Lübeck, AZ: 35 C 52/21, 18.03.2022
Für den Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung ist nur die Abrechnungsspitze maßgeblich.

Die Aufteilung der Finanzierung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über Wirtschaftspläne mit Vorauszahlungsverpflichtungen und Beschlüsse über Nachschüsse oder Änderungen der Vorschüsse (frühere Jahresabrechnungen) führt, wie auch bei sonstigen Nachschüssen aufgrund Abrechnungen nach bereits gezahlten Vorschüssen, dazu, dass der Streitgegenstand nur noch in den Nachzahlungsbeträgen selbst (oder andersherum in den Rückzahlungsbeträgen) zu sehen ist, die mit der Zahlungsklage geltend gemacht werden.
LG Lüneburg, AZ: 3 T 55/21, 15.03.2022
Für ein Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten.

Der teilende Wohnungseigentümer darf sich in einer Klausel der Teilungserklärung die einseitige Bestimmung eines Verwalters nach Entstehung der WEG nicht vorbehalten.

Eine Vollversammlung heilt die Einberufung durch einen Nichtberechtigten auch dann, wenn den Eigentümern der Mangel nicht bekannt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 77/21, 11.03.2022
Nach Inkrafttreten des WEMoG ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse zu beschließen. Eine Beschlussfassung über die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen erfolgt nicht mehr.

Auch wenn materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer im Raum stehen, rechtfertigt dies nur dann eine von dem maßgeblichen Verteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 770 C 56/21, 09.03.2022
Als einfaches Klägerinteresse ist bei einer Anfechtung der Einzeljahresabrechnung grundsätzlich auf den Nennbetrag der konkret auf den Wohnungseigentümer umgelegten Kosten seiner Einzelabrechnung abzustellen.

Dabei ist von dem 7,5-fachen Wert der Einzelabrechnung auszugehen, nicht von der Abrechnungsspitze, die oft nur einen geringen Betrag ausmachen, da auch das Interesse der Gemeinschaft an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu berücksichtigen ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 45/21, 08.03.2022
Rückwärts