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Eine Teilungserklärung, die eine bauliche Veränderung von einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Wohnungseigentümer abhängig macht, ist dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen Eigentümer stimmberechtigt sind, die von der baulichen Maßnahme einen über das § 14 WEG hinausgehenden Nachteil geltend machen können.
AG Aachen, AZ: 118 C 62/13, 12.11.2014
Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum.

Ansprüche, die die Beseitigung von Schäden an den Fenstern zum Gegenstand haben, stehen deswegen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.

Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist.
AG München, AZ: 481 C 12979/14, 07.11.2014
Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft als Miteigentümer ein-und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus.

Die Rechtsverhältnisse der Eigentümer untereinander richten sich grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht. Damit geht § 15 Abs. 3 WEG vom Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus.
VG Gelsenkirchen, AZ: 9 K 487/14, 03.11.2014
Das Umstellen von Mülltonnen stellt keine bauliche Veränderung dar.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass Fahrräder an dem bisher genutzten Stellplatz abgestellt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 243/14, 28.10.2014
Wird ein Wohnungseigentümer von einem klagenden Miteigentümer auf beseitigung einer baulichen veränderung in Anspruch genommen, ist eine Drittwiderklage gegen einen weiteren Wohnungseigentümer wegen dessen baulicher Veränderungen unzulässig.

Ein die Beseitigung einer baulichen Veränderung begehrender Wohnungseigentümer muss erstinstanzlich keine konkrete Beeinträchtigung vortragen. Es genügt, wenn er sich in der zweiten Instanz den Vortrag des Amtsgerichts zueigen macht!!!
LG Dortmund, AZ: 1 S 21/14, 30.09.2014
Ein Wohnungseigentümer als Sonderrechtsnachfolger des Rechtsvorgängers und Handlungsstörers haftet nicht für den Rückbau der baulichen Veränderungen.

Dringende Sanierungsmaßnahmen können durch das Gericht gem. § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden.

Bei Unklarheit über die erforderlichen Arbeiten kann zunächst ein Sachverständiger mit der Ermittlung der Arbeiten bestimmt werden.
AG Minden, AZ: 36 C 13/13, 25.07.2014
Eine Verlegung einer Mülltonnenanlage stellt nicht notwendig einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 HBauO ist das Aufstellen von Mülltonnen bei Unterbringung in Müllbehälterschränken bis zu einer Entfernung von 2 Metern von der Öffnung für Aufenthaltsräume zulässig.
LG Hamburg, AZ: 318 S 78/13, 23.07.2014
Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen.

Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 169/14, 10.07.2014
Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 183/13, 04.07.2014
Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG dar, richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zweifelsfrei auch für den weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Streitgenossen nicht in getrennten Prozessen, sondern gemeinsam vor dem Wohnungseigentumsgericht verklagt werden. Andernfalls käme es nämlich zu einer unerwünschten Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und zu einer Trennung des Prozesses in der Berufungsinstanz; diese wäre auch mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 26/14, 03.07.2014
1. Der Anbau eines Lifts stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, da der Anbau eines Außenaufzug wohl zu einer erheblichen Umgestaltung der Eigentumsanlage führen würde.

2. Ein Beschluss zur Abänderung des Kostenverteilerschlüssels zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer ist nichtig.

3. Die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG gibt den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz, den Kostenverteilungsschlüssel für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf Dauer zu verändern. Vielmehr muss Gegenstand der Beschlussfassung eine Kostenverteilung im Einzelfall sein.

4. Da wohnungseigentumsrechtliche Beschlüsse gem. § 10 Abs. 4 WEG auch Sonderrechtsnachfolger binden, sind sie nach den für Grundbucheintragungen geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten kommt es nicht an.
LG München I, AZ: 1 S 13821/13, 23.06.2014
Der Bau der Garage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.

Es sind auch die Interessen eines Eigentümers, insbesondere hinsichtlich der Pflege seines behinderten Sohnes sowie seines Eigentumsrecht (Artikel 14 GG) zu berücksichtigen.
AG München, AZ: 434 C 1833/14, 22.05.2014
Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 131/13, 16.05.2014
Eine Entscheidung über die Kosten einer hilfsweise erhobenen Drittwiderklage ist mangels Rechtshängigkeit infolge des Nichteintritts der innerprozessualen Bedingung, unter der die Drittwiderklage hilfsweise erhoben worden war, nicht veranlasst, weswegen ein Drittwiderkläger auch nicht mit Kosten eines Drittwiderbeklagten zu belasten ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 35/14, 15.05.2014
Zur Vorbereitung eines Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB kann der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch aus Treu und Glauben gegen den auf Beseitigung in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer auf Auskunft über den Umfang der Beeinträchtigung zustehen, wenn der in Anspruch genommene die Auskunft unschwer erteilen kann.

Grundsätzlich kann es in Frage kommen, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch neben einem nach § 494a Abs. 2 ZPO ergangenen Kostenbeschluss geltend zu machen.
LG München I, AZ: 36 S 20940/12, 08.05.2014
Der Betrieb einer Naturheilpraxis durch eine Person in einer 2,5-Zimmerwohnung stört generell nicht mehr als die zulässige Nutzung der Einheit als Wohnung.

Die Zweckbestimmung gibt grundsätzlich den Umfang des zulässigen Gebrauchs vor mit der Folge, dass eine abweichende Nutzung unzulässig ist. Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die zweckbestimmungswidrige Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stören oder beeinträchtigen kann als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung.
AG München, AZ: 485 C 31869/13, 05.05.2014
Bei dem Anbau des Außenfahrstuhls handelt es sich damit um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, der grundsätzlich alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen, denn ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist bei einem Anbau stets anzunehmen.
AG Ahrensburg, AZ: 37 C 23/13, 02.04.2014
Weicht die tatsächliche - ursprüngliche oder aber nachträglich vorgenommene bzw. beabsichtigte - bauliche Ausführung vom Aufteilungsplan ab, so wird Sondereigentum von gemeinschaftlichem Eigentum auch dann nach dem durch Bezugnahme nach § 7 Abs. 3 WEG zum Grundbuchinhalt gewordenen Aufteilungsplan abgegrenzt, wenn sich die einzelnen Sondereigentumsräume nach dem Aufteilungsplan identifizieren lassen und ihre Abgrenzung untereinander und gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum nach dem Aufteilungsplan möglich ist oder bleibt (siehe BGH NZM 2004, 103).
OLG München, AZ: 34 Wx 3/14, 31.03.2014
Die Verwaltung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein.
LG Berlin I, AZ: 55 S 150/12, 28.02.2014
Es stellt keine schwerwiegende Veränderung im Sinne des § 313 BGB dar, wenn die Berechtigung eines volljährigen behinderten Kindes zum Bezug von SGB XII-Leistungen grundsätzlich besteht, diese Berechtigung jedoch bereits bei Errichtung des vorherigen Unterhaltstitels bestand und dort nicht berücksichtigt wurde.
OLG Düsseldorf, AZ: II 8 UF 236/13, 19.02.2014
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