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Zwar wird der Verstoß gegen eine qualifizierte Protokollierungsklausel als heilbar angesehen (BGH NJW 2012, 2512; OLG München NJW 2008, 156). Geht es aber nicht um eine bloße Nachholung zunächst unterbliebener Unterschriften, sondern um die Ersetzung einer Unterschriftenverweigerung durch die Unterschriften anderer Wohnungseigentümer, können die nachträglichen Unterschriften nicht mehr den Zweck erfüllen, dass durch sie die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls bestätigt wird, da diese bereits durch die vorherige Verweigerung der Unterschriften in Frage gestellt ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 298/12, 06.08.2013
Bildet ausweislich der Teilungserklärung die Tiefgarage eigenständige Teileigentumseinheiten, ist es erforderlich, für jede dieser einzelnen Teileigentumseinheiten eine Einzelabrechnung zu erstellen, wie dies im Übrigen für die einzelnen Wohnungen auch zu geschehen hat.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 98/12, 25.07.2013
Ist in der Teilungserklärung eine Duldungsverpflichtung der anderen Eigentümer für den Fall eines Balkonausbaus vorgesehen, bedeutet lediglich eine vereinbarte Entscheidung über das "Ob".

Die Frage der Farbwahl, des zu verwendenden Materials und der Ausführung bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer, wenn sich der Balkon in das Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage einfügen muss.

Liegen dem Beschlussantrag nicht alle Informationen für die übrigen Eigentümer bei, kann die Zustimmung verweigert werden.
LG Berlin I, AZ: 55 S 171/12, 16.07.2013
Ist in der Teilungserklärung normiert, dass zur ordnungsgemäßen Einberufung die Absendung des Einladungsschreibens an die dem Verwalter zuletzt bekannte Adresse ausreicht, kann ein Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WEG auch dann keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen, wenn er die Einladung tatsächlich nicht erhalten hat und erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist von der Versammlung erfährt.
AG Bottrop, AZ: 20 C 13/10, 15.07.2013
Die Aufputz-Verlegung des TV-Kabels muss der Wohnungseigentümer in seinem Sondereigentum dulden.
AG Hannover, AZ: 483 C 3961/13, 09.07.2013
Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kann zwar durch Vereinbarung ganz oder teilweise einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden (BGH NJW 2012, 1722; OLG München, ZMR 2007, 557; BayObLG, ZMR 2001, 832).

Die Übertragung muss jedoch klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Sieht die Teilungserklärung Kostenregelungen in bestimmten Einzelfällen vor, ist durch genaue Auslegung der Teilungserklärung im Einzelfall jeweils zu ermitteln, wie weit diese Pflicht zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer reicht. Verbleiben Zweifel, gilt insoweit die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG.

Existiert keine Vereinbarung, wonach ein Wohnungseigentümer die Kosten der auf der Eigentümerversammlung beschlossenen Instandsetzungsmaßnahmen zu tragen hatte, ist gefasste Beschluss für ungültig zu erklären, da dieser eine materiell-rechtlich ansonsten nicht bestehende Kostentragungspflicht begründet. Der Gemeinschaft fehlt für die Begründung von im Gesetz nicht vorgesehenen Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Beschlusskompetenz, so dass der Beschluss nichtig ist (BGH NZM 2010, 625).
LG Hamburg, AZ: 318 S 101/12, 19.06.2013
Es ist Sache der Wohnungseigentümer, über die Deckung des Finanzbedarfs des rechtsfähigen Wohnungseigentümerverbands (§ 10 Abs. 6 S. 1 WEG) durch Beschluss zu befinden. Hierzu gehört auch die Entscheidung darüber, ob der Bedarf durch einen Rückgriff auf eine vorhandene Rücklage, durch die Erhebung von Sonderumlagen oder durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt werden soll.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 152/12, 12.06.2013
Ein in der Teilungserklärung vereinbarter Schlüssel, wo nach der jeweiligen Wohnfläche abzurechnen ist, ist mangels Bestimmtheit nichtig, da es unterschiedliche Methoden der Flächenberechnung gibt.

Die Kosten sind mangels wirksamer anderweitiger Vereinbarung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 156/12, 17.05.2013
Ein Verwalter, der nicht rechtzeitig zur Eigentümerversammlung einlädt, kann sich schadensersatzpflichtig machen.

Bei Verpflegungskosten während einer Eigentümerversammlung handelt es sich um solche der Verwaltung.

Der Verwalter hat ein Ermessen bei der Wahl des Versammlungsortes. Dabei darf der Verwalter einen neutralen Ort wählen, auch wenn hierfür eine Raummiete zu entrichten ist.
AG Bremen, AZ: 44 C 2032/12, 08.03.2013
Bestimmt die Teilungserklärung, dass ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungen besitzt, für jede Wohnung eine Stimme hat, führt dies dazu, dass jeder Eigentümer nicht nur für sein Wohnungseigentum, sondern auch für sein Teileigentum jeweils eine Stimme in der Wohnungseigentümerversammlung besitzt.

Da Wohnungs- und Teileigentum keine unterschiedliche Rechtsqualität zukommt, bestimmt § 1 Abs. 6 WEG, dass die Vorschriften über das Wohnungseigentum für das Teileigentum entsprechend gelten.

Wird daher in einer Teilungserklärung nur der Begriff Wohnungseigentümer verwendet, umfasst dieser nicht lediglich die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4523/11, 13.01.2013
Schreibt die Teilungserklärung vor, dass Vertretungen auf einer Eigentümerversammlung nur durch nachgewiesenen Vollmachtsnachweis zulässig ist, führt ein Verstoß hiergegen bei der Auswertung der Stimmen zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung, wenn die fehlenden Stimmrechtsnachweise sich auf das Gesamtergebnis ausgewirkt haben.
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 104/11, 28.12.2012
Enthält die Teilungserklärung eine Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist und das Protokoll von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, so gilt dies auch für die zu fassenden Organisationsbeschlüsse, §§ 23 IV, 24 VI WEG (Fortführung von BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 2/97, 03.07.1997, OLG Schleswig, 2 W 230/03, OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 500/08, OLG Hamm, AZ: 15 W 509/04, OLG Hamm, AZ: 15 W 393/04)
AG Bottrop, AZ: 20 C 40/12, 28.12.2012
§§ 7 Abs. 1 S. 4, 9a HeizkVO; 21 Abs. 3, 4 WEG
Eine in der Jahresabrechnung enthaltene Heizkostenabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG, wenn die Heizkostenverteiler, nach deren Erfassungswerten die Heizkosten umgelegt worden sind, den tatsächlichen Verbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst haben.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die in der Teilungserklärung enthaltenen Flächenangaben Abweichungen zu den tatsächlichen Größen aufweisen, sofern nicht ersichtlich ist, dass die Wohnungen der Kläger hiervon überdurchschnittlich benachteiligt würden.
AG Bonn, AZ: 27 C 136/12, 21.12.2012
Die in dem Aufteilungsplan angegebenen Bezeichnungen des planenden Architekten enthalten grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit.

Soll der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 246/11, 16.12.2012
Eine bauliche Veränderung (hier: Einbau einer Tür) stellt eine bauliche Veränderung dar, welche nur mit Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer beschlossen werden kann. Ein dahingehender Mehrheitsbeschluss ist anfechtbar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 56/12, 30.11.2012
Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl aus Wohnungseigentümern, als auch aus Teileigentümern und ist in der Teilungserklärung bei den Bestimmungen über die Kostentragung nur von Wohnungseigentümern die Rede, so bedeutet dies nicht, dass die Teileigentümer von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/12, 30.11.2012
Wird ein Mieter einer gewerblichen Immobilie bei Vertragsschluss über die fehlende Nutzungsmöglichkeit des vertraglich vereinbarten Zwecks getäuscht, kann er neben der fristlosen Kündigung auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB erklären.
LG Essen, AZ: 17 O 88/12, 27.11.2012
Bestimmt die Teilungserklärung, dass Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist diese Bestimmung nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen, §§ 5 Abs. 4 Satz 1 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/12, 16.11.2012
Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des, sondern jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 57/12, 26.10.2012
Unterbleibt eine Verbindung von zwei Anfechtungsklagen verschiedener Wohnungseigentümer gegen denselben Beschluss, so kann die zwingend notwendige Verbindung auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzübergreifend erfolgen. Mit Rechtskraft der ersten Klage wird die zweite Klage unzulässig.

Eine Nebenintervention eines Beklagten auf Klägerseite ist gem. § 66 ZPO nicht mehr möglich ( a.A. noch: BGH V ZR 196/08 ).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 7/12, 26.10.2012
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