Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Einträge 161 - 180 von 200
Durch die Beschlussfassung der Jahresabrechnung entfällt nicht die Verpflichtung aus dem Wirtschaftsplan zur Zahlung von rückständigen Wohngeldvorschüssen.

Denn es erfolgt durch den Beschluss der Jahresabrechnung gerade keine Schuldumschaffung zu Lasten des Eigentümers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Eine Novation ist durch den Beschluss der Jahresabrechnung im Hinblick auf den Wirtschaftsplan gerade nicht gewollt.
AG Brake (Unterweser), AZ: 3 C 210/14, 29.10.2014
Die Heizkostenabrechnung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung steht.

Denn die Vorschriften der Heizkostenverordnung gehen abweichenden Regelungen der Wohnungseigentümer vor (BGH, 17.02.2012, V ZR 251/10, NJW 2012, 1434).
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 9871/12, 06.08.2014
Der Anspruch auf Abrechnung ist Teil des jedem Eigentümers zustehenden Individualanspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung. Auch der ausgeschiedene Verwalter ist weiterhin verpflichtet, die in seiner Amtszeit abgeschlossenen Wirtschaftsjahre abzurechnen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn eine Abrechnung vorgelegt wird, die den formalen Erfordernissen entspricht, das heißt, die geordnet, übersichtlich und korrekt die Summen der Einnahmen und Ausgaben wiedergibt.
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/14, 25.07.2014
Auch wenn in einem Beschluss nur von "der Jahresabrechnung" oder "dem Wirtschaftsplan" die Rede ist, bedarf der Beschluss gleichwohl der Auslegung, ob die Jahreseinzelabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne mitbeschlossen wurden.

Ein angefochtener Beschluss entspricht hinsichtlich des Einzelwirtschaftsplans nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn einem Eigentümer drei Teilerbbaurechtseinheiten in einem Einzelwirtschaftsplan zusammengefasst wurden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 43/14, 23.07.2014
Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch aus § 14 Nr. 4 WEG auf Erstattung der ihm durch die Instandsetzung entstandenen Schäden. Hierzu gehört der Ausfall der mit dem Mieter vereinbarten Miete.

Eine Kürzung des Anspruchs um den Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers hat nicht zu erfolgen.

Erst auf der Ebene der Verteilung der aufgewandten Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer im Rahmen der Jahresabrechnung ist sodann auch der beeinträchtigte Eigentümer selbst an diesen Kosten zu beteiligen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 177/12, 16.07.2014
Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.

Der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen ist somit dreistufig zu bestimmen, indem zunächst das (wirtschaftliche) Interesse der Parteien ermittelt, dieses in der zweiten Stufe wegen § 49a Abs. 1 S. 1 GKG halbiert und dieser Wert sodann gegebenenfalls an die Unter- und Obergrenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG angepasst wird.
OLG Düsseldorf, AZ: I-18 W 23/14, 26.05.2014
Es handelt sich bei der Jahresabrechnung um eine Abrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres, ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum verstößt gegen § 28 Abs. 1 WEG.

Besteht eine langjährige Übung einer Abrechnung in Abweichung vom Kalenderjahr, so kann für künftige Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden (vgl. LG München, ZMR 2009, 218 ff.). Dies hat jedoch zur Folge, dass im Zeitpunkt der Umstellung ein Monat bzw. mehrere Monate als Differenz verbleiben, so dass bei einem erstellten 13-monatigen Abrechnungszeitraum keine Bedenken bestehen.
LG Köln, AZ: 29 S 241/13, 08.05.2014
Alleine, dass aufgrund bestimmter Umstände der geltende Kostenverteilungsschlüssel nicht sachgerecht erscheint, rechtfertigt es nicht, diesen schlichtweg nicht weiter anzuwenden. Vielmehr kann dies lediglich Anlass zu einer Verteilungsschlüsseländerung auf dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege sein.
AG Aachen, AZ: 119 C 78/13, 30.04.2014
Ein WEG-Verwalter kommt nicht bereits zum Ablauf des 30.06.2009 in Verzug, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest stand, ob das Berufungsgericht den Beschluss über die angefochtene Jahresabrechnung für ungültig erklären werde oder nicht.

Die Fälligkeit der Jahresabrechnung beträgt nach Ablauf einer angemessenen Frist von in der Regel 3 bis 6 Monaten. Dies stellt jedoch noch keine konkrete Frist im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB dar.
AG München, AZ: 484 C 32553/12, 29.04.2014
In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in der Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.

Eine fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnung gehört zu den Tatbeständen, die eine Kostenhaftung des Verwalters gem. § 49 Abs. 2 WEG auslösen können.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 880 C 27/12, 17.04.2014
Scheidet der Wohnungseigentumsverwalter am letzten Tag des Abrechnungszeitraums einer zu erstellenden Jahresabrechnung aus seinem Amt aus, ist er dennoch zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet (sehr str.: a.A: KG Berlin, Az.: 1 W 4193/80; OLG Celle, Az.: 4 W 107/05; OLG Zweibrücken;, Az.: 3 W 153/06).

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 4/14, 17.04.2014
Aufgrund bestehender erheblicher Differenzen zwischen der einem Eigentümer und der Verwalterin muss die Mitgliederversammlung an einem neutralen Ort stattfinden und darf nicht in der Wohnung der Verwalterin und deren Ehemann durchgeführt werden.

Jedem Wohnungseigentümern muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 5 WEG der Gesamtplan bzw. die Gesamtabrechnung sowie mindestens der Einzelplan bzw. die Einzelabrechnung für sein Wohnungseigentum mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt werden.

Der Beschluss, wonach auf Wirtschaftspläne verzichtet werden könne, verstößt gegen § 28 WEG. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG hat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
AG Büdingen, AZ: 2 C 359/12, 07.04.2014
1. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen.

2. Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehens.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 168/13, 04.04.2014
Ein Wohnungseigentümer kann auch dann die Beschlüsse auf einer durch eine unzuständige Person einberufene Eigentümerversammlung erfolgreich anfechten, wenn er sich im Vorfeld bereit erklärt hat, an den zu beschließenden Abstimmungen mitzuwirken.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Mitwirkung an den Beschlussfassungen (hier: Erstellung der Jahresabrechnungen der letzten 8 Jahre) mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 127/13, 20.03.2014
Die Verwaltung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein.
LG Berlin I, AZ: 55 S 150/12, 28.02.2014
Zwei klagende Wohnungseigentümer, die über 8 Jahre hinweg jedes Jahr die Jahresabrechnungen seit 2004 erfolgreich angefochten haben, können nicht mehr erwarten, dass ihre Prozesserfolge in jeder Jahresabrechnung berücksichtigt werden.

Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, die Kernaufgaben der Verwaltung in Abarbeitung der Anträge und Auffassungen eines engagierten Wohnungseigentümers in einem Anfechtungsverfahren zu leisten.

Zitat des AG Mülheim a. d. Ruhr:

"Rechtsauffassungen ändern sich, und was zu den Kosten eines Wirtschaftsjahres entschieden wurde, muss nicht bei einer Entscheidung über die Kosten des nächsten Wirtschaftsjahres dieselbe Wertung erfahren. Erkenntnisse mehren sich. Gelegentlich geraten sie auf Abwege. Nichts ist in Stein gemeißelt."
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 47/13, 27.02.2014
Ein Beschluss über das Einfangen von freilaufenden Katzen zwecks Kastrierung widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Ein Beschluss, der den neuen Verwalter verpflichtet, kostenpflichtig die Jahresabrechnungen des Vorverwalters vorzunehmen, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da den Wohnungseigentümern durch diesen Beschluss unnötige Kosten entstehen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 33/13., 26.01.2014
Enthielt die ursprüngliche Jahresabrechnung des Verwalters einen Fehler und wird dieser in der Versammlung korrigiert, muss die Korrektur gegenüber dem Entwurf in dem Beschluss aufgenommen werden.

Wird anstelle eines vorhandenen Kabelanschlusses eine Installation einer Satellitenanlage beschlossen, handelt es sich nicht um die Erreichung bzw. Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustands und damit nicht um eine Instandsetzung gem. § 21 WEG, sondern um eine gem. § 22 Abs. 1 WEG einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung.
AG Zossen, AZ: 75 C 2/13, 17.12.2013
1. Prozesskosten einzelner Wohnungseigentümer dürfen wegen § 16 Abs. 8 WEG nicht dauerhaft aus gemeinschaftlichen Mitteln entnommen werden, insbesondere nicht aus der zweckgebundenen Instandhaltungsrücklage.

2. Das Handeln des Verwalters widerspricht erst dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter erkennbar möglich sind und keine besonderen Gründe für eine Anspruchsverzicht bestehen (BGH, NJW 2003, 3554).

3. Eine unterlassene Prüfung der Rechnungslegungen des Verwalters ist allein noch kein Grund, die Entlastung des Verwaltungsbeirates für ungültig zu erklären. Allein eine fehlerhafte Jahresabrechnung genügt nicht, dem um dem Beirat die Entlastung zu verweigern.
AG Schwerin, AZ: 14 C 20/11, 13.12.2013
Sind unter dieser Kostenposition sämtliche Prozesskosten, die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind, den Eigentümern insoweit auferlegt worden, als diese Rechtsstreitigkeiten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verloren haben, ist dies nicht zulässig.

Diesen Anspruch muss die Eigentümergemeinschaft jedoch im Kostenerstattungsverfahren nach § 103 ff. ZPO geltend machen (vgl. Bärmann/Becker § 16 Rn 172).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 75/13, 12.12.2013
Rückwärts Vorwärts