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Negativbeschlüsse entfalten keinerlei Sperrwirkung für die Zukunft. Dies gilt insbesondere, wenn die Möglichkeit einer erneuten Beschlussfassung über denselben Gegenstand nicht eingeschränkt wird (a.A.: BGH ZMR 2010, 542).

Für Schäden am Sondereigentum haftet der Sondereigentümer allein, und zwar selbst dann, wenn ein Schaden am Gemeinschaftseigentum vorliegt, dieser aber von keinem der Beklagten verschuldet ist.

Hinsichtlich eines Positivbeschlusses fehlt das Rechtschutzinteresse, wenn die Kläger durch ein einfaches Schweigen oder Nein-Sagen jedwede nachteilige Folge der Beschlussvorschläge für sich selber vermeiden können.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 17/13, 08.01.2014
Zwar umfasst die Instandsetzung grundsätzlich auch den Austausch eines Fensters, da aber der Austausch eines Fensters die Außenansicht des Gebäudes im gleichen oder noch stärkeren Maße als ein Anstrich beeinflussen kann, ist diese Klausel dahingehend auszulegen, dass die Verwaltungsbefugnis und damit auch die Kostentragung die Gemeinschaft trifft.
AG München, AZ: 485 C 21237/13, 09.12.2013
Eine Kellerausgangstür steht gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum. Sie bildet die räumliche Abgrenzung zwischen der der Beklagten zu 1 gehörenden Sondereigentumseinheit "Kellerraum" und dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerhals mit Kelleraußentreppe.

Damit gehört sie, wie eine Wohnungseingangstür, räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum und steht als einheitliche Sache insgesamt im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 46/13, 22.11.2013
Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass gefasste Beschlüsse, die den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigenturn zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht, umgesetzt werden; die Nichtumsetzung, führt zur Verpflichtung, zur Leistung von Schadensersatz.
LG München I, AZ: 36 S 16560/12, 07.11.2013
Ein Anspruch auf Entfernung von Pflanzen und einer Trennwand gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer besteht nur, wenn er als Handlungsstörer eine rechtswidrige Bepflanzung und Errichtung selbst vorgenommen hat.

Auch eine Haftung als Zustandsstörer auf Beseitigung der Anpflanzungen kommt nicht in Betracht, wenn die Bepflanzung auf dem gemeinschaftlichen Eigentum steht und kein Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an diesem Grundstücksteil besitzt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 130/12, 06.11.2013
Ein Anspruch auf Unterlassung des gemeinschaftswidrigen Gebrauchs aus § 15 Abs. 3 i.V.m. § 1004 BGB steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer individuell zur persönlichen Ausübung zu.

Der einzelne Eigentümer hat jedoch keinen Anspruch auf Geltendmachung eines Individualanspruchs durch die Gemeinschaft.
AG Solingen, AZ: 15a C 30/13, 06.11.2013
Wohnungseingangstüren stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum.

Auf die Regelung in der Teilungserklärung, nach der die Türen der Zwischenwände innerhalb der Sondereigentumsräume und die Türen zum Treppenhaus zum Sondereigentum gehören, kommt es für die sachenrechtliche Zuordnung nicht an. Wie der Senat bereits klargestellt hat, kann durch eine Teilungserklärung Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (§§ 93, 94 BGB) nicht begründet werden

Die Wohnungseigentümer sind gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG befugt, generelle Vorgaben zu der Gestaltung der Wohnungseingangstüren zu beschließen. Enthält ein Beschluss keine Maßgaben für die Gestaltung des Sondereigentums, besteht eine generelle Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, ZfIR 2013, 511 Rn. 14 mwN).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 212/12, 25.10.2013
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen (Vergemeinschaftung), § 10 Abs. 6 S. 2 und 3 WEG, womit der einzelne Eigentümer von der Verfolgung seiner Rechte insoweit ausgeschlossen wird (BGH NJW 2010, 933).

Das gilt auch in Bezug auf einen ausgeschiedenen Wohungseigentumserwerber.
OLG Köln, AZ: 11 U 109/13, 23.10.2013
Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Absatz 3 und 4 verlangen, dass durch den Zweitbeschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses berücksichtigt werden.

Ein Beschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, die Fenster zu seinem Sondereigentum zu putzen, ist nichtig.

Bei einem Auftragsvolumen von 9.000,00 € sind drei Vergleichsangebote einzuholen.

Einem Wohnungseigentümer darf bei Verlust des Haustürschlüssels ein ersatzschlüssel nicht verweigert werden.
AG Essen, AZ: 196 C 133/13, 30.09.2013
Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 308/12, 12.09.2013
Die Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums stehen den einzelnen Erwerbern aus den mit den Veräußerern geschlossenen Einzelerwerbsverträgen zu. Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG hat hieran nichts geändert.

Die Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht wie der Anspruch auf Minderung oder kleinen Schadensersatz ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind (BGH VII ZR 236/05), durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige WEG übertragen.
OLG München, AZ: 27 U 152/12, 24.07.2013
Die Errichtung eines Lamellenzaunes stellt eine bauliche Veränderung
des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 WEG dar, weil sie das optische Erscheinungsbild
der Anlage nicht unerheblich verändert.

Die Eigentümer, die die Errichtung des Zaunes nicht zugestimmt haben, können die Beseitigung des im Garten aufgestellten Lamellenzaunes verlangen, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1 WEG.
AG Bottrop, AZ: 20 C 65/12, 12.07.2013
Das Aufbringen von stattlichen Findlingen als Parksperre stellt eine bauliche Veränderung dar. Eine bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums. Auf die konkrete technische Ausführung kommt es insoweit nicht an.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 94/12, 09.07.2013
Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kann zwar durch Vereinbarung ganz oder teilweise einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden (BGH NJW 2012, 1722; OLG München, ZMR 2007, 557; BayObLG, ZMR 2001, 832).

Die Übertragung muss jedoch klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Sieht die Teilungserklärung Kostenregelungen in bestimmten Einzelfällen vor, ist durch genaue Auslegung der Teilungserklärung im Einzelfall jeweils zu ermitteln, wie weit diese Pflicht zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer reicht. Verbleiben Zweifel, gilt insoweit die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG.

Existiert keine Vereinbarung, wonach ein Wohnungseigentümer die Kosten der auf der Eigentümerversammlung beschlossenen Instandsetzungsmaßnahmen zu tragen hatte, ist gefasste Beschluss für ungültig zu erklären, da dieser eine materiell-rechtlich ansonsten nicht bestehende Kostentragungspflicht begründet. Der Gemeinschaft fehlt für die Begründung von im Gesetz nicht vorgesehenen Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Beschlusskompetenz, so dass der Beschluss nichtig ist (BGH NZM 2010, 625).
LG Hamburg, AZ: 318 S 101/12, 19.06.2013
Eine Haftung der Verwalterin gem. § 280 BGB kann gegenüber einer der Wohnungseigentümerin grundsätzlich in Betracht kommen im Hinblick auf eine Verletzung der Verwalterpflicht, bezüglich aufgetretener Mängel am Gemeinschaftseigentum die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten und deren Entscheidung herbeizuführen und schließlich auszuführen.

Eine haftungsbegründende pflichtwidrig zögerliche Bearbeitung in diesem Sinne kommt allerdings nur in Betracht, soweit die Verwalterin den angemessenen Bearbeitungsaufwand pflichtwidrig überschritten und sich aus dieser Überschreitung der geltend gemachte Schaden ergäben hätte.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 102d C 74/12, 18.06.2013
Es ist Sache der Wohnungseigentümer, über die Deckung des Finanzbedarfs des rechtsfähigen Wohnungseigentümerverbands (§ 10 Abs. 6 S. 1 WEG) durch Beschluss zu befinden. Hierzu gehört auch die Entscheidung darüber, ob der Bedarf durch einen Rückgriff auf eine vorhandene Rücklage, durch die Erhebung von Sonderumlagen oder durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt werden soll.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 152/12, 12.06.2013
Ist eine Eigentümergemeinschaft mangels Beschlussunfähigkeit nicht beschlussfähig, wird aber gleichwohl ein Beschluss gefasst, der später wegen fehlender Beschlussfähigkeit für nichtig erklärt wird, liegt hierin keine Vorbefassung der Angelegenheit durch die Gemeinschaft.

Ein Eigentümer ist zunächst gehalten, die Einberufung einer neuen Versammlung zu fordern, um eine wirksame Beschlussfassung zu ermöglichen.
AG Hamburg-Altona, AZ: 303b C 1/13, 15.05.2013
Die Fällung eines großen, die Anlage prägenden Baumes, ist keine Instandsetzung oder Instandhaltung, sondern eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung.

Damit korrespondiert auch die Tatsache, dass eine Fällgenehmigung nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt werden kann.
LG Lüneburg, AZ: 5 S 111/12, 30.04.2013
Stimmen einzelne Wohnungseigentümer einer Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht zu, können sie nicht durch einen Mehrheitsbeschluss dazu verpflichtet werden; weil die Veräußerung die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft betrifft, stellt sie keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG dar und kann auch nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein.

Beschlüsse, die einen Eigentümer zu der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Gemeinschaftseigentum verpflichten sollen, sind in Ermangelung einer Beschlusskompetenz nichtig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 103/12, 12.04.2013
Das Verlangen auf Beseitigung von Wasserschäden in einer Wohnung setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Wohnungseigentümer bei Entstehung der Schäden voraus.

Der Verwalter tritt im Rahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) im Verhältnis zum geschädigten Wohnungseigentümer nicht als Erfüllungsgehilfe der übrigen Wohnungseigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft auf.
LG Berlin I, AZ: 85 S 179/12, 02.04.2013
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