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Weigert sich der Verwalter einen Mangel am Gemeinschaftseigentum zu beheben, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer auch ohne Vorbefassung ein Beweissicherungsverfahren gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einleiten.
LG Baden-Baden, AZ: 3 T 45/21, 21.07.2021
Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 53/20, 15.07.2021
Steht kein allgemeines Betretungsrecht oder eine Routinekontrolle der Verwaltung an, sondern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die mangelnde Funktionsfähigkeit der neu installierten (Funk-)Heizkostenverteiler, die deutlich geringe Verbrauchswerte ergaben, als die vorherigen Ablesegeräte, so steht dem Verwalter mit einem Mitarbeiter der Ablesefirma das Recht zum Betreten der Wohnung zwecks Überprüfung zu.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 36/20, 09.07.2021
Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.

Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen eines entgegenstehenden Willens der Gemeinschaft ist die - im Außenverhältnis maßgebliche - Äußerung ihres nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs. Auf die Wirksamkeit der Entscheidungsbildung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis, insbesondere die Wirksamkeit eines dazu gefassten Beschlusses, kommt es dagegen nicht an.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 41/20, 02.07.2021
Endet die Verwalterbestellung am 31.12.2020, wurde die Verwaltung aber nicht abberufen, regelt Artikel 2 § 6 Absatz 1 des COMVG, dass die Verwalterbestellung über den 31.12.2020 hinauswirkt.

Wurde ein neuer Verwalter durch die Verwalterbestellung vom 15.12.2020 zum 01.01.2021 bestellt, legt dieser aber sein Amt schon am 18.12.2020 nieder, war zum 01.01.2021 kein neuer Verwalter bestellt, so dass die alte Hausverwaltung noch Verwalterin war und zu einer Eigentümerversammlung nach dem 01.01.2021 einladen konnte.
AG Essen, AZ: 196 C 14/21, 24.06.2021
Preisklauseln in Verwalterverträgen sind nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sie dem Verwender keine Möglichkeit eröffnet, einseitig seinen Gewinn zu erhöhen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 35/20, 24.06.2021
Das Selbstorganisationsrecht schließt die Kompetenz der Wohnungseigentümer ein, diesen gesetzlichen Aufgabenkreis des Verwalters in engen Grenzen durch Beschluss zu erweitern und so den Verwaltungsaufwand für nicht vorhergesehene - im Verhältnis zur Größe der Gemeinschaft - kleinere Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen gering zu halten und deren zügige Erledigung sicherzustellen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 215/20, 11.06.2021
Das Einsichtsrecht eines Wohnungseigentümers in die Abrechnungsunterlagen ist nicht ausgeschlossen, wenn dem Verwalter zugleich die unrechtmäßige Entnahme von Hausgeldern vorgeworfen wird.

Denn mit der Einsicht will der Eigentümer die Abrechnungen der Beklagten gerade im Hinblick auf den sachlichen Kern ihres Vorwurfs überprüfen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 34/20, 07.06.2021
§ 6 Abs. 1 COVMG regelt, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt [bleibt]", führt(e) nicht dazu, dass bereits zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 28.03.2020 aus dem Amt ausgeschiedene Verwalter - rückwirkend - wieder ins Amt kommt.

Die Voraussetzungen zur Beschlussfähigkeit der Versammlung ergeben sich nicht (mehr) aus der Regelung in § 13 Abs. 2 S. 1 TE, in der es heißt, dass die Versammlung beschlussfähig ist, wenn "mindestens drei Wohnungen vertreten sind". Vielmehr wird diese vereinbarte Regelung überlagert von der seit dem 01.12.2020 geltenden (Neu-)Regelung in § 25 Abs. 1 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 1/21 WEG, 28.05.2021
Die Entscheidung über die Geltendmachung von Regressansprüchen obliegt den Eigentümern im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts. Diese Entscheidung darf nicht auf den Verwalter oder den zu beauftragenden Rechtsanwalt übertragen werden.

Ein Beschluss, der nicht erkennen lässt, welche Regressansprüche konkret geltend gemacht werden sollen, ist nichtig
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/21, 18.05.2021
Eine rückwirkende Bewilligung der Sondervergütung für ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil dadurch in Abrechnungsvorgänge eingegriffen wird, die schon abgeschlossen sind.

Leitet ein Wohnungseigentümer gegen den Bauträger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein, führt ein späterer Vergemeinschaftungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft nicht dazu, dass er die Verfahrenskosten von den übrigen Wohnungseigentümern zurückverlangen kann, wenn er für das Verfahren nicht durch Beschluss ermächtigt wurde.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 41/20, 11.05.2021
Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs (z.B. Verwalter) über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.

Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 299/19, 07.05.2021
Fehlt einer Wohnungseigentümergemeinschaft das vertretungsberechtigte Organ (Verwalter) und kann wegen konträrer Interessen nicht gemeinschaftlich gehandelt werden, ist eine gegen die Gemeinschaft gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen, auch wenn die Gemeinschaft nicht beklagte Partei ist, da es dem Rechtsstaat aus Kostengründen nicht zumutbar ist, einen Prozesspfleger zu bestellen (???). Das verstehe, wer will.
AG Konstanz, AZ: 4 C 525/20 WEG, 06.05.2021
Bei Veräußerung der Wohnung eines Eigentümers dürfen die übrigen zustimmungspflichtigen Wohnungseigentümer die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass der Erwerber seine Vermögensverhältnisse offenlegt, wenn nicht offensichtliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Erwerbers bestehen. Hierfür sind sie darlegungs- und beweisbelastet.

Die Zustimmung ist gegenüber dem Veräußerer und nicht gegenüber dem Erwerber zu erklären.

Haben sich die Parteien im Vergleichswege vor Gericht verpflichtet, einen bestimmten Verwalter zu bestellen, liegt hierin noch keine faktische Bestellung der Verwaltung.
LG Dortmund, AZ: 1 T 20/21, 15.04.2021
Wurde eine Jahresabrechnung erfolgreich angefochten, ist der Verwalter nicht verpflichtet, die zu korrigierende Abrechnung zeitnah zu erstellen, er darf sich auch über die erste Jahreshälfte des Folgejahres hinaus Zeit mit der Erstellung lassen, da einem Verwalter während der Corona-Pandemie die Erstellung einer Jahresabrechnung aufgrund landesrechtlicher Einschränkungen nicht zugemutet werden kann (a.A. mit zutreffenden Erwägungen LG Dortmund Az.: 1 T 51/18).
LG Düsseldorf, AZ: 19 T 155/20, 12.04.2021
Negative, nach Abkommensrecht steuerfrei gestellte Einkünfte eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der Vermietung einer in Portugal gelegenen Eigentumswohnung sind gemäß § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
FG Köln, AZ: 4 K 2117/16, 24.03.2021
Der Verwalter ist verpflichtet, rückständige Hausgelder bei säumigen Eigentümern einzufordern und die Gemeinschaft über Rückstände zu informieren.

Der Verwalter macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, Außenstände bei den Wohnungseigentümern einzufordern, notfalls mit gerichtlicher Titulierung.
AG Naumburg, AZ: 12 C 46/20, 19.03.2021
Kein Wohnungseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen eines Umlaufbeschlusses ohne vorherige Aussprache zuzustimmen.

Durch einen Umlaufbeschluss kann das Diskussions- und Rederecht der Wohnungseigentümer nicht umgangen werden. Deshalb stellt die Durchführung eines Umlaufverfahrens und die Ablehnung eines Beschlusses in diesem keine ordnungsmäßige Vorbefassung dar.

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 27 WEG sich dafür entschieden, dass nicht nur die Anforderung von Hausgeldern durch den Verwalter, sondern auch deren gerichtliche Beitreibung zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählt und es dafür keines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer mehr bedarf.
LG Dortmund, AZ: 1 S 263/20, 19.03.2021
Hat die Verwalterin vor der zuletzt überreichten Jahresabrechnung bereits eine Jahresabrechnung an die Eigentümer versandt, liegen nicht zwei alternative Abrechnungen vor, wenn sich aus einem Anschreiben des Verwalters ergibt, dass es sich um eine Korrektur der bereits übersandten Abrechnung handelt.

Sind in der Gesamtabrechnung überhaupt keine Einnahmen dargestellt, widerspricht die Abrechnung der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Die Änderung des Kostenverteilerschlüssel muss beschlossen worden sein. Eine jahrelange Duldung fehlerhafter Abrechnungsschlüssel genügt nicht.
AG Witten, AZ: 25 C 15/20, 18.03.2021
Der Verwalter einer Mietwohnung ist verpflichtet, dem Mieter Name und Anschrift des Vermieters mitzuteilen.

Der Verweis auf die Grundbuchakten und das Einwohnermeldeamt ist nicht zielführend, da Vermieter kann jedoch auch sein, wer seitens des Eigentümers bzw. sonst dinglich Berechtigtem schuldrechtlich ermächtigt worden ist, Mietverträge in eigenem Namen zu schließen.
LG Berlin I, AZ: 66 S 157/20, 15.03.2021
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