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Wurde durch einen bestandskräftigen Beschluss die in der Teilungserklärung vereinbarte Regelung, gemeinschaftliche Kosten auf alle Eigentümer nach Wohn- bzw. Nutzfläche umzulegen, in zulässiger Weise (§ 16 Abs. 3 WEG) dergestalt abgeändert, dass an den Kabelkosten nur die den Anschluss auch tatsächlich nutzenden Eigentümer zu beteiligen seien, erlaubt dieser Beschluss daher ausdrücklich eine Abmeldung vom Kabelanschluss und eine damit einhergehende Kostenbefreiung.
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/15, 06.08.2015
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren auf Wohngrundstücken ist aus Gründen des Zusammenlebens häufig anzutreffen. Selbst wenn es bei Anschaffung der Katze eine entsprechende Regelung noch nicht gegeben hat, musste der Tierhalter bei der Anschaffung der Katze damit rechnen, dass deren freies Herumlaufen durch eine zukünftige Änderung der Hausordnung untersagt wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-9 S 11/15, 14.07.2015
Werden in der Teilungserklärung die Flächen als "Tiefgaragenstellplatz" bezeichnet, ist dies nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn dahingehend bei der Auslegung einer Zweckbestimmung dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Danach dient eine Tiefgarage dem Abstellen von Kraftfahrzeugen.
LG Hamburg, AZ: 318 S 167/14, 17.06.2015
Sind die Kläger auf den Erhalt des Protokolls der Eigentümerversammlung angewiesen, dürfen sie den Eingang des Protokolls abwarten, um sodann, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG, eine Anfechtungsklage zu erheben.

Bestimmt die Teilungserklärung zweier räumlich getrennter Häuser, dass für die Gebrauchsregelung in dem einem Haus ein Stimmrechtsverbot des jeweils anderen Hauses existiert, muss die Abstimmung unter Ausschluss der Miteigentümer des jeweils anderen Hauses erfolgen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 91/15, 02.06.2015
Sieht die Teilungserklärung vor, dass sich ein Wohnungseigentümer nur durch seinen Ehegatten, einen anderen Miteigentümer oder der Verwaltung vertreten lassen kann, ist ein Rechtsanwalt grds. nicht berechtigt, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.
AG Lemgo, AZ: 16 C 18/14, 21.05.2015
Eine Regelung in der Teilungserklärung, welche die Balkone ebenfalls als Sondereigentum den jeweiligen Wohnungseigentümern zuweist, ist - zumindest was die konstruktiven Elemente der Balkone angeht - nicht rechtswirksam.

Diese konstruktiven Bestandteile sind damit gemäß § 5 Absatz 1 und 2 WEG zwingendes Gemeinschaftseigentum.

Die anfallenden Kosten für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind grundsätzlich von allen Miteigentümern anteilig zu tragen, § 16 Abs. 2 WEG.
AG Köln, AZ: 215 C 133/14, 08.05.2015
Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 12/14, 17.04.2015
Eine Öffnungsklausel hat lediglich die Funktion, zukünftige Mehrheitsentscheidungen formell zu legitimieren, ohne sie materiell zu rechtfertigen. Deshalb ist ein Änderungsbeschluss auf der Grundlage einer Öffnungsklausel nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt.

Bei der Frage, ob die beschlossene Änderung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ist den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter - lediglich durch das Willkürverbot beschränkter - Gestaltungsspielraum eingeräumt.
LG Köln, AZ: 29 S 121/14, 15.04.2015
Ein Nachteil kann darin bestehen, dass jeder andere Wohnungseigentümer das gleiche Recht auf Zustimmung zu einer vergleichbaren baulichen Veränderung (Ladestation, Wall-Box) in Anspruch nehmen könnte und es dann aller Voraussicht nach zu Unzuträglichkeiten käme.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 771 C 87/14, 09.04.2015
Wenn die Teilungserklärung bestimmt ausdrücklich, dass die Vollmacht durch eine Urkunde „nachzuweisen" ist, spricht dies dafür, dass es sich insoweit lediglich um einen Nachweis der Vollmacht, nicht jedoch um eine Wirksamkeitsvoraussetzung handelt.

Eine Beschlussfassung ist fehlerhaft, wenn einem Eigentümer eine Einsicht in die Vollmachten in der Versammlung verweigert wurde.

Ist ein gerichtlich zu schließender Vergleich - der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war - zwischenzeitlich rechtswirksam und bestandskräftig geworden ist, lässt dieser Umstand das Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 35/13, 08.04.2015
Kommen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist es Sache der Wohnungseigentümer, durch Stimmenmehrheit eine Auswahl zu treffen.

Kommt es jedoch angesichts der Besonderheiten der Gemeinschaftsordnung seit Jahren zu Unklarheiten über Art und Umfang der Zuständigkeiten, erscheint die Konsultierung eines Rechtsanwalts oder Notars als ein möglicher Weg, die dauerstreitige Situation zu bereinigen.
AG Halle, AZ: 120 C 3378/14, 24.03.2015
Auch wenn in der Teilungserklärung ein früherer Termin als Beginn des Bestellungszeitraums der Erstverwalters angegeben ist, beginnt die Bestellungszeit des in der Teilungserklärung bestellten Verwalters frühestens mit der Entstehung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, an seinen Hausgeldzahlungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn der Verwalter kein Konto auf Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung stellt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 118/14, 28.01.2015
Die Klagebegründungsfrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Ein Anfechtungskläger ist mit solchem Vorbringen präkludiert, das erst nach Ablauf der Frist des § 46 I S. 2 Halbsatz 2 WEG aktenkundig gemacht wird.
LG Hamburg, AZ: 318 S 17/14, 07.01.2015
Die Beschlusskompetenz für eine Gebrauchsregelung zur Hundehaltung folgt aus § 15 Abs. 2 WEG.
AG Würzburg, AZ: 30 C 1598/14 WEG, 16.12.2014
Die rückwirkende Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses führt nicht zu einem nachträglichen Verlust der Einberufungsbefugnis, weil das Handeln des Verwalters im Rahmen der laufenden Verwaltung nach dem Rechtsgedanken des § 47 FamFG wirksam bleibt.

Eine nachträgliche Bestellung in die Vergangenheit hinein ist nicht zulässig.

Es kann nicht jede in einer Teilungserklärung enthaltene Abänderung des Kopfprinzips auch als Abänderung des § 18 Abs. 3 S. 2 WEG verstanden werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 328/13, 09.12.2014
Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden.

Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 7/13, 04.12.2014
Ist in der Teilungserklärung bzgl. der Kostenverteilung nur von Instandhaltung und nicht von Instandsetzung die Rede, sind beide Begriffe hiervon erfasst, da diese Begriffe erfahrungsgemäß in der Praxis nicht trennscharf verwendet werden.

Erfolgte in einer WEG in der Vergangenheit keine einheitliche Behandlung der Frage der Erstattung von Fensterkosten erfolgte, könnte sich faktisch eine Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer ergeben, so dass sich hieraus im Einzelfall aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ein Anspruch auf Kostenerstattung ergeben könnte.
LG München I, AZ: 1 S 2016/14, 01.12.2014
Eine Teilungserklärung, die eine bauliche Veränderung von einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Wohnungseigentümer abhängig macht, ist dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen Eigentümer stimmberechtigt sind, die von der baulichen Maßnahme einen über das § 14 WEG hinausgehenden Nachteil geltend machen können.
AG Aachen, AZ: 118 C 62/13, 12.11.2014
Eine dem Hausverwalter erteilte allumfassende Vertretungsbefugnis, die sich ausdrücklich auf alle Angelegenheiten beziehen soll, die mit dem Wohnungseigentum zusammenhängen, führt zu einer vollständigen Aufhebung der Kompetenzverteilung zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter und einer vollständigen Aushöhlung der Rechtsposition der einzelnen Wohnungseigentümer.

Die gilt insbesondere auch für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt betreffend der Änderung der Teilungserklärung, wenn nicht jeder einezlne Wohnungseigentümer eine Vollmacht erteilt hat.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 241/14, 03.11.2014
Ist in der Teilungserklärung eine besondere Form der Protokollierung von Beschlüssen vorgesehen, führt eine Nichtbeachtung der Form zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 24/14, 16.10.2014
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