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Gerade in den Zeiten der Corona-Pandemie ist es ein sachgerechtes Ermessenskriterium, sich bei der Auswahl des Versammlungsortes an der zu erwartenden Teilnehmerzahl zu orientieren und dabei Vertretungsmöglichkeiten aktiv zu bewerben.

Ein - wohl allerdings auch nur zur Anfechtbarkeit führender - Verstoß gegen die Teilnahmerechte könnte bei dieser Vorgehensweise darin liegen, dass Teilnehmern der Zugang zum Saal verweigert wird, wenn die Kapazität erschöpft ist.
AG Kassel, AZ: 800 C 2510/20, 28.01.2021
Ein Eigentümer, der für einn Beschluss gestimmt hat, verliert hierdurch nicht sein Recht zur Anfechtung.

Eine Abrechnung, die nicht nach den Soll-Vorauszahlungen des Wirtschaftsplanes, sondern nach den tatsächlich geleisteten Zahlungen erstellt wird, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 1/20, 15.01.2021
Der generelle Ausschluss der Wohnungseigentümer an einer Eigentümerversammlung verletzt den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte erheblich, da den ausgeschlossenen Wohnungseigentümern die Möglichkeit genommen wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen.

Das Teilnahmerecht darf nur ausnahmsweise und in einem durch Notfälle begrenzten Rahmen beschränkt werden.

Die Corona-Pandemie rechtfertigt einen derartigen Ausschluss nicht.
AG Recklinghausen, AZ: 90 C 45/20, 29.12.2020
Es verstößt nicht gegen den Datenschutz, wenn ein WEG-Verwalter die übrigen Wohnungseigentümer im Rahmen eines Einladungsschreibens zur Eigentümerversammlung über die rückständigen Hausgelder informiert und säumige Eigentümer namentlich benennt.
LG Oldenburg, AZ: 5 S 50/20, 22.12.2020
Ein Anspruch auf Berichtigung der Niederschrift kann sich zum einen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus §§ 823, 1004 BGB und zum anderem aus dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG ergeben.

Ein Protokollberichtigungsanspruch einzelner Eigentümer gegen die Hausverwaltung scheidet nach neuen Recht daher aus.
AG Hannover, AZ: 483 C 634/20, 16.12.2020
Die Regelungen über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) sind auf die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) der Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar.

Es ist zulässig, in der Teilungserklärung eine Zugangsfiktion einer Einladung zur Eigentümerversammlung zu vereinbaren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 196/19, 20.11.2020
Wenn mehrere Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung bei Geltung des Kopfstimmenprinzips je eine Stimme.

Der einzelne Wohnungseigentümer hat, auch wenn weder ein Verwalter bestellt noch ein Verwaltungsbeirat eingerichtet ist, kein Recht, von sich aus und ohne Abstimmung mit den übrigen Wohnungseigentümern zu einer Wohnungseigentümerversammlung einzuladen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 64/20, 20.11.2020
Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zum Kernbereich gehört das Recht der Wohnungseigentümer, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Enthält das Einladungsschreiben den unzutreffenden Hinweis, der Gesetzgeber habe in dieser besonderen Situation die Möglichkeit geschaffen eine sog. Einmann-Versammlung durchzuführen, stellt sich im Ergebnis als Ausladung der Wohnungseigentümer dar.
AG München, AZ: 483 C 8456/20 WEG, 19.11.2020
Reicht die Größe des Versammlungsraumes einer Eigentümerversammlung nicht aus, um die Einhaltung der Corona-Schutzverordnung zu gewähren, sind alle gefassten Beschlüsse anfechtbar.

Abzustellen ist dabei nicht auf die Teilnehmerzahl in der Versammlung, sondern auf die bei der Versammlung zu erwartenden Wohnungseigentümer.
AG Dortmund, AZ: 514 C 88/20, 19.11.2020
Eine Jahresabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhält, ohne dass es auf andere Mängel noch ankommt.

Ein Instandsetzungsbeschluss, der nicht eindeutig erkennen lässt, ob es sich um einen Grundlagenbeschluss handelt oder einen Ausführungsbeschluss der Instandsetzungsmaßnahme handelt, ist nichtig.

Es ist zulässig, einen Wirtschaftplan für das bereits abgeschlossene Vorjahr zu beschließen (sehr str.).
AG Bochum, AZ: 94 C 11/20, 12.11.2020
Die Weitergabe dieser objektiven Befunde in einer Einladung zu einer Eigentümerversammlung an die anderen Wohnungseigentümer ist nicht geeignet, den Ruf des Eigentümers zu schädigen oder diesen gar bloßzustellen. Zudem wäre den Eigentümern im Hinblick auf die Wohnungsnummer eine Zuordnung zum Eigentümer durch die Teilungserklärung sowieso möglich.

Die Weitergabe einer E-Mail-Adresse stellt jedenfalls dann eine Bagatellverletzung dar, wenn die E-Mail-Adresse öffentlich der Allgemeinheit (hier: Anwaltsportal) zugänglich ist.
LG Landshut, AZ: 51 O 513/20, 06.11.2020
Wird in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen und damit gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, sind die so gefassten Beschlüsse nichtig.

Ein solcher Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unentziehbare Mitwirkungsrechte entzogen wurden, indem sie an der persönlichen Teilnahme und Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehindert werden.
AG Bad Schwalbach, AZ: 3 C 268/20, 26.10.2020
Ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht auch während der Corona-Pandemie. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewirbt und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/13 S 108/20, 17.10.2020
Eine bereits zustande gekommene Eigentümerversammlung kann per Geschäftsordnungsbeschluss vertagt werden.

Die nicht anwesenden Wohnungseigentümer müssen aber umgehend von dem neuen Termin informiert werden.
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 189/19, 21.09.2020
Auch während der Corona-Pandemie kann ein Wohnungseigentümer nicht gezwungen werden, sich auf einer Eigentümerversammlung durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht vertreten zu lassen, da das Recht zu persönlichen Teilnahme zum Kernbereich des WEG zählt.

Auf einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig.
AG Kassel, AZ: 800 C 2563/20, 27.08.2020
Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zu dem Kernbereich des Wohnungseigentums gehört das Recht der Wohnungseigentümer, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Auch die Corona-Pandemie ändert daran nichts. Es hätte eine Eigentümerversammlung unter Anwesenheit sämtlicher Wohnungseigentümer stattfinden können. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 der CoronaschutzVO NRW i.d.F. vom 08.05.2020, in Kraft seit dem 11.05.2020, war ein Treffen von maximal 10 Personen zulässig.
AG Lemgo, AZ: 16 C 10/20, 24.08.2020
Eine Jahresabrechnung besteht aus einer geordneten und übersichtlichen, inhaltlich zutreffenden Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für das entsprechende Wirtschaftsjahr.

Es dürfen nur Zahlungen berücksichtigt werden, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr dem Konto zugeflossen sind.

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 WEG ist ein Wirtschaffsplan für ein Kalenderjahr aufzustellen. Für eine von diesen gesetzlichen Vorgaben abweichende Beschlussfassung fehlt der Eigentümergemeinschaff die Beschlusskompetenz.

Ein Beschluss, der nicht erkennen lässt, ob die Hausverwaltung wiedergewählt werden sollte oder die bereits erfolgte bestellugn bestätigt werden sollte, ist nichtig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/20, 21.08.2020
Der Ausschluss eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ist rechtswidrig, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gab.

Das Berufen auf diesen rechtswidrigen Ausschluss von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung im Rahmen der Anfechtungsklage ist nicht treuwidrig.
LG Düsseldorf, AZ: 10 S 3/20, 20.08.2020
Bei allen größeren Instandsetzungsmaßnahmen (ab 3.000,00 EUR) sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen, die vergleichbar sind oder aufgrund der Bepreisung der einzelnen Leistungen vergleichbar gemacht werden können.

Es ist die Aufgabe der Hausverwaltung, für das Vorliegen von drei Vergleichsangeboten in der Eigentümerversammlung zu sorgen.
AG Dinslaken, AZ: 35 C 3/20, 23.07.2020
Für eine Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ist regelmäßig die Hälffe des Wertes der Tagesordnungspunkte maßgeblich, über die auf der erstrebten Eigentümerversammlung entschieden werden soll.

Es sind nicht zwei gesonderte Streitwerte für den Tagesordnungspunkt,,Wahl eines Verwalters" sowie den Tagesordnungspunkt,,Abschluss eines Verwaltervertrages" festzusetzen.
LG Dortmund, AZ: 9 T 192/20, 10.07.2020
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