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Zur Ermittlung des Mietrückstandes bei einer Mietminderung ist die vertraglich vereinbarte Miete maßgeblich, gleichgültig, ob es sich um einen vorübergehenden oder einen dauerhaften Mangel handelt.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur so lange ausgeübt werden, wie es seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten, nicht aber dann, wenn er alle Anstrengungen unternimmt, um die Schäden unverzüglich zu beseitigen, dies allerdings zu Verzögerungen auf Grund eines Handwerker- und Materialmangels sowie auf baubedingte Trocknungszeiten zurückzuführen ist.

Eine ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist auch wegen geringerer Rückstände als sie für eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderlich sind zulässig. Es genügt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete und eine Verzugsdauer von mindestens einem Monat.

Zwar kann eine Kündigung in der elektronischen Form des § 126 a BGB erfolgen, allerdings muss dann, wenn die Schriföorm durch die elektronische Form ersetzt werden soll, der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
AG Rheinbach, AZ: 3 C 110/21, 23.08.2023
Sonnt sich der Vermieter unbekleidet auf dem Grundstück, so wird hierdurch die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt, wenn keine gezielte Einwirkung beabsichtigt ist.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2 U 43/22, 18.04.2023
Eine Hausverwaltung eines Vermieters kann Empfangsvertreter des Vermieters hinsichtlich eines Kündigungsschreibens eines Mieters sein (§ 180 und § 542 BGB).
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 31 C 210/21, 13.02.2023
Der Gebührenstreitwert einer auf die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichteten Klage bemisst sich auch im Falle einer nach dem 31. Dezember 2020 erfolgten Klageerhebung nach dem 3-1/2-fachen Jahresbetrag des zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Differenzbetrages.
LG Berlin I, AZ: 67 T 77/22, 20.12.2022
Wenn Gewerberäume zum Betrieb eines Geschäfts für Damenbekleidung vermietet werden, ist das Auftreten von Kakerlaken in den Verkaufsräumen ein erheblicher Mangel des Mietobjekts.
OLG Karlsruhe, AZ: 9 U 112/19, 21.06.2022
in unerheblicher Mangel liegt vor, wenn er leicht erkennbar ist und
schnell mit geringen Kosten beseitigt werden kann oder wenn wegen der
geringfügigen Beeinträchtigung eine Mietminderung gegen Treu und
Glauben verstoßen würde.
AG Tecklenburg, AZ: 13 C 171/20, 27.05.2022
Ein Mangel der Mietwohnung kann nicht darin gesehen werden, dass der Vermieter den Müllplatz der Wohnanlage derart verlegt, dass sich für den Mieter eine um 157 m längere Wegstrecke dorthin ergibt, als dies vor der Verlegung des Müllplatzes der Fall war.
AG Berlin-Lichtenberg, AZ: 6 C 350/21, 26.04.2022
Wird eine Wohnung angemietet, zu der der Zutritt jederzeit möglich, aber der Zutritt infolge der Baustelle erschwert ist, ist der bestimmungsgemäße Gebrauch der Mietsache, nämlich das Wohnen, nicht aufgehoben oder eingeschränkt, so dass eine Mietminderung grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Gibt der Mieter nach Ende der Mietsache nicht alle Schlüssel zurück, ist er zur Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglichen Miete verpflichtet.

Der Mieter muss beweisen, dass er alle Schlüssel zurückgegeben hat.
AG Essen, AZ: 19 C 39/21, 28.10.2021
Die Covid-19-Pandemie führt - vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen - nicht zu einer Minderung der Miete nach § 536 BGB. Ebenso begründet diese Pandemie keine vorübergehende Nichtigkeit des Mietvertrags nach § 134 BGB.
OLG Hamm, AZ: 30 U 114/21, 24.09.2021
Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume, noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2 U 18/21, 17.09.2021
Weicht die Flächenberechnung einer Mietwohnung um mehr als 10 % nach unten ab, ist der Mieter berechtigt, rückwirkend für drei Jahre die anteilig zuviel gezahlten Mieten nach den grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB zurückzuverlangen.

Der Vermieter kann bei einem mitvermieteten Garten nicht verlangen, dass der Mieter junge Baumtriebe regekmäßig entfernt.

Der Vermieter kann nicht verlangen, das der Mieter Rasen mähnt und Unkraut jätet. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage.
AG Bottrop, AZ: 11 C 165/20, 25.08.2021
Nach § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben.
LG Augsburg, AZ: 091 O 2329/20, 15.07.2021
Die durch eine landesrechtliche Corona-Schutzverordnung verfügten Verbote der Beherbergung von Privatreisenden und der Öffnung eines Restaurantbetrieb in einem Hotel stellen in der Regel keinen Pachtmangel dar; die damit verbundene Nichtnutzbarkeit des Pachtobjekts fällt in das Verwendungsrisiko des Pächters.?
LG Krefeld, AZ: 2 O 58/21, 14.07.2021
Die durch eine landesrechtliche Corona-Schutzverordnung verfügte Betriebsschließung einer Diskothek stellt in der Regel keinen Mietmangel dar; die damit verbundene Nichtnutzbarkeit des Mietobjekts fällt in das Verwendungsrisiko des Mieters.
LG Krefeld, AZ: 2 O 546/20, 30.06.2021
Die mit der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft getretene Regelung über die Beschränkung der Teilnehmerzahl an Veranstaltungen auf nicht mehr als 50 Personen (§ 1 Abs. 5 Nds. Corona-VO) bezieht sich generell auf die Zusammenkunft von Personen. Sie knüpft damit nicht an der Beschaffenheit einer bestimmten Mietsache an und betrifft nicht ihre Benutzbarkeit.?
AG Hannover, AZ: 540 C 2255/21, 28.06.2021
Die Absage der Messe und die damit verbundene auf der Hand liegende Sinnlosigkeit, einen Messestand mit gemieteten Möbeln zu bestücken, führt nicht dazu, hierin bloß das Verwendungsrisiko der Mietsache zu sehen, welches allein der Mieter zu tragen. Der Anspruch auf Miete entfällt nicht nicht.
AG München, AZ: 191 C 15959/20, 28.06.2021
Aufgrund pandemiebedingt behördlich verhängter Beschränkungen, insbesondere etwa im Gastronomiegewerbe, kann eine Anpassung des geschuldeten Mietzinses nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geboten sein, namentlich soweit die Mietsache infolge behördlicher Schließungsanordnungen nicht ihrem mietvertraglichen Zweck entsprechend benutzt werden darf, § 313 BGB.
OLG Köln, AZ: 22 U 205/20, 31.05.2021
Die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts während des 1. Lockdowns im April 2020 stellt keinen Mangel der Mietsache dar.

Es hat jedoch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen.
AG Dortmund, AZ: 425 C 7880/20, 27.04.2021
Ein Mietmangel wegen Verfärbungen der Außenfassade eines Mietobjekts kommt nur in Betracht, wenn hierdurch der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist.

Eine Verfärbung der Innenwände eines Mietobjekts ist imstande, einen Mietmangel zu begründen, wenn die Verfärbung schimmelbedingt ist.
AG Paderborn, AZ: 55 C 91/18, 23.04.2021
Bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie kann die Miete gemäß § 313 BGB auf die Hälfte herabzusetzen sein, ohne dass eine Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall festgestellt werden muss.
KG Berlin, AZ: 8 U 1099/20, 01.04.2021
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