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Der Fahrer eines Linienbusses muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht abwarten, bis ein Radfahrer, der sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet, vorbeigefahren ist (§§ 10, 20 Abs. 5 StVO).?
KG Berlin, AZ: 12 U 142/07, 24.07.2008
Der Geschädigte kann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutz
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 220/07, 29.04.2008
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 237/07, 22.04.2008
Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge in Betracht.

Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten aber ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 241/06, 04.12.2007
Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug selber, kann er grundsätzlich die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abrechnen, auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 56/07, 27.11.2007
Im Rahmen der Beurteilung des Nutzungsausfallschadens genügt der Verkehrsunfallgeschädigte im Regelfall seiner Schadenminderungspflicht, wenn er die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinweist, dass ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann.
OLG Düsseldorf, AZ: 1 U 52/07, 15.10.2007
Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeugs bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 199/06, 10.07.2007
Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig.

Ein vom Geschädigten nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, geht zu Lasten des Schädigers.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 258/06, 10.07.2007
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug kurz nach der Reparatur veräußert.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 77/06, 05.12.2006
Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung ist bei einem 54 Jahre alten Geschädigten zunächst die Schwere der Verletzungen, insbesondere ein Bruch der Halswirbelsäule, eine Lungenquetschung sowie ein Krankenhausaufenthalt von 18 Monaten und ein Dauerschaden in Form einer Querschnittslähmung mit der Folge, dass der Geschädigte auf einen Rollstuhl angewiesen ist und er dauerhaft arbeitsunfähig und schwerstpflegebedürftig ist, zu berücksichtigen.
LG Münster, AZ: 10 O 234/04, 13.09.2006
Der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, muss sich nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen.

Rechnet der Geschädigte fiktiv auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ab, kann er daneben keine weiteren konkret entstandene Schäden abrechnen.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 174/05, 30.05.2006
Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZB 58/04, 25.10.2005
Erleidet ein Pkw nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden, muss er sich nicht auf ein höheres Restwertangebot verweisen lassen, wenn das verunfallte Auto auf dem örtlichen Markt nur ein geringeres Restwertangebot erhält.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 132/04, 12.07.2005
Wird unfallbeschädigte Fahrzeug nicht weiter benutzt, sondern in unrepariertem Zustand weiterveräußert und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben, ist der ersatzfähige Schaden des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 192/04, 07.06.2005
Wer nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn auf der Überholspur zum Stehen gekommen ist, muss grundsätzlich sein Fahrzeug sofort entfernen und auf dem rechten Seitenstreifen oder notfalls auf dem Mittelstreifen abstellen. StVO § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 erlaubt es in einem solchen Fall nicht, zunächst nur die Unfallstelle abzusichern und die polizeiliche Unfallaufnahme abzuwarten.?
OLG Zweibrücken, AZ: 1 Ws 83/01, 01.03.2001
Der nach einem Verkehrsunfall Geschädigte muss ein über dem Sachverständigengutachten liegendes Restwertangebot nur dann annehmen, wenn dieses verbindlich erklärt worden ist. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung genügt nicht, wenn der Geschädigte sich erst noch um deren Realisierung bemühen muss.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 219/98, 30.11.1999
Kommen nach einem Verkehrsunfall aus einem beschädigten Fahrzeug wertvolle Gegenstände abhanden, so ist der Zurechnungszusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs und dem Verlust der Gegenstände im Grundsatz zu bejahen.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 14/96, 10.12.1996
§ 251 Abs. 2 BGB

Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten i. S. d. § 251 Abs. 2 BGB nicht mittels einer allgemein gültigen "Regelgrenze" (hier: 200 %) des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen, sondern nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.

Im Normalfall ist der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig i. S. v. § 251 Abs. 2 BGB zu versagen.

Die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen im hier maßgeblichen Sinne hängt von einer Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten ab, die sich einer pauschalen Wertung entziehen. Von Bedeutung sind sowohl Umstände, die sich auf das Taxiunternehmen des Geschädigten und seine Stellung am Markt beziehen, als auch solche, die das Unfallereignis selbst und seine Folgen betreffen.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 20/93, 19.10.1993
Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich als "Idealfahrer", wie ihn StVG § 7 Abs 2 meint. Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 62/91, 17.03.1992
§ 254 Abs. 2 BGB

1. Soll ein Fahrzeug der Bundeswehr (hier: Krankentransportwagen) aus unfallunabhängigen Gründen während der Reparaturzeit ohnehin nicht eingesetzt werden, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Nutzungsausfalls.

2. Der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, ist, wenn er dieses selbst verwertet, grundsätzlich nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug auch zu zerlegen, um die unbeschädigten Teile einzeln günstiger als das Fahrzeug insgesamt veräußern zu können.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 267/83, 26.03.1985
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