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Erfolgt eine außerordentliche Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen und liegen die Ausnahmetatbestände gem. § 543 Abs. 3 S. 2 BGB nicht vor, sind sowohl die Setzung einer Abhilfefrist als auch die Abmahnung sowie deren Erfolglosigkeit Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung.?
LG Bonn, AZ: 6 S 38/15, 20.08.2015
Werden bei der Durchführung der Maßnahme auch Teile des Sondereigentums (hier: Kabelverlegung auf Putz in der Wohnung der Kläger) berührt, ist eine mehrheitliche Genehmigung weder erforderlich noch ausreichend.

Die Gemeinschaft hat für Eingriffe im Bereich des Sondereigentums keine Beschlusskompetenz. In diesen Fällen muss sich der anschlusswillige Wohnungseigentümer mit den Miteigentümern einigen, durch deren Sondereigentum die Versorgungsleitungen geführt werden sollen.
AG Köln, AZ: 204 C 116/14, 18.08.2015
Wird eine bereits vorhandene Gartenlaube vergrößert, handelt es sich nicht um eine Ersatzbeschaffung im Sinne einer modernisierenden Instandsetzung, die mit einfachem Mehrheitsbeschluss genehmigt werden kann, sondern um den Neuaufbau einer qualitativ ganz unterschiedlichen Gartenhütte.

Es genügt, wenn im Rahmen der Begründungsfrist einer Anfechtungsklage auf die Notwendigkeit der Einstimmigkeit der Beschlussfassung hingewiesen wird, um dies als Vortrag einer Beeinträchtigung einer baulichen Veränderung zu werten.

(nicht rechtskräftig)
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/15, 07.08.2015
Der Rückbau der rechtswidrigen baulichen Änderungen fällt nicht in die Zuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer, sondern obliegt den Wohnungseigentümern gemeinsam auf Grundlage eines Wohnungseigentümerbeschlusses.

Die Beseitigung der baulichen Veränderungen ist eine Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums i. S. d. § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 WEG, die als Verwaltungsmaßnahme in die gemeinschaftliche Zuständigkeit und nicht in die des einzelnen Wohnungseigentümer fällt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 55/14, 05.08.2015
Ein Gartenhaus verändert optisch den Gesamteindruck des Gartens und erlaubt zudem eine intensivere Nutzung der Sondernutzungsfläche. Dies erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG.

Die Zustimmung nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG muss im Rahmen eines Beschlussverfahrens der Eigentümergemeinschaft durch positive Stimmabgabe zu dem beantragten Beschluss abgegeben werden.
LG München I, AZ: 1 S 22070/14, 06.07.2015
Der Sondereigentümer kann nur baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.

Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen "Milieuschutz" für die von der vorhandenen Wohnbevölkerung abweichenden Lebensgewohnheiten der künftigen Bewohner des Asylantenwohnheims.
VG München, AZ: 8 K 14.4864, 22.06.2015
Auch wenn nach dem Wortlaut des Beschlusses explizit keine Aufforderung zur Beseitigung einer baulichen Veränderung an den Kläger ausgesprochen ist, ist der Beschluss dahingehend auszulegen, dass er nicht mehr als eine Aufforderung an den Kläger beinhaltet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Zweifel einen wirksamen Beschluss fassen wollte, der sich innerhalb ihrer Beschlusskompetenz hält.
LG Stuttgart, AZ: 10 S 79/14, 17.06.2015
Ein Wohnungseigentümer kann auf Duldung der Beseitigung einer Fertiggarage und einer Treppenanlage gerichtete Individualansprüche der Wohnungseigentümer jedenfalls als Prozessstandschafter geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2014 - V ZR 5/14).
LG Itzehoe, AZ: 11 S 100/12, 02.06.2015
Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme ist nichtig, wenn das Vorhaben nicht hinreichend beschrieben wird.

Weil Eigentümerbeschlüsse gegen den Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) und gegen die nicht an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer wie Gesetze oder Vereinbarungen wirken, sind sie aus sich heraus objektiv und nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (BGH, NJW 1998, 3713).
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 12/15, 22.05.2015
Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist.

Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum ist in der Regel jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn in jüngerer Zeit eine Neuvermietung zu Wohnzwecken erfolgt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 178/14, 08.05.2015
Eine Öffnungsklausel hat lediglich die Funktion, zukünftige Mehrheitsentscheidungen formell zu legitimieren, ohne sie materiell zu rechtfertigen. Deshalb ist ein Änderungsbeschluss auf der Grundlage einer Öffnungsklausel nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt.

Bei der Frage, ob die beschlossene Änderung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ist den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter - lediglich durch das Willkürverbot beschränkter - Gestaltungsspielraum eingeräumt.
LG Köln, AZ: 29 S 121/14, 15.04.2015
Ein Nachteil kann darin bestehen, dass jeder andere Wohnungseigentümer das gleiche Recht auf Zustimmung zu einer vergleichbaren baulichen Veränderung (Ladestation, Wall-Box) in Anspruch nehmen könnte und es dann aller Voraussicht nach zu Unzuträglichkeiten käme.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 771 C 87/14, 09.04.2015
Ein Wohnungseigentümer kann vom Verwalter nicht die Neuanpflanzung einer Hecke verlangen, deren Beseitigung der Verwalter veranlasste, wenn diese im Bereich des Gemeinschaftseigentums stand. Auf die Frage, ob diese ausschließlich oder jedenfalls überwiegend für die Kläger von Nutzen war, kommt es dabei nicht an.

Zur Durchsetzung solcher Ansprüche gegen den Verwalter aufgrund von Veränderungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind einzelne Mitglieder daher ohne entsprechenden Gemeinschaftsbeschluss nicht berechtigt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 110/14, 25.02.2015
Nach § 22 Abs. 1 WEG sind bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen nur zulässig, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt werden.
AG Clausthal-Zellerfeld, AZ: 4 C 102/14, 05.02.2015
In dem Fall, in dem bauliche Maßnahmen zur Fertigstellung des gemeinschaftlichen Eigentums nachgeholt werden, handelt es nicht um bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG.

Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Gewollte aus dem Beschluss nicht hinreichend erkennbar wird.

Bezieht sich ein Beschluss über eine Sonderumlage auf eine nicht hinreichend bestimmte, zuvor beschlossene Baumaßnahme, ist die Sonderumlage ebenfalls unwirksam.
LG Berlin I, AZ: 55 S 130/14, 20.01.2015
Die Errichtung des Schornsteins geht auch über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus. § 20 Abs. 1 S. 1 WEG verlangt für eine solche Maßnahme einen Beschluss der Gemeinschaft.

Es reicht nicht aus, dass die erforderlichen Zustimmungen informell eingeholt werden; sie kann nur in Gestalt einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen.

Ein in der Vergangenheit bereits rechtswidrig errichteter Schornstein gewährt kein Anspruch auf Recht im Unrecht.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 882 C 17/14, 14.01.2015
Ansprüche auf Entfernung von Störungen (hier: Wintergarten) stehen nur den einzelnen Wohnungseigentümern zu, die Gemeinschaft kann aber nach § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Alt. WEG die Ausübung des Anspruchs durch Beschluss an sich ziehen.

Hierzu bedarf es einer konkreten Beschlussfassung, weil die einzelnen Wohnungseigentümer im Falle der Vergemeinschaftung von Individualansprüchen auf eine eigene, individuelle Verfolgung des ihnen zustehenden Beseitigungsanspruchs verzichten.
AG Ratingen, AZ: 8 C 296/14, 30.12.2014
Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird.
LG Saarbrücken, AZ: 10 S 60/14, 21.11.2014
Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet.

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 118/13, 14.11.2014
Ein Kamin, den der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers eingebaut hat, steht im Sondereigentum (so auch Spielbauer/Then, § 5, Rdnr. 4).

Die übrigen Eigentümer haben einen Anspruch auf Mitbenutzung dieses Kamins.

Es kommt nicht darauf an, dass der Anspruch gegen den Voreigentümer auf Beseitigung möglicherweise verjährt ist. Dies berührt den Inhalt des gegen den Sondereigentümer gerichteten Anspruchs, der zudem nicht auf Beseitigung sondern vielmehr auf eine Art Nachrüstung gerichtet ist, nicht.
LG München I, AZ: 36 S 28109/13, 13.11.2014
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