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Die Frage, ob der Streithelfer der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist eigenständig zu beurteilen.

Die Gründe, die für die Vertretung durch verschiedene Anwälte angeführt werden, müssen erheblich sein und es ausschließen, dass eine effektive Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt möglich ist.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 2/22, 21.11.2022
Der Streitwert für die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ist auf den gesamten Anteil der Klägerin und nicht auf die Höhe der Nachforderungen der Klägerin oder die Summe der Nachforderungen und Anpassungen der Vorschüsse aller Wohnungseigentümer festzusetzen.
LG Dresden, AZ: 2 T 441/22, 21.11.2022
Die Vollziehung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen.

Ein Beschluss ist offenkundig anfechtbar, wenn die Frage, wie die Kosten der Maßnahme aufgebracht werden sollen, nicht geregelt worden ist oder die Beschlussfassung unbestimmt ist.
AG Unna, AZ: 18 C 24/22, 16.11.2022
1. Voraussetzung für eine Interessenkollision eines Rechtsanwaltes ist, dass der Rechtsanwalt eine andere Partei in derselben Rechtssache schon einmal in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hat bzw. sie weiterhin berät oder vertritt.

2. Für die Frage des Eingreifens eines Stimmverbots ist nicht auf einen Vergleich des wirtschaftlichen Nutzens einer Abstimmung des Wohnungseigentümers im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft einerseits oder im Interesse der Drittgesellschaft andererseits abzustellen.
LG München I, AZ: 36 S 5288/22, 15.11.2022
Ein Beschluss, der gegen § 20 Abs. 4 WEG verstößt, ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Auf diese Weise kann über diese gesetzlichen Regelungen zu den Kosten und Nutzungen als Folge des Beschlusses gem. § 20 Abs. 1 WEG außerhalb des Grundbuchs faktisch ein gesetzliches Sondernutzungsrecht einzelner, bzw. ein Gruppensondernutzungsrecht mehrerer Wohnungseigentümer entstehen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/2022, 11.11.2022
Nach § 20 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer gestattet werden. Dies bedeutet, dass es für jede bauliche Veränderungen immer eines zustimmenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf.

Das Entstehen faktischer Sondernutzungsrechte ist nunmehr gerade die gesetzlich vorgesehene Folge eines solchen Beschlusses.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/22, 11.11.2022
Eine Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss wird durch § 9a Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen.

Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergibt sich in der Sache unverändert aufgrund der Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum sowie der in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG geregelten Pflicht zu dessen Erhaltung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 213/21, 11.11.2022
Der Verwalter ist unbeschränkt und unbeschränkbar vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf die Existenz eines legitimierenden Beschlusses kommt es nicht mehr an.

Ein Beschluss ist deshalb zu unbestimmt, wenn nicht auf Grundlage eines Angebotes, sondern „analog“ zu einem Angebot eine Beauftragung erfolgen soll. Es ist auch nicht ersichtlich, was eine analoge Beauftragung soll.
AG München, AZ: 1294 C 10278/22, 08.11.2022
Erwirbt die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wohnungs- oder Teileigentum, zählt dies nicht zum Gemeinschaftseigentum, sondern zum Gemeinschaftsvermögen, auf das § 16 Abs. 1, S. 3 WEG nicht anwendbar ist. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens.
LG München I, AZ: 36 S 6500/22, 08.11.2022
Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und gem. § 18 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sind Klagen, die Ansprüche gegen den Verwalter in Bezug auf den Wirtschaftsplan zum Gegenstand haben, ebenfalls gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht hingegen gegen den Verwalter, zu richten, § 44 Abs. 2 WEG.
AG München, AZ: 1291 C 10041/22, 07.11.2022
Vor der Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme muss wegen der im Innenverhältnis immer bestehenden Nachschusspflicht eine entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer in dem Protokoll der Eigentümerversammlung dokumentiert werden.

Im Innenverhältnis gibt es grundsätzlich eine unbegrenzte Nachschusspflicht. Das bedeutet, dass die Eigentümer im Innenverhältnis eben nicht nur im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haften.
LG Bremen, AZ: 4 S 156/22, 04.11.2022
Stellen die in der Teilungserklärung statuierten Anforderungen an die Vertretung von Personen und Miteigentumsanteilen in der Versammlung, um eine Beschlussfähigkeit zu begründen, gegenüber der nach dem WEG in der alten Fassung erforderlichen Vertretung und Mehrheitsverhältnissen eine Verschärfung dar, kann nicht angenommen werden, dass die Wohnungseigentümer diese Verschärfung für den Fall, dass das Gesetz sich ändert, wieder lockern wollten.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 1230/22, 28.10.2022
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen.

Eine Sonderumlage kann auch zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen zu Beginn des Wirtschaftsjahres beschlossen werden.
AG Riesa, AZ: 6 C 407/21, 28.10.2022
Zur Abwendung wesentlicher Nachteile kann das Gericht auf Antrag eines Eigentümers einen Verwalter per einstweiliger Verfügung für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellen.

Der Einholung von Vergleichsangeboten bedarf es bei einer Neuwahl des Verwalters nicht (sehr fraglich, Anm.d.Red.).
AG Kiel, AZ: 119 C 131/22, 26.10.2022
Verweigern die Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung, kann das Gericht diesen Beschluss gem. § 44 Abs. 1 S. 2 WEG auf Antrag hin ersetzen.

Dazu ist nicht erforderlich, dass der Negativbeschluss angefochten wurde.

Für eine Beschlussersetzung der Abrechnung durch das Gerichts ist es erforderlich, sämtliche Abrechnungsunterlagen dem Gericht zur Verfügung zu stellen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 104/22, 25.10.2022
Es ist unschädlich,wenn über die ,,Gesamt-Abrechnung" und die ,,Einzeljahresabrechnungen" beschlossen worden ist. Entscheidend ist, dass im Wege der Auslegung aufgrund der in Bezug genommenen und den Eigentümern übersandten korrigierten Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2019 die auf jeden Wohnungseigentümer entfallenden Beträge ermittelt werden können.
LG Dortmund, AZ: 1 S 85/22, 25.10.2022
Ein Anspruch auf den Rechenschaftsanspruch aus dem Verwaltervertrag besteht zwar auch nach der Streichung von § 28 Abs. 4 WEG aF fort. Gläubiger dieses Anspruchs ist aber nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer.

Verweigern die übrigen Miteigentümer ihre Mitwirkung, muss ein Beschluss der Gemeinschaft herbeiführt und im Falle der Ablehnung ggf. im Wege der Beschlussersetzungsklage gegen den Verband vorgegangen werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 59/22, 21.10.2022
Ein Beschluss über die abweichende Verteilung der Kosten einer einzelnen Instandsetzungsmaßnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann von § 16 Abs. 4 WEG a.F. gedeckt, wenn er dem dort vorgeschriebenen Gebrauchsmaßstab entspricht.

Er muss vielmehr auch den nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG a.F. das Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt bestimmenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
LG Berlin I, AZ: 55 S 160/21, 18.10.2022
Eine Klausel mit der Formulierung, dass weitere Kosten nur für Sonderleistungen bei Bearbeitung von Angelegenheiten, die jedem Wohnungseigentümer obliegen, entstehen, ist unwirksam.

Ohne besondere Regelung im Verwaltervertrag hat der Verwalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Verwaltervergütung für solche Tätigkeiten, die im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse liegen und zum typischen Berufsbild eines Verwalters gehören.
AG Buxtehude, AZ: 31 C 389/21, 13.10.2022
Zwar begründet § 20 Abs. 2 WEG nur Ansprüche auf Veränderungen des Gemeinschaftseigentums. Gleichwohl folgt aus dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG und dem Gemeinschaftsverhältnis, dass auch dem privilegierten Zweck dienende Eingriffe in das Sondereigentum zu dulden sind, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/22, 13.10.2022
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