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Ein Geschädigter, dem ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB zusteht, kann die Herstellungskosten nur insoweit nicht verlangen, als sie zu einem von ihm auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führen (BGHZ 30, 29, 34; BGH Urteile vom 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 - VersR 1962, 765, 767 und vom 11. Juli 1963 aaO).
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 53/87, 08.12.1987
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