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Auch in Zeiten der Corona-Pandemie besteht ein Anspruch der Eigentümer auf eine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen und es ist unzulässig, Versammlungen dahingehend zu beschränken, dass lediglich eine Teilnahme einzelner Personen gewährleistet wird und die übrigen Eigentümer Vollmachten zu erteilen haben oder gar von Vornherein lediglich zu sog. Vertreterversammlungen geladen wird, bei denen sich die Eigentümer nur (üblicherweise vom Verwalter) vertreten lassen können.
AG Bochum, AZ: 95 C 23/22, 14.03.2023
Eine Pflicht zur Einberufung zur Eigentümerversammlung besteht, wenn ein Einberufungsgrund nach § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 WEG vorliegt. Einberufungsgrund ist das Erfordernis einer mindestens einmal im Jahr vorzunehmenden Einberufung zur Eigentümerversammlung gemäß § 24 Abs. 1 WEG.

Die Corona-Pandemie als solche kann nicht als Grund einer mehrjährigen Aussetzung der Einberufung der Eigentümerversammlung herangezogen werden.
AG Bonn, AZ: 211 C 57/21, 27.02.2023
Ist im Versicherungsschein der Wohngebäudeversicherung die Hausverwaltung als Versicherungsnehmer eingetragen, kann weder die Gemeinschaft, noch ein einzelner Eigentümer Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen.

Es bleibt die Möglichkeit offen, entweder von der Hausverwaltung oder von der WEG zu verklangen, dass ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden. Gegebenenfalls haben die Kläger unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die WEG oder die Hausverwaltung.
LG Ingolstadt, AZ: 21 O 3045/21, 14.02.2023
Eine Hausverwaltung eines Vermieters kann Empfangsvertreter des Vermieters hinsichtlich eines Kündigungsschreibens eines Mieters sein (§ 180 und § 542 BGB).
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 31 C 210/21, 13.02.2023
Ein ausscheidender Wohnungseigentümer ist verpflichtet, dem Verwalter den Eigentümerwechsel mitzuteilen, wenn dieser den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer wegen rückständiger Hausgelder anmahnt.

Unterlässt der ausgeschiedene Eigentümer die Mitteilung, kann er zwar nicht wegen der Hausgelder in Anspruch genommen werden, wohl aber wegen der vergebens aufgewandten Rechtsverfolgungskosten.
AG Wiesbaden, AZ: 91 C 1245/22, 06.02.2023
Ein Rechtschutzbedürfnis für eine Verwalterbestellung im Wege einer Beschlussersetzungsklage besteht in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft nicht, wenn der Kläger über die Stimmenmehrheit in der Versammlung verfügt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2 13 T 7/23, 06.02.2023
Auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaft besteht ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen Verwalter.

Eine Vorbefassung ist dann entbehrlich, wenn das Bemühen um eine derartige Beschlussfassung lediglich eine reine Förmelei wäre.

Verfügt ein Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung über die Mehrheit, bedarf es keines Eingreifens durch das Gericht im Wege einer Beschlussersetz, macht eine Vorbefassung nicht entbehrlich.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 7/23, 06.02.2023
Der Verwalter verfügt gem. § 9b Abs. 1 S. I WEG über eine umfassende, nach außen unbeschränkte gesetzliche Vertretungsmacht, die ihn unabhängig von Beschlüssen der Eigentümer berechtigt, eigenständig Prozesse für die WEG zu führen.

Das Lagern von Gegenständen gehört nicht zum erlaubten Gebrauch eines Garagendaches. Denn dabei handelt es sich nicht um eine der Beschaffenheit eines Garagendaches gemäße Nutzung.

(nicht rechtskräftig)
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/22, 02.02.2023
Ansprüche auf Nachbesserung einer Jahresabrechnung gegenüber dem Verwalter stehen seit dem 01.12.2020 nur noch und ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.

Will der Wohnungseigentümer Nachbesserungsforderungen aufstellen, muss er die Aufnahme dieser Forderung als Tagesordnungspunkt verlangen, um dann einen möglichst positiven Beschluss der Gemeinschaft erwirken zu können.
LG Köln, AZ: 29 S 158/22 WEG, 19.01.2023
Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich der Verwalter rückwirkend ein höheres Verwalterhonorar beschließen lässt. Es gehört zum Geschäftsleben, gute und schlechte Geschäfte zu machen.
AG Köln, AZ: 215 C 58/22, 17.01.2023
Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
AG Köln, AZ: 215 C 48/22, 17.01.2023
Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.

Eine Bewilligung der Änderung der Grunddienstbarkeit durch den Verwalter ist nicht möglich. Vielmehr müssen alle Wohnungs- und Teileigentümer die Änderung der Grunddienstbarkeit in der Form des § 29 GBO bewilligen.
OLG Karlsruhe, AZ: 14 W 59/22, 30.12.2022
Die Bestandskraft einer fehlerhaften Jahresabrechnung hat keinen Einfluss auf die Anfechtung der Verwalterentlastung, da es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt.

Eine Abrechnung ist fehlerhaft, wenn die Jahresabrechnung nicht eine einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung ausweist, in welcher sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Kalenderjahr darzustellen sind.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 77/21, 22.12.2022
Für die Wahl einer stellvertretenden Verwaltung fehlt die Beschlusskompetenz.

Die Beschlüsse zu der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan nichtig sind, wenn keine Beschlüsse zu Vorauszahlungen, Nachschüssen und Anpassungen der Vorschüsse gefasst wurden.

Ein Einberufungsmangel führt nach der Rechtsprechung nicht zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen, wenn bewiesen wird, dass er ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wäre.

Es reicht auch nicht aus, dass die Wohnungseigentümer, die die Beschlussmehrheit getragen haben, sich dahin erklären, sie hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Einberufung und in Kenntnis der mit der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung vorgebrachten Argumente damals nicht anders abgestimmt hätten.
AG Dortmund, AZ: 514 C 61/22, 08.12.2022
Im Falle der Schädigung des Sondereigentums bestehen Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn die Ursache im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegt.
AG Bergisch Gladbach, AZ: 70 C 25/22, 24.11.2022
Ein Betretungsrecht ist zu bejahen, wenn nach eigenmächtigen Maßnahmen des Sondereigentümers am Gemeinschaftseigentum festgestellt werden soll, ob die Maßnahme fachgerecht erfolgte und das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßem Zustand ist.

Es obliegt dem Verband und nicht dem Beklagten nachzuweisen, dass etwaige Baumaßnahmen in seiner Einheit "konform" sind. Der Verband kann lediglich Auskunft über die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen verlangen, um sodann im Anschluss selbst zu prüfen, obs das gemeinschaftliche Eigentum davon (nachteilig) betroffen ist
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 31/21, 11.11.2022
Ein (Miet-)Verwalter einer Sondereigentumseinheit ist nicht "der Verwalter" i.S.d. Vertreterklausel einer Teilungserklärung, denn diese erfasst ersichtlich den nach § 26 WEG bestellten Verwalter.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 54/22, 10.11.2022
Der Verwalter ist unbeschränkt und unbeschränkbar vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf die Existenz eines legitimierenden Beschlusses kommt es nicht mehr an.

Ein Beschluss ist deshalb zu unbestimmt, wenn nicht auf Grundlage eines Angebotes, sondern „analog“ zu einem Angebot eine Beauftragung erfolgen soll. Es ist auch nicht ersichtlich, was eine analoge Beauftragung soll.
AG München, AZ: 1294 C 10278/22, 08.11.2022
Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und gem. § 18 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sind Klagen, die Ansprüche gegen den Verwalter in Bezug auf den Wirtschaftsplan zum Gegenstand haben, ebenfalls gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht hingegen gegen den Verwalter, zu richten, § 44 Abs. 2 WEG.
AG München, AZ: 1291 C 10041/22, 07.11.2022
Der Einbau eines Klimagerätes an der Außenfassade stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 20 Absatz 1 WEG (in den Grenzen des § 20 Absatz 4 WEG und den allgemeinen Schranken ordnungsmäßiger Verwaltung) mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.?
AG Bremen, AZ: 28 C 34/22, 02.11.2022
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