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Wird die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen, kann dem betroffenen Wohnungseigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen; das gilt auch im Verhältnis von Mietern solcher Räume.

Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 230/12, 25.10.2013
Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Absatz 3 und 4 verlangen, dass durch den Zweitbeschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses berücksichtigt werden.

Ein Beschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, die Fenster zu seinem Sondereigentum zu putzen, ist nichtig.

Bei einem Auftragsvolumen von 9.000,00 € sind drei Vergleichsangebote einzuholen.

Einem Wohnungseigentümer darf bei Verlust des Haustürschlüssels ein ersatzschlüssel nicht verweigert werden.
AG Essen, AZ: 196 C 133/13, 30.09.2013
Der Herausgabeanspruch stellt einen Kernbestandteil des Eigentums dar und eine Verneinung desselben bedeutet wirtschaftlich eine Enteignung des Eigentümers. Eine Verwirkung des Herausgabeanspruchs ist daher nur dann möglich, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich ist.
LG München I, AZ: 36 S 23656/12, 12.09.2013
Bildet ausweislich der Teilungserklärung die Tiefgarage eigenständige Teileigentumseinheiten, ist es erforderlich, für jede dieser einzelnen Teileigentumseinheiten eine Einzelabrechnung zu erstellen, wie dies im Übrigen für die einzelnen Wohnungen auch zu geschehen hat.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 98/12, 25.07.2013
Die Errichtung eines Lamellenzaunes stellt eine bauliche Veränderung
des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 WEG dar, weil sie das optische Erscheinungsbild
der Anlage nicht unerheblich verändert.

Die Eigentümer, die die Errichtung des Zaunes nicht zugestimmt haben, können die Beseitigung des im Garten aufgestellten Lamellenzaunes verlangen, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1 WEG.
AG Bottrop, AZ: 20 C 65/12, 12.07.2013
Die Aufputz-Verlegung des TV-Kabels muss der Wohnungseigentümer in seinem Sondereigentum dulden.
AG Hannover, AZ: 483 C 3961/13, 09.07.2013
Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kann zwar durch Vereinbarung ganz oder teilweise einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden (BGH NJW 2012, 1722; OLG München, ZMR 2007, 557; BayObLG, ZMR 2001, 832).

Die Übertragung muss jedoch klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Sieht die Teilungserklärung Kostenregelungen in bestimmten Einzelfällen vor, ist durch genaue Auslegung der Teilungserklärung im Einzelfall jeweils zu ermitteln, wie weit diese Pflicht zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer reicht. Verbleiben Zweifel, gilt insoweit die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG.

Existiert keine Vereinbarung, wonach ein Wohnungseigentümer die Kosten der auf der Eigentümerversammlung beschlossenen Instandsetzungsmaßnahmen zu tragen hatte, ist gefasste Beschluss für ungültig zu erklären, da dieser eine materiell-rechtlich ansonsten nicht bestehende Kostentragungspflicht begründet. Der Gemeinschaft fehlt für die Begründung von im Gesetz nicht vorgesehenen Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Beschlusskompetenz, so dass der Beschluss nichtig ist (BGH NZM 2010, 625).
LG Hamburg, AZ: 318 S 101/12, 19.06.2013
Eine Haftung der Verwalterin gem. § 280 BGB kann gegenüber einer der Wohnungseigentümerin grundsätzlich in Betracht kommen im Hinblick auf eine Verletzung der Verwalterpflicht, bezüglich aufgetretener Mängel am Gemeinschaftseigentum die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten und deren Entscheidung herbeizuführen und schließlich auszuführen.

Eine haftungsbegründende pflichtwidrig zögerliche Bearbeitung in diesem Sinne kommt allerdings nur in Betracht, soweit die Verwalterin den angemessenen Bearbeitungsaufwand pflichtwidrig überschritten und sich aus dieser Überschreitung der geltend gemachte Schaden ergäben hätte.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 102d C 74/12, 18.06.2013
Es ist Sache der Wohnungseigentümer, über die Deckung des Finanzbedarfs des rechtsfähigen Wohnungseigentümerverbands (§ 10 Abs. 6 S. 1 WEG) durch Beschluss zu befinden. Hierzu gehört auch die Entscheidung darüber, ob der Bedarf durch einen Rückgriff auf eine vorhandene Rücklage, durch die Erhebung von Sonderumlagen oder durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt werden soll.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 152/12, 12.06.2013
Ist eine Eigentümergemeinschaft mangels Beschlussunfähigkeit nicht beschlussfähig, wird aber gleichwohl ein Beschluss gefasst, der später wegen fehlender Beschlussfähigkeit für nichtig erklärt wird, liegt hierin keine Vorbefassung der Angelegenheit durch die Gemeinschaft.

Ein Eigentümer ist zunächst gehalten, die Einberufung einer neuen Versammlung zu fordern, um eine wirksame Beschlussfassung zu ermöglichen.
AG Hamburg-Altona, AZ: 303b C 1/13, 15.05.2013
Das Verlangen auf Beseitigung von Wasserschäden in einer Wohnung setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Wohnungseigentümer bei Entstehung der Schäden voraus.

Der Verwalter tritt im Rahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) im Verhältnis zum geschädigten Wohnungseigentümer nicht als Erfüllungsgehilfe der übrigen Wohnungseigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft auf.
LG Berlin I, AZ: 85 S 179/12, 02.04.2013
Die Entscheidung der Gemeinschaft in bezug auf einen Aufzug, die Instandhaltungskosten von den Betriebskosten zu trennen und diese den Eigentümern aufzuerlegen, die alleine von dem Aufzug tatsächlich profitieren, ist sachlich nicht zu beanstanden.

Soweit kleinere Reparaturen aus der Instandhaltungsgrundlage bezahlt werden sollen und dass dadurch die Rücklage gefährdet werde, ist dies als Prognoseentscheidung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu beanstanden.

Hat die Wohnungseigentümerversammlung in einer früheren Versammlung einen nicht angefochtenen Beschluss zur Verlegung des Balkonoberbodens gefasst, ist einer weiterer Beschluss über eine Verlegungsart des Oberbodens nicht mehr zu beanstanden.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 30/12, 26.03.2013
Ein Verwalter, der nicht rechtzeitig zur Eigentümerversammlung einlädt, kann sich schadensersatzpflichtig machen.

Bei Verpflegungskosten während einer Eigentümerversammlung handelt es sich um solche der Verwaltung.

Der Verwalter hat ein Ermessen bei der Wahl des Versammlungsortes. Dabei darf der Verwalter einen neutralen Ort wählen, auch wenn hierfür eine Raummiete zu entrichten ist.
AG Bremen, AZ: 44 C 2032/12, 08.03.2013
Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft sind öffentlich-rechtliche Abwehransprüche ausgeschlossen. Die Wohnungseigentümer sind auf Ansprüche nach § 15 Abs. 3 WEG, gegenüber dritten Nutzern des Sondereigentums auf dingliche Abwehransprüche aus § 1004 BGB, zu verweisen.

Insofern spielt es keine Rolle, ob der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch sich gegen eine Baugenehmigung richtet oder ob er einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen soll. Denn der Gebietserhaltungsanspruch, um den es den Antragstellern geht, wird innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dritten Nutzern nur durch die privatrechtlichen Abwehransprüche vermittelt.
OVG München, AZ: 15 CE 13.236, 08.03.2013
Ein umfassendes Zutrittsrecht für "beauftragte Handwerker für die Durchführung von Sanierungsarbeiten einschließlich erforderlicher vorbereitender Maßnahmen" besteht, nicht wenn lediglich ein Angebot vorliegt und bisher noch gar nicht fest steht, welche Handwerker welche Arbeiten durchführen sollen, zu deren Umsetzung und Vorbereitung ein Betreten des Sondereigentums der Beklagten erforderlich ist.

Der Grundrechtschutz für die Sondereigentumseinheit hängt nicht davon ab, dass insoweit eine Selbst- oder Fremdnutzung durch den Eigentümer erfolgt.

Vor Beauftragung der einzelnen Unternehmen bedarf es nach ständiger Rechtsprechung auch der Einholung von (mindestens drei) Angeboten.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 26/12, 27.02.2013
Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht.

Die Beschlusskompetenz umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 238/11, 08.02.2013
Die Zustimmung zu der Verlegung eines erforderlichen Abluftrohres für eine im Sondereigentum befindliche Gastherme darf von den Miteigentümern nur dann verweigert werden, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, durch die die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Bei der Frage, ob von dem Abluftrohr ausgehende Dampfschwaden von den übrigen Eigentümern hinzunehmen sind, ist nicht auf rein subjektives Empfinden, sondern darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Lage verständigerweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH NZM 2012, 27).

Eine relevante Beeinträchtigung durch Wasserdampfentwicklung kann unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn zu befürchten ist, dass sich der Wasserdampf unmittelbar auf den Fenstern der Nachbarn niederschlägt und in diese sogar eindringt (vgl. OLG Düsseldorf WuM 1997, 28).
LG Köln, AZ: 29 S 208/10, 24.01.2013
Es ist nicht möglich, im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen rechtskräftigen Unterlassungstitel vorzugehen, wenn vorübergehend gegen das Unterlassungsgebot nicht verstoßen wird, § 767 ZPO.

Der Schuldner muss sich im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens damit begnügen, dem Antrags auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Wehr setzen zu können.
LG Dortmund, AZ: 1 S 305/12, 21.01.2013
Ein Betretungsrecht - mithin ein Recht, das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zu betreten - besteht nur unter engen Voraussetzungen. Dies deshalb, weil das Sondereigentum eines jeden Wohnungseigentümers durch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG geschützt ist. Die Voraussetzungen eines Betretungsrechtes sind § 14 Nr. 4 WEG zu entnehmen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 57/12, 17.01.2013
Der Verwaltungsrechtsweg ist für Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen einen Miteigentümer oder eines Dritten wegen zweckwidriger Nutzung von Sondereigentum nicht eröffnet. Diese Ansprüche können nur auf dem Zivilrechtsweg geltend gemact werden.
VG Augsburg, AZ: Au 4 E 12.1630, 10.01.2013
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