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Wird ein Ferienhausgebiet derart erschlossen, dass die jeweiligen Eigentumserwerber der Ferienwohnungsgrundstücke zugleich auch einen Miteigentumsanteil an den Ferienhausgrundstücken dienenden Gemeinschaftsflächen (wie etwa Straßen- und Parkplatzflächen) erwerben und wird dabei vereinbart, dass die Verwaltung und Benutzung einheitlich analog nach den Vorschriften des WEG erfolgen soll, so ist diese (Wirtschafts-) Gemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
LG Stade, AZ: 3 O 36/20, 28.01.2022
Eine Ein-Mann-Versammlung in der COVID19-Pandemie führt zur Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses.

Vor einer Beschlussfassung einer Instandsetzungsmaßnahme sind
mehrere Alternativangebote einzuholen.

Die Nichteinhaltung der Einladungsfrist nach § 24 Abs. 4 S. 2 WEG von
drei Wochen führt zur Ungültigkeit eines angefochtenen Beschlusses.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 23/21, 28.01.2022
Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.

Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 106/21, 28.01.2022
Das Vorliegen einer unbilligen Benachteiligung gemäß § 20 Abs. 4, 2. Alt. WEG, welche einer Beschlussfassung entgegenstünde, ist nicht gegeben, wenn mit dem Einbau der Klimaanlage als solcher noch keine Nachteile entstehen.

Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Genehmigung des Klimagerätes die konkreten Auswirkungen auf die umliegenden Wohnungen naturgemäß nicht bekannt sind, ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Klimagerätes gegebenenfalls nachgelagert zum Einbau zu regeln, um unbillige Benachteiligungen anderer Miteigentümer zu vermeiden.
AG Ludwigshafen am Rhein, AZ: 2p C 88/21, 26.01.2022
Es widerspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, jemanden zum Verwalter zu bestellen, der gewerbsmäßig tätig wird, ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34c GewO zu besitzen.

Eine auf 500.000,00 € begrenzte Berufshaftpflichtversicherung des Verwalters für alle Fälle ist unzureichend und widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwalterwahl.

Ein Beschluss ist unbestimmt und widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, wo, in welcher Form und zu welchen Kosten eine Maßnahme erfolgen soll.
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 84/21, 17.01.2022
Sind in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum gehörende Einrichtungen (hier. Sauna und Schwimmbad) aufgeführt, obliegt es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sie instandzuhalten.

Jede Beschlussfassung, die einer Vereinbarung widerspricht, kann nicht nach § 20 WEG beurteilt werden, sondern verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Hamburg-Altona, AZ: 303c C 10/21, 11.01.2022
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Ausübung der den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.

Diese Grundsätze bleiben durch die WEG-Reform 2020 unberührt, denn sie haben ihre Grundlage nicht erst in dem (gestrichenen) § 10 Abs.6 WEG a.F.

Die Klausel im Erwerbervertrag, wonach der Verwalter mit der Abnahme bevollmächtigt worden ist, ist gem. § 307 BGB unwirksam.
LG Berlin I, AZ: 39 O 276/21, 23.12.2021
Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig.

Die Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung des Beschlussanfechtungsverfahrens lässt weder die aktive noch die passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen.

Geht aus dem Beschluss nicht hervor, wer Antragsgegner eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens sein soll, ist der Beschluss zu unbestimmt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 23/21, 22.12.2021
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann als Nebenintervenient in einem Anfechtungsverfahren einem von dem WEG-Verband erklärten Anerkenntnis widersprechen.

Dies hat zur Folge, dass kein Anerkenntnisurteil ergehen kann und das Gericht streitig entscheiden muss.
AG Dorsten, AZ: 3 C 106/21, 21.12.2021
1. Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden.

Eine Abweichung hiervon kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.

2. Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt eine Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des gesamten Beschlusses vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten.
AG Bonn, AZ: 27 C 115/19, 14.12.2021
1. Der Antrag des Anfechtungsklägers, einen Beschluss für ungültig erklären zu lassen, hindert das Gericht nicht die Feststellung der Nichtigkeit.

2. Die Nichtigkeit eines Beschlusses liegt bei einem Verstoß gegen das individuelle Recht eines jeden Wohnungseigentümers auf persönliche Teilnahme an einer Eigentümerversammlung, das dem Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts zuzuordnen ist, vor.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 12/21, 10.12.2021
Ein Beschluss, der eine Vermietung und/oder Verpachtung untersagt oder wesentlich einschränkt, ist nichtig.

Da auch ein nichtiger Beschluss angefochten werden kann und auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen, hat das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag die Nichtigkeit eines angefochtenen Beschlusses festzustellen.
AG Essen, AZ: 196 C 73/21, 09.12.2021
Die Beschlussfassung über die Durchführung eines Umlaufverfahrens selbst muss auch den Erfordernissen über eine ordnungsgemäße Beschlussfassung gerecht werden. Dazu gehört insbesondere eine ordnungsgemäße Ankündigung einer derartigen Beschlussfassung gemäß § 23 Abs. 2 WEG.
AG Bonn, AZ: 211 C 22/21, 08.12.2021
Eine über die geborene Ausübungsbefugnis aus § 9a Abs. 2 WEG hinausgehende Möglichkeit einer gekorenen Ausübungsbefugnis sieht das Wohnungseigentumsgesetz nach der Reform nicht mehr vor, denn der Entzug der Ausübungsbefugnis durch Beschluss ist ein gravierender Eingriff in die Privatautonomie des einzelnen Wohnungseigentümers.
AG Wuppertal, AZ: 95b C 122/20, 03.12.2021
Die Anordnung, in bestimmten Außenbereichen Mund und Nase zu bedecken, sei geeignet, einer Ansteckungs- oder Verbreitungsgefahr vorzubeugen.
VG Münster, AZ: 5 L 825/21, 01.12.2021
Seit der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Änderung des WEG ist die Erstellung der Jahresabrechnung nunmehr Aufgabe der Eigentümergemeinschaft selbst, wobei deren Erfüllung durch das durch die Gesetzesänderung neu eingeführte Organ der Eigentümergemeinschaft, der Verwaltung (§§ 9a, 9b WEG), zu bewirken ist.

Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft dahingehend, dass der ausgeschiedene Verwalter die Verwaltungsunterlagen herauszugeben hat, ist mangels Außenwirkung kein verzugsbegründender Akt.
AG Kassel, AZ: 800 C 1850/21, 11.11.2021
Ein Beschluss, durch den die Nutzung von Standheizungen in der Tiefgarage verboten wird, ist eine Benutzungsregelung iSv § 19 I WEG und daher von Beschlusskompetenz gedeckt.
AG Hamburg-Altona, AZ: 303 a C 7/21, 09.11.2021
Die Gemeinschaft kann nur solche Erwägungen zur Grundlage von Gebrauchsregelungen machen, die unmittelbar die Interessen der Eigentümer berühren. Allgemeinpolitische Erwägungen sind als Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses ebenso ungeeignet wie unstatthaft.
AG Dortmund, AZ: 303a C 7/21, 09.11.2021
Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die regelmäßig einer geordneten und optimalen Ermessensausübung und dem Minderheitenschutz dienen, sind in der Regel nur dann erheblich und führen nur dann zur Anfechtbarkeit und Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, wenn sich der Verstoß auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.

Den Beklagten der Anfechtungsklage trifft zwar grundsätzlich die Darlegungslast für die Tatsachen und Hilfstatsachen, aus denen sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels ergibt.

Vom Anfechtungskläger ist aber zuvor eine Darlegung dazu zu erwarten, wie er sich ohne den Verfahrensmangel verhalten hätte.
LG München I, AZ: 36 S 14711/20 WEG, 04.11.2021
Grundsätzlich ist ein Eigentümer nach § 25 Abs. 5 WEG a.F. von der Ausübung seines Stimmrechts nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der betreffende Beschluss seine eigene Bestellung zum oder Abberufung vom Verwalter zum Gegenstand hat.

Es besteht jedoch ein Stimmrechtsverbot für einen Eigentümer aus dem in den §§ 712 Abs. 1, 737 BGB, §§ 117, 127, 140 HGB zutage tretenden Rechtsgedanken, wenn der betreffende Beschluss die Abberufung eines Eigentümers als Verwalter aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat.
AG Schwarzenbek, AZ: 2 C 54/19 WEG, 02.11.2021
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