Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Einträge 1 - 20 von 52
Jedes Einschwenken des Baukrans in den Luftraum über dem Grundstück des Verfügungsklägers stellt - ob mit oder ohne Lasten - eine Beeinträchtigung des Besitzes i.S.d. § 858 BGB dar. Es liegt ein Eingriff in die tatsächliche Herrschaftsmacht und damit ein dem Inhalt des Besitzes widersprechender Zustand vor.?
OLG Stuttgart, AZ: 4 U 74/22, 31.08.2022
Die einzelnen Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) können sich zwar aufgrund der im Bauplanungsrecht gebotenen grundstücksbezogenen Betrachtungsweise nicht mit Erfolg auf die Beeinträchtigung ihres ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum oder auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften bezogen auf das Gesamtgrundstück berufen.

Sondereigentümer können aber baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht (§ 13 Abs. 1 WEG) geltend machen, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.
VGH München, AZ: 9 ZB 19.331, 14.01.2022
Das Landesrecht darf Beschränkungen enthalten, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen; allerdings muss dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben.

Eine wesentliche Beeinträchtigung ist gemäß § 23a Abs. 1 Satz 2 NachbarG NW insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 115/20, 12.11.2021
Wird nach Klageerhebung des Wegeberechtigten auf Unterlassen einer Beeinträchtigung die Störung durch den Verpflichteten beseitigt, tritt keine Erledigung ein, da die Wiederholungsgefahr durch die Beseitigung nicht entfallen ist und die Klage aufgrund der einmal festgestellten Beeinträchtigung nach wie vor begründet ist.

Die Erledigungserklärung hat zur Folge, dass die Klage auf Antrag des Beklagten abzuweisen ist.
AG Gladbeck, AZ: 12 C 39/20, 12.06.2020
Steht der Zustand eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts, kann der Nachbar mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch die Beseitigung der Störung verlangen; der Grundstückseigentümer, der einen solchen Zustand seines Gebäudes aufrechterhält, ist ohne weiteres als Zustandsstörer anzusehen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/18, 13.12.2019
Im Interesse des Eigentümers des notleidenden Grundstücks, dieses in angemessener Weise wirtschaftlich zu nutzen, hat der Nachbar die Nutzung seines Grundstücks zu dulden. Dieser Zweck lässt sich nur verwirklichen, wenn die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks uneingeschränkt möglich ist.

Im Rahmen der Ausübung eines Notwegerechts ist allerdings der Verlauf zu wählen, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt.

Für die entgangene Nutzung einer Garage be steht grds. kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da es sich bei einer Garage nicht um ein Wirtschaftsgut von allgemeiner zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung handelt.
OLG Hamm, AZ: I-5 U 30/19, 18.11.2019
Ist § 22 I WEG wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (zB Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden. ?
LG Hamburg, AZ: 318 S 47/18, 07.11.2019
§ 3 Abs. 1b) bb) ARB findet bei Rechtsstreitigkeiten über einen Grenzzaun keine Anwendung.

Wurde vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann durchgeführt, haftet die Rechtsschutzversicherung auch für die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten.
LG Essen, AZ: 15 S 145/19, 28.10.2019
Die Beeinträchtigung von Grenzanlagen nach § 921 BGB können die Eigentümer beider Grundstücke nach §§ , 823, 1004 BGB abwehren und zwar sowohl die Beeinträchtigung durch den Eigentümer des jeweils anderen Grundstücks als auch die Beeinträchtigung durch Dritte.

Daran ändert nichts, wenn der Beklagte selbst Miteigentümer des einen Grundstücks ist und nicht von dem Eigentümer des anderen Grundstücks, sondern von seinen eigenen Miteigentümern in Anspruch genommen wird.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 9 C 521/18, 06.09.2019
Der Umstand, dass ein Grundstückseigentümer je nach Parkposition seines Nachbarn nicht "in einem Zug" in seine Einfahrt einfahren kann, sondern hierzu auf dem vor seinem Grundstück gelegenen Wendehammer rangieren muss, stellt keine abwehrfähige Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB dar.
LG Köln, AZ: 13 S 162/17, 26.09.2018
Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 302/17, 21.09.2018
Es ist unzumutbar, auf ein Nachbargrundstück herüberhängende Äste in einer Höhe von 10 Metern zurückzuschneiden.

Von derart hohen Ästen geht keine Beeinträchtigung auf das Nachbargrundstück aus, auch wenn ein Überhang von 5 Metern besteht.

Der Eigentümer eines Gartens muss den Befall durch Laub, Zweige und Pollen dulden, wenn er seinen Garten nutzen will.
AG Bottrop, AZ: 11 C 112/18, 16.07.2018
Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht entfalten bauaufsichtliche Ordnungsverfügungen keine der Baugenehmigung entsprechende Bindungswirkung für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren.
OVG Münster, AZ: 4 A 2588/14, 23.05.2018
Eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des Nachbarrechts führt nicht dazu, dass in entsprechender Anwendung des § 15a EGZPO iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 e HSchlichtG ein obligatorisches Schlichtungsverfahren dem Klageverfahren vorauszugehen hat.

Es obliegt nicht den Gerichten, durch mehrfache Analogien den Justizgewährungsanspruch des einzelnen, folgend aus Art. 20 Abs. 3 GG, zu beschränken.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 102/17, 15.03.2018
Handwerker stehen nicht in einer weisungsgebundenen sozialabhängigen Stellung zu dem Besteller, so dass Handwerker keine VerrichtungsgehiIfen im Sinne des § 831 BGB sind.

Eine vermeintliche Beschädigung durch einen Handwerker kann dem Eigentümer nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden. Allein das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet noch kein Schuldverhältnis.

(bestätigt durch LG Essen 13 S 28/18)
AG Bottrop, AZ: 8 C 199/17, 12.03.2018
Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 8/17, 27.10.2017
Ist im notariellen Kaufvertrag keine Regelung über die Breite eines Wege- und Fahrrechtes getroffen worden, aber vereinbart, dass der jeweilige Eigentümer des Nachbargrundstücks mit "seinem Fahrzeug" die Garage erreichen soll, ist der Vertrag dahin auszulegen, dass das Grundstück mit einem Pkw befahren werden darf.
LG Essen, AZ: 13 S 37/17, 16.10.2017
Wenn sich jemand gegenüber der Baubehörde verpflichtet, seinem Nachbarn ein
Nutzungsrecht zu gewähren, so liegt es nahe, dass er nicht in Widerspruch dazu
Handlungen vornehmen darf, die den Nachbarn an der Ausübung gerade dieser
Rechte hindern.

Der zur Duldung verpflichtete Grundstücksnachbar kann die Nutzung des
Flurstückes zum Überfahren aber von der Zahlung eines Entgeltes abhängig
machen.
OLG Hamm, AZ: 5 U 152/16, 06.07.2017
Besteht zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wegerecht, kann der das Wegerecht gewährende Grundstücksnachbar Kosten für die Instandhaltung nur von dem WEG-Verband, nicht aber von jedem einzelnen Wohnungseigentümer verlangen.

Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat keinen Anspruch auf eine künftig zu zahlende monatliche Pauschale für noch anfallende Instandhaltungen, sondern kann nur die tatsächlich entstandenen Kosten entsprechend der Quote tatsächlichen Nutzung geltend machen.
AG Bottrop, AZ: 10 C 207/16, 02.05.2017
Zum Umfang eines Wege- und Fahrrechtes, welches dem Berechtigten gestattet, mit seinem Fahrzeug über das Nachbargrundstück die eigene Garage zu erreichen gehört nicht, dass der Berechtigte auf dem Nachbargrundstück auch rangieren und wenden darf.

Mangels näherer Angaben zur Ausübung des Fahrrechtes ist eine Breite von 3,00 m völlig ausreichend.
AG Bottrop, AZ: 10 C 62/16, 07.04.2017
Vorwärts