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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Abschaffung einer Tagesfalle beschließen, wenn zugleich eine automatische Türöffnungsanlage mit Verzögerungsmechanismus installiert wird.

Dabei kann die Gemeinschaft auch beschließen, dass die Türöffnungsanlage im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers installiert wird. Dass der Beschluss bei Weigerung des Sondereigentümers nicht durchsetzbar ist, lässt die Wirksamkeit des Beschlusses unberührt.

(nicht rechtskräftig)
AG Marl, AZ: 34 C 34/16, 30.03.2017
Bei einer baulichen Veränderung (hier: Umbau einer Terrasse mit anderem Material) ist nicht entscheidungserheblich, ob die Holzterrasse fest mit dem Untergrund verbunden ist oder nicht. Entscheidend ist hier, dass durch die Verwendung eines anderen Materials eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage einhergeht.

Ist ausweislich der Teilungserklärung eine Verwalterzustimmung erforderlich und fehlt diese, kommt es auf einen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG nicht mehr an.
AG München, AZ: 482 C 12322/16, 14.02.2017
Gerichtskosten eines Anfechtungsverfahrens dürfen nicht den Wirtschaftsplan eingestellt werden.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Rückbau einer baulichen Veränderung (hier: Aluminiumabschlusskante am Garagendach), wenn diese im Zusammenhang mit Instandsetzungsmassnahmen erfolgt ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/16, 01.02.2017
Die Wahl von 4 Verwaltungsbeiräten verstößt ohne abweichende Vereinbarung gegen die Regelung in § 29 Abs. 1 S. 2 WEG, wonach der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzendem und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer besteht.

Es fehlt einem Beschluss über Instandsetzungsmaßnahmen an der erforderlichen Bestimmtheit, wenn keine Angaben zur Art und Weise der Ausführung und kein Kostenrahmen bekannt gegeben wurde.
AG München, AZ: 481 C 11177/16, 18.01.2017
Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen.

Er begründet in aller Regel – anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe – auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/16, 13.01.2017
Ein Hausverwalter ist nicht berechtigt, ohne entsprechende Beschlussfassung Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen. Er darf eigenmächtig auch keine Parkplatzordnung für vorhandene Stellplätze erstellen.

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, den WEG-Verwalter als Handlungsstörer auf Unterlassen und Beseitigung in Anspruch zu nehmen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft von ihrer Ausübungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat.
AG Rostock, AZ: 54 C 27/16, 30.11.2016
Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz auch vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert.

§ 22 Abs. 1 WEG ist beim Sondereigentum nicht anwendbar, da diese Vorschrift eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums voraussetzt.

Auf bauliche Maßnahmen am Sondereigentum, die nur wegen ihrer Ausstrahlung auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere Wohnungseigentümer einen Nachteil darstellen, sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 WEG entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei der Maßnahme am Sondereigentum um eine Modernisierung oder modernisierende Instandsetzung, genügt es daher, wenn die in den genannten Vorschriften jeweils bestimmte Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 49/16, 18.11.2016
Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.

Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 86/16, 17.11.2016
Ein Anspruch eines behinderten Wohnungseigentümers auf Durchführung einer baulichen Veränderung zur Schaffung eines barrierefreien Wohnens besteht nur dann, wenn der Tagesordnungspunkt durch konkrete Beschreibung hinreichend bestimmt ist.

Lagen diese Voraussetzungen bei Beschlussfassung nicht vor, ist auch ein Ersetzungsantrag nach § 21 Abs. 8 WEG nicht begründet.
LG Bremen, AZ: 4 S 250/15, 07.10.2016
Ist ein Antrag wegen der Beseitigung baulicher Veränderungen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche Streitgegenstand, müssen alle Wohnungseigentümer gem. § 48 Abs. 1 WEG an dem Verfahren beigeladen werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 176/16, 09.08.2016
§ 912 BGB setzt voraus, dass der Überbau vom Eigentümer des Grundstückes vorgenommen wird. Ein Mieter oder Pächter steht dem Eigentümer nicht gleich, da unter Umständen auch der rechtmäßige Überbau gem. § 912 Abs. 2 BGB zu einer Rentenpflicht führt und damit die Eigentumsrechte belastet.
OLG Schleswig, AZ: 1 U 173/13, 01.07.2016
Weist die Teilungserklärung die Gestaltung der sondernutzungsberechtigten Gärten als Rasen und/oder Ziergarten aus, entspricht es noch der Zweckbestimmung dieser Vereinbarung, wenn ein Teil des Gartens neu mit Kies ausgelegt wird.
AG Essen, AZ: 196 C 272/15, 02.06.2016
Ein Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen richtet sich sowohl gegen den Wohnungseigentümer, auf dessen sondernutzungsberechtigten Gartenteil die baulichen Veränderungen vorgenommen wurden (Zustandsstörer), als auch gegen die Mieter, der diese Veränderungen dort vorgenommen hat (Handlungsstörer).

Für die Klage gegen den Mieter ist das WEG-Gericht funktionell nicht zuständig, gleichwohl aber kann sich das Gericht aus Gründen des Sachzusammenhangs für zuständig erklären, um unterschiedliche Entscheidungen zu vermeiden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 57/15, 22.04.2016
Die Entfernung eines Kiesbelages von einem Garagendach stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar, wenn dieser durch Bitumenbahnen ersetzt wurde.

Auch wenn der Kiesbelag durch Anwendung moderner Materialien bautechnisch überflüssig sein sollte, muss das bisherige Erscheinungsbild erhalten bleiben.
AG Bottrop, AZ: 20 C 63/15, 15.04.2016
Ein Beschluss, der die individuellen Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber einem Miteigentümer auf Entfernung seines Wintergartens auf die Wohnungseigentümergemeinschaft überträgt, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Denn es hätte insoweit einer ausdrücklichen Beschlussfassung betreffend die Vergemeinschaftung der Befugnis zur Ausübung der Individualrechte im eigenen Namen auf den rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer im Sinne einer bloß gesetzlichen Prozessstandschaft bedurft.
AG Ratingen, AZ: 8 C 294/15, 02.03.2016
Die Veränderung einer vorhandenen gärtnerischen Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks ist regelmäßig eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des Gemeinschaftseigentums und damit eine bauliche Veränderung, wenn der zu fällende Baum für die Gartenanlage prägenden Charakter hat.

Die ersatzlose Fällung einer 90-jährigen, 28 m hohen Roteiche stellt eine solche bauliche Veränderung dar.
LG Berlin I, AZ: 53 S 69/15, 02.02.2016
Unterlässt ein Versammlungsleiter die Verkündung des Beschlussergebnisses, kann in einem Verfahren gemäß § 43 Nr. 4 WEG Klage auf Feststellung des Beschlussergebnisses erhoben werden.

Für eine Beschlussfeststellungsklage gemäß § 43 Nr. 4 WEG nach unterbliebener Verkündung des Beschlussergebnisses sind die übrigen Wohnungseigentümer passivlegitimiert.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 61/14, 19.01.2016
Wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses begehrt, obwohl die Anfechtungsklage die richtige Klageart war, kann der Feststellungsantrag als Gestaltungsantrag ausgelegt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 317/15, 15.10.2015
In der Installation einer Türkameraanlage liegt unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt, bereits eine Beeinträchtigung vor, die das Maß des zulässigen gemäß § 14 Nr. 1 WEG überschreitet (vgl. LG Köln, Urteil vom 25.11.2010, 29 S 88/10).
AG Bergisch Gladbach, AZ: 70 C 17/15, 03.09.2015
Weist eine Jahresabrechnung mehrere Mängel auf, die das Gesamtgefüge in Unordnung bringt, ist es nicht gerechtfertigt, nur einzelne Positionen aus der Abrechnung zu korrigieren und im Übrigen die Abrechnung bestehen zu lassen.

Die Einbuchung eines Darlehns in das Rücklagenkonto ist nicht zulässig.

Beruht der Wirtschaftsplan auf eine derart fehlerhafte Abrechnung, entspricht auch der Wirtschaftsplan nicht mehr einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 7/15, 25.08.2015
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