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Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber dagegen nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist. Ein überobligatorisches Tätigwerden des Abteilungsrichters kompensiert nicht die anschließende verzögerte Bearbeitung durch die Geschäftsstelle.

Ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, darf sich grds. nicht gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellen.

Eine Aufstellung von eigenen Aufwendungen des Mehrheitseigentümers wird nicht dadurch zu einer Jahresabrechnung, dass sie als solche bezeichnet wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 215/21, 21.07.2023
Die Dispositionsbefugnis des Verwalters bzw. des Prozessanwalts geht nicht so weit, dass er die Nicht-Ausführung bzw. die Abstandnahme vom Vollzug eines Beschlusses ohne Beteiligung der Eigentümerversammlung rechtsverbindlich erklären könnte.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 82/22, 20.07.2023
Hat der Verwalter in einem Schreiben den Eigentümern gegenüber eine "Überprüfung des Angebots der Fa. H durch unseren hauseigenen Architekten" erwähnt, könnte angesichts der Verwendung des Begriffs,,gleichlautend" insofern die Erwar-
tung begründet worden sein, dass die Beklagte eine über den allgemeinen Pflichtenmaßstab des § 27 I WEG hinausgehende Leistung würde erbringen können und wollen.

Eine erweitere Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass der Verwalter eine fachkundige Baubetreuung vortäuscht, die zu leisten er tatsächlich nicht in der Lage war und deshalb auch nicht erbrachte, ohne dies der Eigentümergemeinschaft gegenüber kenntlich zu machen.
OLG Hamm, AZ: 21 U 60/22, 26.06.2023
Ein Verwalter ist nicht berechtigt, zukünftige, noch nicht fällige Vergütungsansprüche zu vereinnahmen.

Es kommt nicht darauf an, ob ihr künftig noch Ansprüche gegen die GdWE zustehen. Die Strafbarkeit der Handlung entfällt nicht aufgrund in der Zukunft entstehender Ansprüche.
AG Köln, AZ: 202 C 6/23, 24.06.2023
Bei der Zustimmung zu einer Veräußerung des Wohneigentums gemäß § 12 Abs. 1 WEG handelt es sich im Zweifel um eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die nunmehr alleine die GdWE zuständig ist (§ 18 Abs. 1 WEG).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 92/22, 15.06.2023
§ 6 COVMG hatte nur vorübergehende Gültigkeit. Mit Ablauf zum 31.08.2022 endet auch die Fortgeltung der Verwalterbestellung, wenn der Verwaltervertrag nicht zwischenzeitlich durch Beschlussfassung verlängert wurde.

Eine Fortgeltung der Verwalterbestellung über den 31.08.2022 hinaus widerspricht dem Sinn und Zweck des § 6 COVMG.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 59/22, 13.06.2023
1. Bei der DSGVO handelt es sich nicht um eine besondere Verwalterleistung, sondern gehört in den Bereich der Grundleistungen, so dass eine Sondervergütung vom Verwalter nicht verlangt werden kann.

2. Die Bescheinigungen nach § 35a EStG, die der einzelne Eigentümer für seine Steuererklärung benötigt, stellt keine besonders zu vergütende Verwalterleistung dar.
AG München, AZ: 1292 C 17051/22, 07.06.2023
Die Verwalterung hat keine Kompetenz zur Gewährung von Zahlungserleichterungen einer beschlossenen Sonderumlage. Hierfür bedarf es eines Beschlusses über die Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung.

Ein Wohnungseigentümer kann gegen Forderungen der Gemeinschaft nicht mit einer Gutschrift aus der Jahresabrechnung aufrechnen, wenn die Abrechnung noch nicht beschlossen war.
AG Gelsenkirchen, AZ: 427 C 231/22, 23.05.2023
Ein Eigentümer kann auch wiederholt Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen, solange das Einsichtsbegehren nicht treuwidrig ist.

Alleine die Übersendung von Kopien oder Ausdrucken genügt nicht, denn der Eigentümer hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbelege.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 15/23, 23.05.2023
Ein Beschluss, der den Verwalter zum Herrn der Gemeinschaft macht und die Eigentümer zu Knechten, die seinen Willen auszuführen haben, ist rechtswidrig und auf rechtzeitige Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

Der Verwalter kann nicht generell ermächtigt werden, Verträge aller Art abzuschließen, da dies den Grundsatz des § 18 Abs. 1 WEG seiner praktischen Bedeutung beraubt.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 62/22, 12.05.2023
Maßgeblich für die Frage, welche Reisekosten für den Rechtsanwalt erstattungsfähig sind, ist zunächst der Sitz der Partei.

Allerdings ist für Wohnungseigentümergemeinschaften anerkannt, dass es nicht auf den Ort ankommt, in welchem sich die Anlage befindet, sondern auf den Sitz des Verwalters.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 20/23, 09.05.2023
Eine Zuatzvergütung eines Verwalters ist zwar grds. zulässig, erfordert aber einen untypischen Mehraufwand.

Die für die Beauftragung eines Anwalts erforderliche Tätigkeit erschöpft sich neben einer kurzen Schilderung der Umstände in der Übergabe der den Forderungen zugrunde liegenden Unterlagen.Denn durch die Übertragung der Inkassotätigkeit auf einen Rechtsanwalt soll die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit einschließlich der Auseinandersetzung mit eventuellen Einwendungen der Schuldner dem Verwalter gerade abgenommen werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 35/22, 09.05.2023
Zu den Eckpunkten des Verwaltervertrags, die bei der Bestellung in wesentlichen Umrissen geregelt werden bzw. bekannt sein müssen, gehören Laufzeit und Vergütung.

Die durch das Gericht zu treffende Ermessensentscheidung darf das Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer nur insoweit beschränken, als dies aufgrund der zu regelnden Angelegenheit und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unbedingt nötig ist.
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 21/22, 03.05.2023
Nimmt der Verwalter ohne Beschluss bauliche Veränderungen vor, ist nur die Gemeinschaft berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen. Der einzelne Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft nur Beseitigung und Rückbau verlangen.
AG Bergisch Gladbach, AZ: 71 C 9/23, 19.04.2023
Es mag vielleicht gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen, einen Verwalter zu bestellen, dessen Geschäftsraum sehr weit vom gemeinschaftlichen Grundstück entfernt ist.

Ist aber die Bestellung gültig, ist dieser Ort der Einsichtnahme hinzunehmen. Die „flexible Bestimmung anhand der Interessenlage“ schafft nur Unsicherheit für Wohnungseigentümer und Verwalter.
AG Heidelberg, AZ: 45 C 103/22, 19.04.2023
Zwar darf die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß der Neuregelung des § 26 Abs. 3 WEG die Verwalterin jederzeit abberufen.

Zur Leistung der Vergütung bleibt sie jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Abberufung verpflichtet (§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG), sofern kein fristloser Kündigungsgrund vorliegt. Die Vergütungspflicht richtet sich auch im Fall einer Abberufung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3478/22, 13.04.2023
An einem gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtetes Beweissicherungsverfahren darf neben dem Verwalter nur der Beirat, nicht aber die übrigen Miteigentümer teilnehmen.

Die einzelnen Mitglieder sind nicht Partei des selbständigen Beweisverfahrens und müssen dem Verfahren als Nebenintervenienten förmlich beigetreten.
AG Recklinghausen, AZ: 90 H 2/22, 06.04.2023
Ein Wohnungseigentümer kann sich per einstweiliger Verfügung zur Durchführung einer Eigentümerversammlung zwecks Wahl eines Verwalters und Abschluss eines Verwaltervertrages durch das Gericht ermächtigen lassen.

Die Angabe von mehreren konkreten Verwaltervorschlägen ist für die Zulässigkeit der Beschlussersetzungsklage nicht erforderlich.

Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.
AG Mainz, AZ: 74 C 8/23, 04.04.2023
Einem aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer stehen keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis mehr gegen die WEG zu.

Vielmehr haben Veräußerer und Erwerber eine Regelung über die zu tragenden Kosten zu treffen, die für den Verwalter allerdings bedeutungslos ist.

Soweit zunächst die Hausverwaltung verklagt und der Klageantrag auf die WEG umgestellt wurde, liegt ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite vor. Dementsprechend hat der Kläger auch die Kosten der beklagten Hausverwaltung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.
AG Tostedt, AZ: 5 C 123/22, 21.03.2023
Nach der Neuordnung der Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die WEG-Reform 2020 steht nicht mehr der Verwalter, sondern nur noch der Gemeinschaft ein Unterlassungsanspruch gegen die einberufende Person zu.

Der Streitwert für ein Einberufungsverlangen ist mit 25% des Interesses an den gefassten Beschlüssen, also dem hälftigen Wert einer späteren Beschlussklage, zu bemessen.
LG Itzehoe, AZ: 11 T 8/23, 17.03.2023
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