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Undichte Fenster stellen grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar, vor allem dann, wenn erhebliche Zuglufterscheinungen vorliegen.

Insoweit hängt die hinzunehmende Luftdurchlässigkeit der Wohnung vom Baualter des Gebäudes und der Gültigkeit der jeweiligen Norm seinerzeit ab.

Für den Fall, dass das Einhalten älterer technischer Normen dennoch zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könnte, dürfte trotz Einhaltung dieser Normen ein Mangel vorliegen.
AG Bottrop, AZ: 8 C 172/23, 10.10.2024
Dachfenster gehören als Teil der Außenhülle zum Gemeinschaftseigentum.

Ein Sondernutzungsberechtigter darf nicht schlechter stehen als ein Sondereigentümer, so dass sich die Verpflichtung zur Kostentragung immer nur auf Teile beziehen kann, die auch sondereigentumsfähig sind.
LG Dortmund, AZ: 17 S 87/23, 17.11.2023
Bei der Auslegung der Teilungserklärung kommt es für die Auslegung nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünfiige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss.

Solange keine abweichende Kostenregelung wirksam getroffen wurde, sind damit die Kosten der Instandsetzung durch die Gemeinschaft zu tragen. Dies gilt auch für Dachfenster, wenn deren Räumlichkeiten nicht im Sondereigentum stehen, sondern daran ein Sondernutzungsrecht begründet wurde.
AG Dortmund, AZ: 514 C 22/23, 01.06.2023
Durch das regelmäßige Füttern von Vögeln aus dem Fenster der Wohnung heraus wird das gemeinschaftliche Eigentum i.S.v. § 1004 BGB beeinträchtigt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten zur Beseitigung des Vogelkots aus § 823 I BGB.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 71/21, 06.04.2023
Nach § 16 Abs. 2 S, 2 WEG kann beschlossen werden, dass jeder Eigentümer die Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung einschließlich Austausch der zu seiner Einheit gehörenden Fenster, Türanlagen von Balkonen und Loggien, Wintergärten alleine zu tragen hat.

Ein Beschluss zur Abänderung des Verteilerschlüssels für die Übernahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten muss dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgen.
AG Bonn, AZ: 211 C 28/22, 30.03.2023
Ein Beschluss, mit dem lediglich dem Eigentümer die Kosten für die Erneuerung der Dachflächenfenster in seiner Wohnung auferlegt worden sind, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Eine Beschlusskompetenz insoweit besteht gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG.

Zutreffend ist allerdings, dass insoweit der Grundsatz der Maßstabskontinuität weiter Relevanz entfaltet, als die Wohnungseigentümer aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gezwungen sind, vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleich zu behandeln.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 15/22, 30.03.2023
Zwar findet sich in der Gesetzesbegründung explizit, dass eine veränderte Kostenregelung für die Sanierung von Fenstern durch die Gesetzesänderung ermöglicht werden soll. Nicht berücksichtigt ist jedoch, dass bis zur Gesetzesänderung entstandener Sanierungsstau, welcher bis dahin nach Quadratmetern umzulegen gewesen wäre, einseitig und massiv zu Lasten solcher Eigentümer, in deren Einheiten sich deutlich mehr Fenster befinden als in anderen, verschoben würde.
AG Potsdam, AZ: 31 C 43/22, 20.10.2022
Ohne Beschaffenheitsangaben oder Zusicherungen im Mietvertrag ist eine Altbauwohnung im EG (hier: von 1926) nicht mangelhaft i.S.d. § 536 BGB, wenn die Wände im Sockelbereich und z.T. bis zur Höhe von ca. 1 m feucht sind, sich jedoch kein Schwarzschimmel bildet, sondern nur Salzausblühungen auftreten.
AG Paderborn, AZ: 51 C 90/21, 30.09.2022
Eine nochmalige Fristsetzung - dieses Mal zur Nacherfüllung gemäß § 637 Abs. 1 BGB - kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber vor Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats wegen derselben Leistungsdefizite eine Erfüllungsfrist gesetzt hat, sofern nur der Erfüllungsanspruch fällig ist, der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat und der Nacherfüllungsanspruch später aufgrund Abnahme fällig wird oder der Besteller nach Fristablauf die (Nach-)Erfüllung endgültig ablehnt und deshalb ein Abrechnungsverhältnis entsteht.
BGH Karlsruhe, AZ: 24 U 57/21, 27.09.2022
Ein Beschluss über einen Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 S. 2 WEG ist nicht isoliert anfechtbar.

Der Beschluss über die nachträgliche Genehmigung einer baulichen Veränderung entspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er auch bei einer wie es in § 20 Abs. 1 WEG nunmehr konkret festgeschrieben ist Beschlussfassung vor Durchführung der Baumaßnahme den Einwendungen eines Anfechtungsklägers standgehalten hätte.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 39/21 WEG, 02.09.2022
in unerheblicher Mangel liegt vor, wenn er leicht erkennbar ist und
schnell mit geringen Kosten beseitigt werden kann oder wenn wegen der
geringfügigen Beeinträchtigung eine Mietminderung gegen Treu und
Glauben verstoßen würde.
AG Tecklenburg, AZ: 13 C 171/20, 27.05.2022
Es steht den Wohnungseigentümern frei, dass die Kosten für konkrete Erhaltungsmaßnahmen von Fenstern, die sich im räumlichen Bereich eines Sondereigentums befinden, von dem jeweiligen Wohnungseigentümer getragen werden.

Zulässig ist jeder Maßstab, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
AG Neuss, AZ: 82 C 2432/21, 13.05.2022
Dass Singvögel sich auf den Balkonen von angemieteten oder den Fensterbänken niederlassen, lässt sich grundsätzlich nicht verhindern.

Das Anfüttern und Anlocken von Tieren steht dem entgegen, wenn durch das Auslegen von Futter oder das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf den Balkon die Singvögel angelockt werden und es dadurch zu einer erhöhten Verunreinigung kommt.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3812/21, 25.02.2022
Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle, in der er einen Tennisplatz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) angelastet werden kann.?
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 46/21, 02.02.2022
Eine schwere Pflichtverletzung kann in der beharrlichen Verweigerung der Duldung und Ermöglichung eines Fensteraustauschs zu sehen sein.

Es ist der Gemeinschaft nicht zuzumuten, auf die Durchführung einer beschlossenen Instandsetzungsmaßnahme auf Dauer verzichten zu müssen, zumal dies für die Beklagte angesichts des geringen Umfangs der beabsichtigten Maßnahme nur einen geringen Aufwand und unerhebliche Unannehmlichkeiten bedeutet.
LG Dortmund, AZ: 17 S 69/21, 14.01.2022
Es ist ein umfassender Vorher- und Nachher Vergleich vorzunehmen, wobei insbesondere zu prüfen ist, welche Bedeutung das veränderte, hinzugefügte oder entfernte Bauteil für den optischen Gesamteindruck des Gebäudes hat, ob durch die bauliche Maßnahme Elemente verändert werden, die diesen Eindruck prägen, ob sich das Bauteil trotz der Veränderungen in Gestalt, Form und Farbgebung in das Gesamtbild einfügt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/13 S 135/20, 29.11.2021
Bei der in Rede stehenden Anordnung einer Pflicht, in den Innenbereichen von Schule sowie von Horteinrichtungen eine medizinische Maske zu tragen, handelt es sich um eine in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehene besondere Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zwar auch, soweit es sich um Erstklässler handelt.
OVG Berlin, AZ: 11 S 103/21, 23.11.2021
Ein Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Firma mit der Erstellung eines Sanierungskonzeptes beauftragt wird, ohne dass ausreichend sichergestellt ist, dass dieses Konzept auch den gleichzeitig beschlossenen Austausch der Fenster und Balkontüren mitumfassen wird.

Es entspricht mittlerweile nur mehr ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG n.F., wenn ein Beschluss alle für die Erstellung des Sanierungskonzepts bekannten Umstände mitberücksichtigt.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 4/21 WEG, 24.09.2021
In dieser Entscheidung ging es darum, dass die Parteien darum stritten, ob der Vermieter die mündlich versprochene Doppelverglasung der Fenster des angemieteten Mietobjekts vornehmen müsse, obgleich die Vornahme dieser Doppelverglasung im Mietvertrag nicht vorgesehen war und in dem Mietvertrag ausdrücklich festgelegt wurde, dass mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag nicht bestünden.

Sogenannte Vollständigkeitsklauseln ("Mündliche Nebenabreden bestehen nicht", "Mündliche Nebenabreden existieren nicht") schließen die Führung des Gegenbeweises, dass also gleichwohl eine mündliche Nebenabrede getroffen wurde, nicht aus, entschied der BGH in diesem Urteil.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 92/19, 03.03.2021
Ein in einer Wohnung vorhandener Wasserschaden führt ebenso zu einer verminderten Miete wie eine Wohnungstemperatur von maximal 20 Grad in einer Wohnung, die durch eine defekte Heizung und kalte Zugluft bedingt sind, entschied das Gericht Bonn mit diesem Urteil.

Gleichzeitig hat das AG Bonn entschieden, dass eine fehlende Prüfplakette an einem Feuerlöscher ebenso wenig wie die ausbleibende Wartung einer Abluftanlage keinen die Mietminderung begründende Mietmängel darstellen, da hierdurch die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nicht eingeschränkt wird.
AG Bonn, AZ: 206 C 18/19, 26.01.2021
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