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Im Klageantrag einer Anfechtungsklage muss das Datum der Eigentümerversammlung nicht zwingend angegeben werden.

Eine Jahresabrechnung muss nicht nur die Einnahmen und Ausgaben des Jahres darstellen, sondern auch den sich daraus ergebenden Saldo.

Hält der Verwalter die Instandhaltungsrücklage nicht vom Hausgeldkonto getrennt, muss sich aus der Abrechnung ergeben, welche Guthaben aus dem Hausgeldkonto der Instandhaltungsrücklage zuzuordnen sind.

Eine Sonderumlage entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Grund für Ihre Erhebung angegeben wird. Ein pauschaler Hinweis auf einen Liquiditätsengpass genügt jedenfalls nicht.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 23 C 3/21, 02.03.2021
Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden ist.

Zu den erforderlichen Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung, die danach zu ersetzen sind, können auch Rechtsanwaltskosten gehören.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 290/19, 26.02.2021
Eine Verwalterin handelt nicht pflichtwidrig, wenn sie eine Eigentümerversammlung nicht einberuft, wenn jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Absage der Versammlung hätte.

Beruft der Verwaltungsbeirat die Eigentümerversammlung ein, kann die WEG, vertreten durch die Verwalterin, die Durchführung der Versammlung durch einstweilige Verfügung untersagen lassen.

Deutet die Formulierung in der Einladung darauf hin, dass lediglich 2 bis 5 Personen an der Versammlung teilnehmen dürfen, bedeutet das, dass zwingend die Mehrheit der Eigentümer nicht persönlich teilnehmen darf.
AG München, AZ: 1291 C 2946/21, 25.02.2021
Das Anfechtungsverfahren ist nach dem bisherigen Verfahrensrecht - gegen die übrigen Eigentümer - weiter zu führen (§ 48 Abs. 5 WEG). Materiell sind die Beschlüsse im Grundsatz nach dem bei Beschlussfassung geltenden Recht zu beurteilen.

Mit Blick auf den Abschluss und die Kündigung von Versorgungsverträgen widerspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Ermächtigung nicht durch eine Budgetobergrenze limitiert ist.

Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 146/19, 25.02.2021
Die Corona-Pandemie entbindet den Verwalter nicht generell davon, Versammlungen durchzuführen.

Wenn allerdings eine Versammlung durchführbar ist, kann die automatische Verlängerung der Amtsstellung nicht angeführt werden, um eine Willensbildung der Eigentümer über den Verwalter zu verhindern.

Es entspräche auch in Fällen, in denen es zu einer Verlängerung des Amtes durch § 6 Abs. 1 COVMG kommt, ordnungsmäßiger Verwaltung, sobald eine Versammlung möglich ist, einen Beschluss über die Verwalterbestellung zu fassen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 97/20, 16.02.2021
Den Wohnungseigentümern bleibt es unbenommen, gegenüber dem alten Verwalter Rechnungslegung oder Auskunft zu verlangen hinsichtlich der ungeklärten Positionen. Sollte ein Mehrheitsbeschluss unter Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zustande kommen, kann auch der einzelne Wohnungseigentümer Rechnungslegung bzw. Auskunft fordern.

Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung darin, dass die Wohnungseigentümer trotz noch bestehender Fragen gegenüber dem früheren Verwalter nunmehr eine Abrechnung anhand der vorliegenden Kontoauszüge für die länger zurückliegenden Jahre genehmigen wollten, um eine Arbeitsgrundlage für die folgenden Jahre zu haben.
LG Aurich, AZ: 1 S 70/20, 11.02.2021
Grundsätzlich ist lediglich der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Folglich kann jeder Eigentümer, der ansonsten an die vorläufig wirksamen Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG, die in der von der unzuständigen Person einberufenen Versammlung etwa gefasst wären, gebunden wäre, die Unterlassung dieser Versammlung verlangen.
AG Tettnang, AZ: 8 C 95/21, 09.02.2021
Gerade in den Zeiten der Corona-Pandemie ist es ein sachgerechtes Ermessenskriterium, sich bei der Auswahl des Versammlungsortes an der zu erwartenden Teilnehmerzahl zu orientieren und dabei Vertretungsmöglichkeiten aktiv zu bewerben.

Ein - wohl allerdings auch nur zur Anfechtbarkeit führender - Verstoß gegen die Teilnahmerechte könnte bei dieser Vorgehensweise darin liegen, dass Teilnehmern der Zugang zum Saal verweigert wird, wenn die Kapazität erschöpft ist.
AG Kassel, AZ: 800 C 2510/20, 28.01.2021
Die Gesamtheit aller Eigentümer von im Gebiet des Ferienparks belegenen Grundstücken bildet nicht schon deshalb keine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB, weil es keine Sache – etwa ein Grundstück – gebe, an dem alle Mitglieder Miteigentum hätten
OLG Celle, AZ: 4 U 19/21, 22.01.2021
Ein Anspruch für die Teilnahme an der Wahrnehmung von Terminen steht zwar auch juristischen Personen zu, die im Termin von ihren gesetzlichen Vertretern (hier: WEG-Verwalter) vertreten werden, die Höhe der Entschädigung ist aber auch dann nach § 22 JVEG begrenzt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 52/20, 04.01.2021
Es verstößt nicht gegen den Datenschutz, wenn ein WEG-Verwalter die übrigen Wohnungseigentümer im Rahmen eines Einladungsschreibens zur Eigentümerversammlung über die rückständigen Hausgelder informiert und säumige Eigentümer namentlich benennt.
LG Oldenburg, AZ: 5 S 50/20, 22.12.2020
Nach dem Inkrafttreten der WEG-Reform zum 01.12.2020 sind Ansprüche auf Einsicht in die Verwalterunterlagen nicht mehr gegen den Verwalter selbst, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Mangels Bestehen einer entsprechenden Übergangsvorschrift ist die Passivlegitimation der Beklagten so zum 01.12.2020 weggefallen.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 16/19, 18.12.2020
Für außergewöhnliche Maßnahmen, die nicht dringend, also aufschiebbar sind, kann der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur mit Ermächtigung der Wohnungseigentümer für die Wohnungseigentümergemeinschaft Verträge abschließen bzw. Aufträge erteilen.
AG München, AZ: 483 C 249/20, 03.12.2020
§ 45 Abs. 1 WEG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer der Verwalter nicht Zustellungsvertreter der Beklagten ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 67/20, 27.11.2020
Wenn mehrere Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung bei Geltung des Kopfstimmenprinzips je eine Stimme.

Der einzelne Wohnungseigentümer hat, auch wenn weder ein Verwalter bestellt noch ein Verwaltungsbeirat eingerichtet ist, kein Recht, von sich aus und ohne Abstimmung mit den übrigen Wohnungseigentümern zu einer Wohnungseigentümerversammlung einzuladen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 64/20, 20.11.2020
Die Weitergabe dieser objektiven Befunde in einer Einladung zu einer Eigentümerversammlung an die anderen Wohnungseigentümer ist nicht geeignet, den Ruf des Eigentümers zu schädigen oder diesen gar bloßzustellen. Zudem wäre den Eigentümern im Hinblick auf die Wohnungsnummer eine Zuordnung zum Eigentümer durch die Teilungserklärung sowieso möglich.

Die Weitergabe einer E-Mail-Adresse stellt jedenfalls dann eine Bagatellverletzung dar, wenn die E-Mail-Adresse öffentlich der Allgemeinheit (hier: Anwaltsportal) zugänglich ist.
LG Landshut, AZ: 51 O 513/20, 06.11.2020
Hat ein wegen Untreue verurteilter Verwalter Gelder der Eigentümergemeinschaft an Dritte ohne Rechtsgrund ausgekehrt, beginnt die dreijährige Verjährung erst mit Kenntnis der Eigentümergemeinschaft zu laufen, spätestens nach 10 Jahren.

Die Kenntnis ihres ehemaligen Verwalters von den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss sich die Eigentümergemeinschaft nicht entsprechend § 166 Abs. I BGB zurechnen lassen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 278/19, 03.11.2020
Ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht auch während der Corona-Pandemie. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewirbt und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/13 S 108/20, 17.10.2020
Ist im Streit, ob sich Eigentümer auf die Verjährung von Hausgeldforderungen der Eigentümergemeinschaft berufen, kann die Gemeinschaft den haftenden Verwalter gleichwohl auf Zahlung der verjährten Forderungen Zug um Zug gegen Abtretung der verjährten Forderungen in Anspruch nehmen.

Denn es ist der Gemeinschaft nicht zumutbar, vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter wegen verjährter Hausgeldforderungen zunächst gegen die Eigentümer vorzugehen, um zu abklären, ob diese sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 137/20, 05.10.2020
Auch in einer (zerstrittenen) Zweiergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und in der wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, kann der Eigentümer, der Verbindlichkeiten des Verbandes getilgt hat, von dem anderen Eigentümer nicht unmittelbar (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen.

Entsprechendes gilt, wenn der andere Eigentümer zwischenzeitlich aus dem Verband ausgeschieden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 288/19, 25.09.2020
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