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Für ein Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten.

Der teilende Wohnungseigentümer darf sich in einer Klausel der Teilungserklärung die einseitige Bestimmung eines Verwalters nach Entstehung der WEG nicht vorbehalten.

Eine Vollversammlung heilt die Einberufung durch einen Nichtberechtigten auch dann, wenn den Eigentümern der Mangel nicht bekannt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 77/21, 11.03.2022
Nach Inkrafttreten des WEMoG ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse zu beschließen. Eine Beschlussfassung über die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen erfolgt nicht mehr.

Auch wenn materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer im Raum stehen, rechtfertigt dies nur dann eine von dem maßgeblichen Verteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 770 C 56/21, 09.03.2022
Bei tragenden Wänden, die im Gemeinschaftseigentum stehen, ist ein Nachteil im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG dann nicht anzunehmen, wenn es sich bei der baulichen Maßnahme um keinen wesentlichen Eingriff in die Substanz des Gebäudes handelt und hiermit insbesondere keine Nachteile für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen werden.

Ein Beschluss, mit dem bauliche Maßnahmen genehmigt werden, entspricht nur ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bereits bei seiner Fassung hinreichende Grundlagen dafür vorliegen, dass mit Durchführung der baulichen Maßnahmen keine erheblichen Nachteile bestehen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 37/20, 04.03.2022
Eine Amtszustellung von Vergleichsbeschlüssen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO mit vollstreckungsfähigem Inhalt ist nicht gemäß § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO geboten.

Das Gericht kann die Amtszustellung gemäß § 166 Abs. 2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen.
LAG Düsseldorf, AZ: 4 Ta 21/22, 04.03.2022
Bei Zahlungseinpässen wegen geleisteter Instandsetzungskosten des Vorjahres kann nur eine Sonderumlage für das laufende Wirtschaftsjahr beschlossen werden, nicht aber eine Sonderumlage für das bereits abgelaufene Jahr.

Ein derartiger Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 153/2021, 01.03.2022
Selbst die Beendigung der Instanz schließt neues Vorbringen nicht aus, wenn es um ein Beschwerdeverfahren geht, in dem sich die mittellose Partei nur gegen die in einem Bewilligungsbeschluss erfolgte Zahlungsanordnung wendet.
LAG Halle, AZ: 5 Ta 105/21, 28.02.2022
1. Für bis zum 30. November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner.

2. Seit dem 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 65/21, 25.02.2022
Ein Beschluss, der vom Wortlaut her dem „Nutzer“ einer Wohnung Kosten auferlegt, ist mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig, weil auch ein Dritter, nämlich ein Mieter „Nutzer“ sein kann.

Nichtigkeitsgründe müssen nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist ausdrücklich vorgebracht wurde, denn die Nichtigkeit ist kein fristgebundener Anfechtungsgrund.
AG Rosenheim, AZ: 8 C 1259/21, 25.02.2022
Den Eigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, die "Gesamt- und Einzelwohngeldabrechnung 2020" zu genehmigen und zu beschließen.

Entgegen früherer Rechtslage (§ 28 Abs. 3 und 5 WEG a.F.) hat der Gesetzgeber mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl. 12020, S. 2187) das für die Abrechnung erforderliche Zahlenwerk von der Beschlussfassung entkoppelt und zum Gegenstand einer Vorlagepflicht für die Verwaltung gemacht.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 29/21 WEG, 25.02.2022
Auch ohne qualifizierte elektronische Signatur können Vergleichsvorschläge gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 ZPO durch die Parteien bzw. ihre Vertreter als elektronisches Dokument auf dem Wege des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG (bzw. § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO) – d.h. mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg – unterbreitet werden.
ArbG Stuttgart, AZ: 4 Ca 688/22, 25.02.2022
Bei der zum Beschluss vorgeschlagenen Beauftragung eines Sachverständigen bedarf es der Einholung von Vergleichsangeboten.

Dabei ist es erforderlich, mindestens drei Angebote jedenfalls zur Beschlussfassung vorliegen zu haben.
AG München, AZ: 1292 C 23544/20 WEG, 23.02.2022
Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist auch dann bindend, wenn er fehlerhaft ist. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht.

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft sind nicht nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu behandeln, sondern Gegenstand des allgemeinen Zivilrechts sind.
OLG Brandenburg, AZ: 1 AR 2/22, 21.02.2022
Die Teilnahme an einer Eigetümerversammlung gehört zu den Kernbereichen des Wohnungseigentumsrechts.

Wird der Zugang zur Versammlung in unzulässiger Weise erschwert oder vereitelt, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig.

Dies gilt auch, wenn es aufgrund der Corona-Pandemie zu behördlichen Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen kommt und der Verwalter zu einer Vertreterversammlung einlädt.
AG Bochum, AZ: 94 C 23/21, 17.02.2022
Einer Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz zur Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer zur Führung eines Rechtsstreites gegen einen anderen Wohnungseigentümer zu.
AG Friedberg (Hessen), AZ: 2 C 819/21, 16.02.2022
Die gesetzliche Kostenregelung ergibt sich im Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, wonach die Kosten jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seiner Anteile (Miteigentumsanteile) zu tragen hat.
AG Lübeck, AZ: 35 C 39/21 WEG, 11.02.2022
Ein generelles Haustierverbot verstößt gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138, 242 BGB und macht die Regelung nichtig.
AG Konstanz, AZ: 4 C 397/21, 10.02.2022
Bei einer nicht funktionstauglichen Klingel- und Gegensprechanlage handelt es um einen Defekt, welchen der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG unmittelbar beheben muss.

Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Einbruchschutz dienen.
AG Königswinter, AZ: 31 C 6/21, 08.02.2022
Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig.
BAG Erfurt, AZ: 9 AZB 40/21, 08.02.2022
Ein Beschluss, der das Abstellen von Elektroautos in der Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft untersagt, verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.

Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten die behauptete besondere Brandgefahr von Elektrofahrzeugen als wahr unterstellt.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 2541/21, 04.02.2022
Beschlüsse der Eigentümerversammlung, die unter Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit zu Stande kommen, sind auf Antrag für ungültig zu erklären, wenn sich die Ursächlichkeit des Verstoßes nicht ausschließen lässt. Die Ursächlichkeit formeller Beschlussmängel für das Beschlussergebnis wird widerlegbar vermutet.
AG Witten, AZ: 25 C 15/21, 02.02.2022
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