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Ein Beschluss, der nicht erkennen lässt, wer prüfen soll, ob eine mögliche KfW-Förderung gefährdet ist, ist unbestimmt und entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Ein unklarer Umlageschlüssel macht den Beschluss anfechtbar.
LG Hamburg, AZ: 318 T 61/15, 23.12.2015
Bei Fehlen auch nur einer schriftlichen Zustimmung im Umlaufbeschluss sind die Entstehungsvoraussetzungen für einen Beschluss nach § 23 III WEG nicht gegeben und können durch eine Beschlussverkündung nicht konstituiert werden.

Die Beschlussverkündung ist zwar notwendig um einen Beschluss existent werden zu lassen. Sie ist jedoch nicht die einzige Entstehensvoraussetzung für einen Beschluss.
AG Hamburg-Wandsbek, AZ: 750 C 22/15, 15.12.2015
Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt ha
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 80/15, 11.12.2015
Die Wohnungseigentümer dürfen nur dann zur tätigen Mithilfe herangezogen werden, wenn es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die im Rahmen einer Hausordnung gem. § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG beschlossen werden können. Hierzu gehören Gartenarbeiten nicht.

Ein Verwalter kann zur SEPA-Umstellung kein Sonderhonorar verlangen.

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, in welchem der WEG-Verband die Wartungsarbeiten von Rauchwarnmeldern an sich zieht, ist nichtig, da in Nordrhein-Westfalen die Wartungspflicht nicht dem Eigentümer, sondern dem Besitzer obliegt, § 49 Abs. 7 S. 4 BauO NW.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/15, 27.11.2015
Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, ohne sachverständige Hilfe die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.

Es ist nicht zulässig, Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in einer Einzelabrechnung zusammenzufassen.

Ein Leerstand entbindet den betreffenden Wohnungseigentümer nicht von der Verpflichtung zur Tragung der Kosten und Lasten. Ein dahingehender Beschluss wäre nichtig.
LG Dortmund, AZ: 9 S 41/14, 24.11.2015
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht ohne Vergewisserung, ob eine Ausrüstung nur der nicht ausreichend mit Rauchwarnmeldern versorgten Wohnung wirtschaftlicher und für die Mitglieder weniger belastend wäre, den Abschluss eines Ausstattungs- und Wartungsvertrags für alle Wohnungen beschließen.

Ist der zwingende Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Räumen ohne Rücksicht auf bereits vorhandene Geräte beschlossen worden, greift dies ohne hinreichenden Grund in die Rechte und Interessen der einzelnen Eigentümer und Bewohner ein und widerspricht daher einer ordnungsmäßigen Verwaltung.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 38/15, 17.11.2015
Der Eigentümerversammlung als Diskussionsforum unter Einschluss aller Mitglieder steht es von vornherein entgegen, dass die Versammlung auf Betreiben der Mehrheit nach Belieben unterbrochen wird, damit sie unter Ausschluss der Minderheit ungestört weiterdiskutieren kann, bevor anschließend über den Beschluss abgestimmt wird.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 46/15, 17.11.2015
Eine Eigentümerliste hat im Bereich der Parteibezeichnung lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Unabhängig von der Frage, ob der Klage eine Eigentümerliste beilag oder diese inhaltlich korrekt ist, werden bei der Bezeichnung der Beklagten als "die übrigen Wohnungseigentümer der WEG" beklagte Partei von Anfang alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 1/14, 10.11.2015
Setzt der Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht gegen die Mehrheit nach Köpfen für eine seinen Interessen einseitig verbundene Person ein, ist die persönliche und fachliche Eignung des Verwalters besonders kritisch zu prüfen.

Handelt es sich bei der Verwalterin um die Tochter des Mehrheitseigentümers, kann der Kläger im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu Recht deren Neutralität bei der Ausübung des Verwalteramtes bezweifeln.
LG Hamburg, AZ: 318 S 81/15, 05.11.2015
Der unberechtigte Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Eigentümerversammlung führt dazu, dass alle Beschlüsse anfechtbar sind.

Ist der Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter nicht geeignet, kann das Amtsgericht einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestimmen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 45/15, 05.11.2015
Ein klagender Wohnungseigentümer trägt die Beweislast für die fehlende Notwendigkeit einer Sanierungsmaßnahme auch dann, wenn die Maßnahme bereits umgesetzt wurde.
AG Bottrop, AZ: 20 C 52/15, 05.11.2015
Der Streitwert richtet bei einer Anfechtungsklage nach der Addition der Einzelinteressen auf der Klägerseite befindlichen Streitgenossen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 38/15, 02.11.2015
Die Formulierung "die vorliegenden Jahresabrechnungen werden genehmigt" genügt nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen vorlagen. Auch genügt die Bezeichnung "die Jahresabrechnung 2014" wird genehmigt nicht, denn es ist nicht ohne weiteres verständlich, ob nur die Gesamt- oder die Einzelabrechnungen oder alle Abrechnungen genehmigt wurden.

Die Wohnungseigentümer können abweichend von § 29 Abs. 1 S. 2 WEG die Anzahl der drei vorgeschriebenen Beiratsmitglieder durch Beschluss nicht verändern.

Eine Beschlussfassung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn den Eigentümern erst in der Versammlung die Preise der verschiedenen Anbieter bekanntgegeben wurden.
AG Dortmund, AZ: 514 C 40/15, 29.10.2015
Wohnungseigentümer sind für eine Wohngeldklage nicht klagebefugt. Hat das Amtsgericht im Rubrum die Wohnungseigentümergemeinschaft eigenmächtig als Klägerin eingesetzt, ohne dass ein entsprechender Antrag auf Klageänderung der klagenden Partei gestellt wurde, ist dies in der Berufungsinstanz nicht mehr nachholbar.

Wurde ein Wohnungseigentümer an der Teilnahme einer Eigentümerversammlung gehindert, sind alle dort gefassten Beschlüsse nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 218/15, 26.10.2015
Es ist säumigen Streitgenossen in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen möglich ist, eine von dem anwesenden Streitgenossen mit Wirkung für sie vorgenommene Prozesshandlung zu widerrufen.

Soweit andere Wohnungserbbauberechtigte erstmals in der Revisionsinstanz mitgeteilt haben, sie wollten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, bleibt dies schon deshalb ohne Wirkung, weil die Erklärungen nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 76/14, 23.10.2015
Wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses begehrt, obwohl die Anfechtungsklage die richtige Klageart war, kann der Feststellungsantrag als Gestaltungsantrag ausgelegt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 317/15, 15.10.2015
Eine Jahresabrechnung entspricht noch der ordnungsgemäßen verwaltung, sofern das Zahlenwerk nicht bereits in einer solchen Weise fehlerhaft ist, dass dies eine Aufhebung der Abrechnung rechtfertigen würde und die in dem Verfahren gegebenen Erläuterungen nachvollziehbar sind.

Ist in der Teilungserklärung vorgesehen, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Unterschrift eines von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümers erforderlich ist, genügt es den formalen Anforderungen, wenn bei nur zwei anwensenden Wohnungseigentümern beide das Protokoll unterzeichnen, ohne dass hierzu ein Beschluss gefasst wurde.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 4/15, 13.10.2015
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 880 C 21/14, 07.10.2015
Wird ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren durch Beschluss abgelehnt, besteht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/15, 02.10.2015
Eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endkontenbestand widerspricht der ordnungsgemäßem Verwaltung.

Dabei müssen sich Kontostände aus der Abrechung ergebe. Es genügt nicht, wenn die Kontoauszüge im Gerichtstermin vorgelegt werden.

Sind in der Jahresabrechnung die tatsächlichen Zahlungen eingestellt, führt dies zur Nichtigkeit der Abrechung.
LG Dortmund, AZ: 1 S 183/15, 29.09.2015
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