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Die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.
OVG Münster, AZ: 7 B 478/15, 15.07.2015
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren auf Wohngrundstücken ist aus Gründen des Zusammenlebens häufig anzutreffen. Selbst wenn es bei Anschaffung der Katze eine entsprechende Regelung noch nicht gegeben hat, musste der Tierhalter bei der Anschaffung der Katze damit rechnen, dass deren freies Herumlaufen durch eine zukünftige Änderung der Hausordnung untersagt wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-9 S 11/15, 14.07.2015
Betrifft die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern gemäß § 15 Abs. 7 Satz 3 LBO die Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer, hat dies zur Folge, dass ihre Erfüllung jedenfalls in dem für die Beschlusskompetenz maßgeblichen Innenverhältnis nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband sicherzustellen hat.

Die uneingeschränkte Ablehnung der Gewährleistung der Ausstattung der betroffenen Räume mit Rauchwarnmeldern durch den Verband widerspricht seiner Wahrnehmungsverpflichtung und damit ordnungsgemäßer Verwaltung.
LG Karlsruhe, AZ: 1 S 109/14, 30.06.2015
Eine Regelung in der Teilungserklärung, welche die Balkone ebenfalls als Sondereigentum den jeweiligen Wohnungseigentümern zuweist, ist - zumindest was die konstruktiven Elemente der Balkone angeht - nicht rechtswirksam.

Diese konstruktiven Bestandteile sind damit gemäß § 5 Absatz 1 und 2 WEG zwingendes Gemeinschaftseigentum.

Die anfallenden Kosten für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind grundsätzlich von allen Miteigentümern anteilig zu tragen, § 16 Abs. 2 WEG.
AG Köln, AZ: 215 C 133/14, 08.05.2015
Ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 163/14, 08.05.2015
Glasbausteine sind Fenster. Für die Eigenschaft als Fenster ist es nicht erforderlich, dass sich das Element öffnen lässt.

Fenster sind zwingendes Gemeinschaftseigentum, da sie die äußere Gestaltung des Gebäudes prägen (§ 5 Abs. 1 WEG) und für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind (§ 5 Abs. 2 WEG).

Die Reinigung von Außenfenstern gehört zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG.

Glasbausteine sind in einem zweijährigen Turnus zu reinigen.
LG Bamberg, AZ: 11 S 18/14, 17.03.2015
Ein Wohnungseigentümer kann vom Verwalter nicht die Neuanpflanzung einer Hecke verlangen, deren Beseitigung der Verwalter veranlasste, wenn diese im Bereich des Gemeinschaftseigentums stand. Auf die Frage, ob diese ausschließlich oder jedenfalls überwiegend für die Kläger von Nutzen war, kommt es dabei nicht an.

Zur Durchsetzung solcher Ansprüche gegen den Verwalter aufgrund von Veränderungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind einzelne Mitglieder daher ohne entsprechenden Gemeinschaftsbeschluss nicht berechtigt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 110/14, 25.02.2015
Regenrinnen, das Verbindungsrohr und das Fallrohr stellen zwingend gemeinschaftliches Eigentum dar, für deren Zustand und Funktionieren allein die Eigentümerversammlung als Trägerin der Verwaltungshoheit befugt und berufen ist, über Baumaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum zu entscheiden.

Ein Eigentümer einer verwalterlosen Gemeinschaft kann analog § 32 Abs. 2 BGB zur Einberufung und Leitung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 61/14, 13.02.2015
Nach § 22 Abs. 1 WEG sind bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen nur zulässig, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt werden.
AG Clausthal-Zellerfeld, AZ: 4 C 102/14, 05.02.2015
Rollläden stehen dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum.

Beim Gurt handelt es sich um eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung des Rollladens, so dass eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt nicht praktikabel ist.
AG Würzburg, AZ: 30 C 1212/14, 22.01.2015
In dem Fall, in dem bauliche Maßnahmen zur Fertigstellung des gemeinschaftlichen Eigentums nachgeholt werden, handelt es nicht um bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG.

Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Gewollte aus dem Beschluss nicht hinreichend erkennbar wird.

Bezieht sich ein Beschluss über eine Sonderumlage auf eine nicht hinreichend bestimmte, zuvor beschlossene Baumaßnahme, ist die Sonderumlage ebenfalls unwirksam.
LG Berlin I, AZ: 55 S 130/14, 20.01.2015
Die Beschlusskompetenz für eine Gebrauchsregelung zur Hundehaltung folgt aus § 15 Abs. 2 WEG.
AG Würzburg, AZ: 30 C 1598/14 WEG, 16.12.2014
Ein Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Absatz 4 und Absatz 5 Nummer 2 WEG einen Anspruch auf Instandsetzung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Gemeinschaft haben. Denn nach den genannten Vorschriften hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass das Gemeinschaftseigentum in einem einwandfreien Zustand gehalten oder - falls ein solcher niemals bestanden hat - erstmals in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt wird (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14 - MDR 2015, 16).
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 14/14, 16.12.2014
Indem die Wohnungseigentümergemeinschaft Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer durch den wirksamen Mehrheitsbeschluss gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich zieht, hat sie ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung begründet.

Infolgedessen ist ein ebenfalls klagender Wohnungseigentümer nicht (mehr) prozessführungsbefugt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 85/14, 05.12.2014
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/14, 05.12.2014
Ist in der Teilungserklärung bzgl. der Kostenverteilung nur von Instandhaltung und nicht von Instandsetzung die Rede, sind beide Begriffe hiervon erfasst, da diese Begriffe erfahrungsgemäß in der Praxis nicht trennscharf verwendet werden.

Erfolgte in einer WEG in der Vergangenheit keine einheitliche Behandlung der Frage der Erstattung von Fensterkosten erfolgte, könnte sich faktisch eine Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer ergeben, so dass sich hieraus im Einzelfall aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ein Anspruch auf Kostenerstattung ergeben könnte.
LG München I, AZ: 1 S 2016/14, 01.12.2014
Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet.

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 118/13, 14.11.2014
Ein Kamin, den der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers eingebaut hat, steht im Sondereigentum (so auch Spielbauer/Then, § 5, Rdnr. 4).

Die übrigen Eigentümer haben einen Anspruch auf Mitbenutzung dieses Kamins.

Es kommt nicht darauf an, dass der Anspruch gegen den Voreigentümer auf Beseitigung möglicherweise verjährt ist. Dies berührt den Inhalt des gegen den Sondereigentümer gerichteten Anspruchs, der zudem nicht auf Beseitigung sondern vielmehr auf eine Art Nachrüstung gerichtet ist, nicht.
LG München I, AZ: 36 S 28109/13, 13.11.2014
Das langfristige Abstellen eines zugelassenen Anhängers für Personenkraftfahrzeuge stellt sich als noch mitvereinbarte Nutzung einer entsprechenden Stellplatzfläche für (Kraft-)Fahrzeuge im Freien in Bezug auf die tatsächlichen räumlichen Verhältnisse des vorliegenden Gemeinschaftseigentums dar.
LG Hamburg, AZ: 318 S 107/13, 12.11.2014
Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum.

Ansprüche, die die Beseitigung von Schäden an den Fenstern zum Gegenstand haben, stehen deswegen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.

Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist.
AG München, AZ: 481 C 12979/14, 07.11.2014
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