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Wird eine bechlossene Jahresabrechnung angefochten, ist der Verwalter grds. verpflichtet, die zu korrigierende Abrechnung innerhalb von zwei Monaten zu erstellen und auf einer Eigentümerversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen, sofern nicht besondere Umstände eine längere Frist für geboten erscheinen lassen.
LG Dortmund, AZ: 1 T 51/18, 06.07.2018
Zwar handelt es sich um eine unzulässige Saldierung, wenn eine Vermengung von Einnahmen und Ausgaben entgegen dem Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit zur Folge hat, dass die Position Gutschriften nicht gesondert ausgewiesen wird.

Allerdings führt ein derartiger Fehler nicht in jedem Fall zur Ungültigerklärung des entsprechenden Beschlusses, wenn die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung hierrunter nur in einem geringen Maße leidet.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 97/17, 28.06.2018
Wird ein angefochtener Beschluss in einer weiteren Eigentümerversammlung bestandskräftig aufgehoben und die Anfechtungsklage daraufhin für erledigt erklärt, haben die beklagten Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen, wenn der Beschluss ohne Erklärung oder Vorbehalt gefasst wurde.
AG Bottrop, AZ: 20 C 4/18, 30.05.2018
Bei einer Entnahme aus der Rücklage muss ein entsprechender Abgang vom Rücklagenkonto in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden.

Der Jahresanfangsbestand muss mit dem Jahresendbestand des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übereinstimmen.
AG Essen, AZ: 196 C 222/17, 03.05.2018
Die Übertragung der Auswahl eines Sachverständigen durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf die Hausverwaltung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Über die Kosten der sachverständigen Beauftragung ist kein gesonderter Beschluss zu fassen.

Bei einem sogenannter "Grundlagenbeschluss" muss die einem solchen Beschluss anhaftende Unverbindlichkeit in ausreichendem Maße erkennbar sein.
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 30/17, 03.05.2018
Der Verwaltungsbeirat besteht aus drei Mitgliedern, wenn die Anzahl der Mitglieder durch Vereinbarung auch auf Grund einer Öffnungsklausel nicht vermindert oder erhöht werden kann.

In der Heizkostenabrechnung muss die in der Teilungserklärung vorgegebene Quadratmetergröße einer Wohnung zur Grundlage der Abrechnung gemacht werden.
AG Essen, AZ: 196 C 60/16, 30.04.2018
Die Anfechtung von Beschlüssen verschiedener Eigentümerversammlungen können in einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

Hat ein Verwalter ohne Bevollmächtigung ein gerichtliches Klageverfahren eingeleitet, kann die Gemeinschaft dieses Handeln auch dann noch nachträglich genehmigen, wenn das gerichtliche Verfahren verloren wurde.

Zur Wiederwahl eines Verwalters zu geänderten Konditionen ist es erforderlich, dass der geänderte Verwaltervertrag den Wohnungseigentümern rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung zur Verfügung gestellt wird.
AG Essen, AZ: 196 C 217/17, 23.04.2018
Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer.

Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/16, 20.04.2018
Jeder Beschluss über die Jahresabrechnung ist anfechtbar, wenn die Abrechnung erst in der Versammlung präsentiert wird und somit keine Prüfungsmöglichkeit bestand. Der Versand der Abrechnung mit der Einladung unter Wahrung der Einladungsfrist genügt.

Ist einer Jahresabrechnung weder zu entnehmen, welche Bankkonten die WEG führt, noch wie der Anfangs- und Endbestand der einzelnen Bankkonten ausfiel, genügt die Angabe Anfang- und Endbestand ohne Bezeichnung des Kontos nicht.

Die Einsicht in die Unterlagen ersetzt diese Übersicht nicht. Allein entscheidungserheblich ist, ob die Jahresabrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und nicht die Kenntnis des einzelnen Miteigentümers.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 70/17, 10.04.2018
Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses notwendig, aber auch ausreichend, dass sein Gegenstand bereits bei der Einberufung ausreichend und eindeutig ,,bezeichnet" ist. Ein Verstoß hiergegen führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn feststeht, dass es bei ordnungsgemäßer Ladung zu demselben Beschluss gekommen wäre.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 107/17, 22.03.2018
1. Die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, führt nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht.

2. Ein Beschluss ist bereits deshalb anfechtbar, wenn die Wohnungseigentümer ihr Ermessen nicht sachgerecht ausüben.Damit die Wohnungseigentümer eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage haben, ist es allerdings nicht ausreichend, dass alternative Möglichkeiten zu der Beschlussfassung im Rahmen der Eigentümerversammlung erörtert werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 6/16, 15.03.2018
Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung deshalb erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, das heißt, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen.

Ausländerfeindliche und diskriminierende Äußerungen eines Verwalters können seiner Wiederwahl entgegenstehen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 33/17, 26.01.2018
Wegen der erheblichen Tragweite einer vorzeitigen Abwahl des amtierenden Verwalters muss ein dahin gerichteter Beschlussantrag aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

Die Eigentümer müssen sich darüber hinaus vorher mit den Erfolgsaussichten einer Kündigung auseinandergesetzt haben, um Schadensersatzansprüche des abgewählten Verwalters bei einer möglichen unberechtigten Kündigung abwägen zu können.

Im Falle der Neuwahl eines Verwalters müssen den Wohnungseigentümern die schriftlichen Angebote der Bewerber rechtzeitig vor der Versammlung zur Verfügung gestellt werden.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 2/17, 03.01.2018
Zielt der Kläger auf die Ungültigerklärung des gesamten Wirtschaftsplanes, ist für die Ermittlung des Streitwerts von dem Gesamtabrechnungsbetrag auszugehen.

Ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Entscheidung über einen Klageantrag nicht angefochten worden, mithin insoweit nach Ablauf der Berufungsfrist bereits rechtskräftig geworden ist, kommt eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nicht mehr in Betracht, wenn mit der Streiwertbeschwerde die Herabsetzung des Streitwertes begehrt worden war.
LG Dortmund, AZ: 1 S 49/17, 20.12.2017
Hat ein Wohnungseigentümer im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens im Wege der einstweiligen Verfügung einen „Baustopp“ erwirkt, kann der WEG-Verband keine Ansprüche aus § 945 ZPO geltend machen.

Denn Voraussetzung dieses verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Gegner des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens den Verfügungskläger in Anspruch nimmt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 17/16, 14.12.2017
Die in der Abrechnung für 2014 ausgewiesenen Nachzahlungen können keine Einnahme im Jahr 2014 als Zufluss darstellen.

Die Abrechnungsspitze aus der Abrechnung des Vorjahres darf nicht die Abrechnung des darauffolgenden Jahres ausgewiesen und addiert werden.

Die tatsächlich geleisteten Wohngeldzahlungen sind in der Jahresabrechnung auszuweisen.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.

Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
Auch bei einem unbegründeten Rechtsmittel ist ein Wohnungseigentümer nicht befugt, den unterlegenen Wohnungseigentümern die Einlegung einer Berufung untersagen zu lassen.

Die Überprüfung von angreifbaren Entscheidungen durch die vorgesehenen Rechtsmittel unterliegt der alleinigen Entscheidung der im Rechtsstreit unterlegenen Partei.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 5/17, 30.10.2017
Ob die Kosten der Mehrfachvertretung im Anfechtungsprozess auf der Klägerseite nach § 50 WEG erstattungsfähig sind, ist im Einzelfall und nach den jeweiligen Kostenpositionen und Prozessabschnitten gesondert zu prüfen.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 154/17, 23.10.2017
Ein Verwaltervertrag unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragskontrolle der §§ 305 ff. BGB.

Die Bevollmächtigung von Eigentümern zum Abschluss eines Verwaltervertrages widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verwaltervertrag einer Kontrolle nach § 307 ff. BGB nicht standhält.

Insoweit bezieht sich die Ungültigerklärung des Beschlusses über den Verwaltervertrag auch auf die Verwalterbestellung, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter trotz Ungültigkeit des Beschlusses betreffend den Abschluss eines Verwaltervertrages bestellt hätten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 49/16, 27.09.2017
Bei Geltung des Kopfstimmrechts entsteht ein neues Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt; die juristische Person ist von der Ausübung ihres Stimmrechts nicht allgemein ausgeschlossen.

Ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 290/16, 14.07.2017
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