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Eine Hausverwaltung ist nicht berechtigt, mit einem ihrer Mitarbeiter, welcher auf der Versammlung zur Unterzeichnung des Verwaltervertrages ermächtigt wurde, einen Verwaltervertrag abzuschließen, da dies einen Verstoß gegen § 181 BGB darstellt.

Eine Verwaltung kann auch dann zum WEG-Verwalter bestellt werden, wenn deren Geschäftsführer wegen Vermögensdelikte vorbestraft ist, allerdings seine mehrjährige Haftstrafe verbüßt hat. Getilgte Haftstrafen dürfen dem Verwalter aus Gründen der Resozialisierung nicht vorgehalten werden.

Dies gilt auch dann, wenn neue Strafverfahren bekannt geworden sind, die nach § 154 StPO eingestellt wurden, es aber noch nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, da insoweit die Unschuldsvermutung gilt.

(nicht rechtskräftig)
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 61/16, 06.04.2017
Bei einer ständigen persönlichen Erschwernis eines Wohnungseigentümers kann die Teilnahme eines Rechtsanwalts als Begleitperson an der Versammlung zuzulassen sein, auch wenn die Teilungserklärung eine Vertretungsbefugnis nur für den Verwalter, Ehegatten oder einen Miteigentümer zulässt.

Dagegen besteht kein Anspruch an einer Teilnahme einer Eigentümerversammlung für sonstige, den übrigen Eigentümern nicht bekannten Personen.
AG Hannover, AZ: 482 C 11327/16, 17.02.2017
Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage über sämtliche Beschlüsse und kündigt an, mit der Klagebegründung mitzuteilen, auf welche Beschlüsse er die Klage beschränken werde, liegt hierin ein unbestimmter Klageantrag vor, der nicht als „Vorratsanfechtung“ ausgelegt werden kann mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG versäumt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 204/16, 16.02.2017
Begehren mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Eigentümerversammlung, muss der Verwalter diese einberufen, auch wenn die Mehrheit dies nicht wünscht.

Ein materielles Prüfungsrecht, ob der zu fassende Beschluss rechtlich zulässig ist, steht dem Verwalter ebenfalls nicht zu.
AG Dorsten, AZ: 3 C 203/16, 07.02.2017
In einer Zweier-WEG kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist und aufgrund der Stimmengleichheit in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich ist.

Der Eigentümer ist jedoch für die Aufwendungen, die er nach § 670 BGB ersetzt verlangt, darlegungspflichtig.
LG Dortmund, AZ: 17 S 125/16, 03.02.2017
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Beschlusses über die Sanierung eines Balkons eines Wohnungseigentümers entfällt nicht dadurch, dass der Beschluss bereits ausgeführt worden und nicht mehr rückgängig zu machen ist, weil die Sanierungsarbeiten bereits durchgeführt worden sind.

2. Hat die Eigentümergemeinschaft in das Protokoll der Eigentümerversammlung lediglich aufgenommen, dass eine ausführliche Information durch die Verwaltung und eine Diskussion der Gemeinschaft stattgefunden habe, kann das Gericht anhand dieser Angaben nicht überprüfen, ob die Gemeinschaft ggf. sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung einbezogen hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 99/16, 31.01.2017
Die Wahl von 4 Verwaltungsbeiräten verstößt ohne abweichende Vereinbarung gegen die Regelung in § 29 Abs. 1 S. 2 WEG, wonach der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzendem und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer besteht.

Es fehlt einem Beschluss über Instandsetzungsmaßnahmen an der erforderlichen Bestimmtheit, wenn keine Angaben zur Art und Weise der Ausführung und kein Kostenrahmen bekannt gegeben wurde.
AG München, AZ: 481 C 11177/16, 18.01.2017
Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass das Protokoll von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist, so genügt es nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Protokollierung, wenn der Verwalter zwei Miteigentümer vorschlägt, ohne dass hierüber eine Abstimmung erfolgt.

Eine Jahresabrechnung, die inhaltlich nicht nachvollziehbar ist, ist unwirksam.
LG Dortmund, AZ: 1 S 376/15, 10.01.2017
Wurde auf der Eigentümerversammlung ein Beschluss ohne vorherige Abstimmung verkündet, ist nicht die Protokollberichtigung, sondern die Anfechtungsklage das richtige Rechtsmittel.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 100/15, 23.12.2016
Ein genereller Haftungsausschluss des Verwaltungsbeirates ist durch Beschluss nicht zulässig. Auch eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz ist zu weitreichend und nicht zulässig.

Dem Erfordernis der Einholung von drei Vergleichsangeboten ist genüge getan, wenn lediglich ein Angebot eingeholt wird und der Verwalter gemeinsam mit dem Beirat beauftragt wird, nach Einholung von zwei weiteren Angeboten den Auftrag an den günstigsten Anbieter zu vergeben.
AG Dorsten, AZ: 3 C 105/16, 22.11.2016
Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.

Die Berufungsfrist kann in Ausnahmefällen auch durch Anrufung des funktionell unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt und der Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 73/16, 17.11.2016
Ist dem Grundbuchamt im Eintragungsverfahren eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung nachzuweisen, so kann - wenn nicht ein gesetzlich speziell geregelter Fall vorliegt - der Nachweis durch Vorlage einer Niederschrift über die Beschlussfassung erfolgen, der den Anforderungen des § 26 Abs. 3 WEG entspricht.
OLG München, AZ: 34 Wx 305/16, 16.11.2016
Hat eine bereits bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft die Teilung des Wohnungseigentums ermöglicht, um die bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft erheblich zu erweitern (von 16 auf 24 Einheiten), sind die Grundsätze der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden.
AG Rosenheim, AZ: 8 C 2921/15, 26.10.2016
Ein Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahren eines Wohnungseigentümers ist subsidiär zu einer vorherigen Beschlussfassung der für Verwaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum primär zuständigen Wohnungseigentümerversammlung.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 H 1/16, 19.10.2016
Ein in Bestandskraft erwachsener Instandsetzungsbeschluss kann nicht mehr auf seine wirtschaftliche und bauliche Zweckmäßigkeit überprüft werden.

Ein Wohnungseigentümer muss auf einer Eigentümerversammlung die Stimmabgabe der Vertreter, die ohne vorgelegte Vollmachtsurkunde in Vertretung für andere Eigentümer gestimmt haben, gem. § 174 S. 1 BGB zurückweisen.
AG Bremen-Blumenthal, AZ: 44 C 2028/15, 02.09.2016
Sieht die Teilungserklärung zur Gültigkeit einer Beschlussfassung die Unterzeichnung des Protokoll durch einen von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümer vor, so sind die Beschlüsse auch dann aufzuheben, wenn der anfechtende Wohnungseigentümer selber zu Unrecht seine Unterschrift verweigert.
LG Dortmund, AZ: 1 S 35/16, 16.08.2016
Ein Beschluss über eine Verwalterbestellung ist nicht schon deshalb für ungültig zu erklären, weil bei der Versammlung nur zwei Alternativangebote vorlagen, wenn drei Alternativangebote bei Einberufung der Eigentümerversammlung, der dritte Anbieter allerdings am Versammlungstag das Angebot zurückgezogen hat und war auch nicht mehr zur Versammlung erschienen ist.
AG Bonn, AZ: 27 C 160/15, 22.07.2016
Haben einzelne Wohnungseigentümer der Hausverwaltung für eine Eigentümerversammlung eine Vertretungsvollmacht erteilt, muss den anwesenden Wohnungseigentümern die Gelegenheit gegeben werden, die Vollmachtsnachweise auf der Eigentümerversammlung zu prüfen, ohne von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen zu werden.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 27/16, 22.07.2016
Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endsaldo entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Regelung des § 28 Abs. 5 WEG kann durch eine in der Teilungserklärung bestimmte Übertragung der Prüfung und Genehmigung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen auf den Verwaltungsbeirat grundsätzlich abbedungen werden.

Eine Regelung in der Teilungserklärung, dass eine Jahresabrechnung innerhalb einer bestimmten Frist vom Verwaltungsbeirat geprüft werden muss und nach Ablauf dieser Frist eine Fiktion der Abrechnungsgenehmigung eintritt, ist nichtig.
AG Schwerin, AZ: 14 C 436/15, 15.07.2016
Hat die Verwalterin ohne erkennbaren Anlass einen Rechtsanwalt in den Versammlungsraum gebeten und sodann die Eigentümerversammlung zum Zwecke eines Mandantengespräches unterbrochen, fehlt es nicht nur an dem erforderlichen sachlichen Grund für eine Unterbrechung; vielmehr war die Vorgehensweise des Versammlungsleiters auch geeignet, bei den ausgeschlossenen Wohnungseigentümern den Anschein zu erwecken, dass die Verwalterin einseitig die Interessen einer Eigentümergruppe wahrnimmt und damit gegen ihre Neutralitätspflicht verstößt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 261/15, 08.07.2016
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