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Die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters über den 30.06.2024 widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Es gibt weniger als 9 Sondereigentumsrechte
2. Der Verwalter muss zugleich Wohnungseigentümer sein.
3. Weniger als 1/3 der Wohnungseigentümer verlangen einen zertifizierten Verwalter.
AG Dortmund, AZ: 514 C 8/23, 19.09.2024
Ein Wohnungseigentümer ist klagebefugt, wenn Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums sich auf den Bereich seines Sondereigentums auswirken.

Eine 2 m hohe und 1 m breite Glastrennwand als Sichtschutzwand stellt eine bauliche Veränderung dar, die das Einverständnis direkt beeinträchtigter Wohnungseigentümer bedarf.
AG Essen, AZ: 196 C 171/23, 12.09.2024
Weder der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage („Duplexparker“) noch der einzelne Stellplatz auf einem Parkpalettensystem („Palettenparker“) ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG aF sondereigentumsfähig.

Nach der Neuregelung für Stellplätze in § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG n.F. kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 46/23, 07.03.2024
Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 162/22, 26.01.2024
Der Erwerb eines mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbundenen Miteigentumsanteils eines Minderjährigen ist nie lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB.
BayObLG München, AZ: 34 Wx 311/23 e, 18.12.2023
Fehlt eine Angabe über die Gebrauchsart des zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums, so wird der reine Nutzungsausschluss zum Inhalt des Sondereigentums, und der Sondernutzungsberechtigte ist zu jedwedem Gebrauch berechtigt, allerdings nicht zur Vornahme von baulichen Veränderungen.

Wird die Durchsetzung einer Unterlassungs- oder Leistungs- bzw. dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen.
LG München I, AZ: 1 S 3566/23 WEG, 13.12.2023
Durch Zweitbeschlusses kann auch ein vereinbarungsersetzender Beschluss über ein generelles Tierhaltungsverbot aufgehoben werden und durch bloße Einschränkungen bei der Tierhaltung (hier: kein freies Herumlaufenlassen; kein Betreten fremder Flächen) ersetzt werden.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 126/22, 05.12.2023
Dachfenster gehören als Teil der Außenhülle zum Gemeinschaftseigentum.

Ein Sondernutzungsberechtigter darf nicht schlechter stehen als ein Sondereigentümer, so dass sich die Verpflichtung zur Kostentragung immer nur auf Teile beziehen kann, die auch sondereigentumsfähig sind.
LG Dortmund, AZ: 17 S 87/23, 17.11.2023
Der Streitwert zur Wiederherstellung des Trittschalls ist an dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, sein Sondereigentum ungestört nutzen zu können, mit 30.000,00 EUR zu beziffern.
KG Berlin, AZ: 10 W 181/23, 25.10.2023
Die Änderung der Kostenverteilung muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

Auch erhebliche Mehrbelastungen eines Wohnungseigentümers sind bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels nicht ausgeschlossen.

Das Objektprinzip (Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten) stellt eine einfache und verständliche Kostenverteilung dar.

Eine starre Grenze der zulässigen Mehrbelastung gibt es nicht.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 96/22, 01.09.2023
Bei der Auslegung der Teilungserklärung kommt es für die Auslegung nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünfiige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss.

Solange keine abweichende Kostenregelung wirksam getroffen wurde, sind damit die Kosten der Instandsetzung durch die Gemeinschaft zu tragen. Dies gilt auch für Dachfenster, wenn deren Räumlichkeiten nicht im Sondereigentum stehen, sondern daran ein Sondernutzungsrecht begründet wurde.
AG Dortmund, AZ: 514 C 22/23, 01.06.2023
Für die Modernisierung des vorhandenen Kabelnetzes dürfte grundsätzlich eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft bestehen, da sie das Gemeinschaftseigentum betrifft.

Etwas anderes kann gelten, wenn durch den Beschluss das unter Putz verlegte Kabel ohne Not durch einen Aufputzkanal im Sondereigentum ersetzt werden soll.
AG Bremen-Blumenthal, AZ: 44 C 8/22, 03.05.2023
Eine etwaige Zuordnung der Außenwand einer WEG-Anlage zum Sondereigentum durch die Teilungserklärung ist unwirksam.

Eine Umdeutung der Regelungen in der Teilungserklärung dahingehend, dass gleichwohl der jeweilige Eigentümer für die Sanierung der Außenwand zuständig und kostenpflichtig wäre, kommt nicht in Betracht, wenn hierfür an einer klaren und eindeutigen Regelung fehlt
LG Köln, AZ: 29 S 126/22, 02.03.2023
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG). Die Zweckbestimmung kann also alles außer Wohnzwecken erfassen. Erfolgt keine nähere Einschränkung in der Gemeinschaftsordnung, sind auch sämtliche Nutzungen außer einer Wohnnutzung zulässig.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 139/21, 24.02.2023
Für die sog. gestreckte Begründung eines Sondernutzungsrechts genügt es, dass die Zuordnungs-/Bewilligungserklärung des in der Teilungserklärung ermächtigten Eigentümers durch Zugang beim Grundbuchamt wirksam geworden ist, als er noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war.
KG Berlin, AZ: 1 W 213/22, 07.02.2023
Ein Rechtschutzbedürfnis für eine Verwalterbestellung im Wege einer Beschlussersetzungsklage besteht in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft nicht, wenn der Kläger über die Stimmenmehrheit in der Versammlung verfügt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2 13 T 7/23, 06.02.2023
Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
AG Köln, AZ: 215 C 48/22, 17.01.2023
Für den Einbau einer Zentralheizung fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz, wenn jede Wohnung über eine eigene Heizungsanlage verfügt.

Die Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung aus § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG bezieht sich nur auf gemeinschaftliches Eigentum und eröffnet keine Befugnis der Gemeinschaft über eine bestimmte Gestaltung eines zum Sondereigentum gehörenden Bauteils zu beschließen.
AG Bonn, AZ: 210 C 32/22, 02.12.2022
Im Falle der Schädigung des Sondereigentums bestehen Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn die Ursache im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegt.
AG Bergisch Gladbach, AZ: 70 C 25/22, 24.11.2022
Aus der Verjährung des werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs im Bauträgervertrag folgt nicht notwendig auch eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche, die erst mit der Abnahme beginnt. ?
OLG Schleswig, AZ: 1 U 42/21, 18.11.2022
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