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Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.

Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei Straftaten begeht, hierunter fällt insbesondere der Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB.

Hierbei muss die Straftat einen Bezug zum Mietverhältnis haben.
AG Bottrop, AZ: 12 C 44/22, 23.09.2024
Beabsichtigt der Vermieter, die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu beziehen, sondern dort zugleich überwiegend einer (frei-)beruflichen Tätigkeit nachzugehen (hier: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei), wird es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig ausreichen, dass ihm bei verwehrtem Bezug ein beachtenswerter beziehungsweise anerkennenswerter Nachteil entstünde.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 286/22, 10.04.2024
Die Schuldhaftigkeit der dem Wohnraummieter zur Last gelegten Pflichtverletzung ist eine Kündigungsvoraussetzung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
LG Berlin II, AZ: 67 S 179/23, 05.03.2024
Der Vermieter kann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden in erheblichem Maße gestört hat, trotz des Besitzrechts an der Wohnung und des Bestimmungsrechts des Mieters, wer sich in seiner Wohnung aufhält, ein Hausverbot aussprechen.

Ein Verstoß hiergegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
LG Hamburg, AZ: 311 S 89/23, 09.02.2024
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB insbesondere aber dann vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden derartig nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 30 C 86/23, 11.12.2023
Einem Mieter ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Vermietersauf das Mietkautionskonto zuzugreifen.

Es entlastet den Mieter nicht, dass seine Bank es versehentlich versäumt hatte, für besagtes Konto einen Sperrvermerk einzutragen.

Die Heilungswirkung des § 569 Abs. 2 a S. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB (Heilungswirkung durch Nachzahlung der Kaution) kommt nicht in Betracht, wenn es nicht um den Verzug mit der (erstmaligen) Leistung der Mietsicherheit geht.
LG München I, AZ: 14 S 10546/22, 23.11.2023
Eine ordnungsgemäße Sonderumlage muss alle Anforderungen erfüllen, die auch für einen Wirtschaftsplan gelten. Insbesondere muss der Gesamtbetrag der Umlage und die anteilmäßige Belastung der Wohnungseigentümer beziffert werden.

Allein die Absicht, bei nicht ausreichender Rücklage den Rest durch eine Sonderumlage aufzubringen, stellt keine Beschlussfassung über eine Sonderumlage dar, sondern nur die Ankündigung, eine solche ggfls. noch zu beschließen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/23, 10.11.2023
Eine zu Beweiszwecken eingesehene Videoaufzeichnung ist ohne weitere Voraussetzungen verwertbar, wenn eine Rüge nach § 295 ZPO unterblieben ist.

Bei besonders schweren Beleidigungen und Bedrohungen liegt eine Grenzüberschreitung, die zwanglos die außerordentliche Kündigung trägt.

Der Mieter muss im Rahmen der Rückgabe der Mietsache auch Umbauten und sonstige bauliche Änderungen ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten beseitigen, selbst wenn der Vermieter die Zustimmung zur Änderung erklärt hat.
LG Essen, AZ: 10 S 123/22, 06.11.2023
Bewusst unrichtiges Vorbringen eines Mieters innerhalb eines Mietrechtsstreits kann eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründende Pflichtverletzung darstellen.

Dem Fehlverhalten des Mieters kann dann ein geringeres Gewicht beizumessen sein, wenn es der Abwehr einer unberechtigten Kündigung durch den Vermieter gedient haben sollte, weil es dann die Folge einer ihrerseits begangenen Vertragsverletzung wäre.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 147/22, 25.10.2023
Eine Personengesellschaft ist nach Erwerb der Mietsache und Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis gemäß § 577a Abs. 1a Satz 2 Alt. 1 BGB wegen des Ausspruchs einer Eigenbedarfskündigung ausnahmsweise nicht von der gesetzlichen Kündigungssperre des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB erfasst, wenn sämtliche ihrer Gesellschafter zum Zeitpunkt des Erwerbes derselben Familie angehörten.
LG Berlin I, AZ: 67 S 119/23, 19.10.2023
Ein Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte i.S.v. §§ 574 Abs. 1, Abs. 2 BGB nur dann verlangen, wenn der Härtegrund schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorlag. Erstmals nach Beendigung des Mietverhältnisses entstandene Härtegründe finden im Rahmen von §§ 574 Abs. 1, Abs. 2 BGB keine Berücksichtigung.
LG Berlin I, AZ: 67 S 101/23, 28.09.2023
Die auf eine künftige Leistung im Sinne der §§ 257, 259 ZPO, nämlich auf eine Räumung gerichtete Klage ist zulässig, wenn die Umstände die Besorgnis des Vermieters rechtfertigten, die Mieter würden sich einer rechtzeitigen Leistung gleichsam der Räumung zur Frist entziehen.
LG Essen, AZ: 15 T 41/23, 12.09.2023
Zur Ermittlung des Mietrückstandes bei einer Mietminderung ist die vertraglich vereinbarte Miete maßgeblich, gleichgültig, ob es sich um einen vorübergehenden oder einen dauerhaften Mangel handelt.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur so lange ausgeübt werden, wie es seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten, nicht aber dann, wenn er alle Anstrengungen unternimmt, um die Schäden unverzüglich zu beseitigen, dies allerdings zu Verzögerungen auf Grund eines Handwerker- und Materialmangels sowie auf baubedingte Trocknungszeiten zurückzuführen ist.

Eine ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist auch wegen geringerer Rückstände als sie für eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderlich sind zulässig. Es genügt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete und eine Verzugsdauer von mindestens einem Monat.

Zwar kann eine Kündigung in der elektronischen Form des § 126 a BGB erfolgen, allerdings muss dann, wenn die Schriföorm durch die elektronische Form ersetzt werden soll, der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
AG Rheinbach, AZ: 3 C 110/21, 23.08.2023
Wird in der Kündigung eines Mietverhältnisses irrtümlich ein zu früher Endtermin genannt, so endet das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin, wenn den Umständen nach erkennbar ist, dass der Kündigende den Vertrag jedenfalls zu diesem Termin beenden will.

Die Herausgabe des Mietobjektes ist nicht unmöglich gemäß § 275 Abs 1 BGB, weil das Bauamt aus Sicherheitsgründen eine Versiegelung des Mietobjektes mit einer Nutzungsuntersagung verfügt hat.
LG Essen, AZ: 6 O 276/22, 13.07.2023
Der Vermieter wird durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG in seiner Freiheit geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen.

Rechtsmissbrauch kann dabei angenommen werden, wenn der Vermieter weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf des Vermieters in einer anderen Wohnung ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann.
LG Neuruppin, AZ: 4 T 38/23, 30.06.2023
Der auf künftige Räumung verklagte Mieter von Gewerberäumen ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gehalten, sich auf eine Aufforderung des Vermieters zu seiner Bereitschaft zu erklären, die Mieträume bei Vertragsende an den Vermieter herauszugeben.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 537/22, 28.06.2023
Der Mieter darf die Mieträumlichkeiten nicht einfach verlassen, um seiner Rückgabepflicht zu genügen. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter den Vermieter davon informiert und die Schlüssel an der Mietsache zurücklässt, da dies eine Sachherrschaft nicht begründet, sondern nur die Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, ohne sie schon zu haben.
AG Oberhausen, AZ: 332 C 1706/22, 01.06.2023
Bedroht im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Mietparteien der Mieter den Vermieter mit dem Tode und fordert zugleich Dritte auf, ihm ein Messer zu bringen, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
AG Hanau, AZ: 34 C 80/22, 22.05.2023
Die Unzulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung durch nicht genehmigte Ton- und Bildaufnahmen führen nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot.

Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen jedoch nicht, um im Rahmen der Abwägung von einem höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Recht am gesprochenen Wort zukommt.

Ein im Mietvertrag nicht erwähnter Schuppen sowie ein Carport führen auch bei längerer Nutzung des Mieters nicht dazu, dass diese Gebäudeteile Gegenstand des Mietvertrages geworden sind.
AG Bottrop, AZ: 11 C 264/22, 17.05.2023
Die Kündigung eines Mietverhältnisses gem. § 573a BGB setzt nicht voraus, dass der Vermieter in dem Wohngebäude seinen Lebensmittelpunkt hat.
LG Traunstein, AZ: 3 S 2451/22, 03.05.2023
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