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Den Eigentümern fehlt nicht die Beschlusskompetenz, eine Innensanierung zu
beschließen. Denn die Außenwände sind insgesamt zwingend gemeinschaftliches
Eigentum, ohne dass zwischen Außen- und Innenseite differenziert werden kann.

Ein Beschluss ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil keine Vergleichsangebote eingeholt wurden. Eine derartige Wirksamkeitsvoraussetzung existiert im WEG-Recht nicht.
AG Bottrop, AZ: 20 C 38/13, 16.10.2014
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann (auch) richtige Adressatin belastender Bescheide in Vollzug der Trinkwasserverordnung sein, weil sie gemäß § 3 Nr. 2e, Nr. 3 TrinkwV als Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage im Sinn der Trinkwasserverordnung anzusehen ist.

Sie kann aber verpflichtet werden, im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz auf Sondereigentümer unter Fristsetzung hinzuwirken, dass die in den einzelnen Wohnungen installierten Armaturen den allgemein anerkannten Regeln der Technik der Trinkwasserverordnung immer noch oder wieder entsprechen.
OVG München, AZ: 20 CS 14.1663, 29.09.2014
Der Verband im Verhältnis zu dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht selbst zur ordnungsgemäßen Verwaltung (hier Wasserschaden) des Gemeinschaftseigentums verpflichtet und hat für Verstöße gegen diese Pflicht durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nach § 31 BGB auch nicht einzustehen.
AG Bremen, AZ: 29 C 20/14, 08.08.2014
§ 5 Abs. 2 WEG regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können. Darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage, die im Sondereigentum steht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2003 - I-3 Wx 235/03 + 240/03 - DNotZ 2004, S. 630; Heinemann, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB Sachenrecht, 3. Aufl. 2013, § 5 WEG Rn. 9).
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1925/13, 28.07.2014
Ein Wohnungseigentümer als Sonderrechtsnachfolger des Rechtsvorgängers und Handlungsstörers haftet nicht für den Rückbau der baulichen Veränderungen.

Dringende Sanierungsmaßnahmen können durch das Gericht gem. § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden.

Bei Unklarheit über die erforderlichen Arbeiten kann zunächst ein Sachverständiger mit der Ermittlung der Arbeiten bestimmt werden.
AG Minden, AZ: 36 C 13/13, 25.07.2014
Die Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum (OLG Karlsruhe, NZM 2011, 204). Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist und die damit verbundenen Kosten zu tragen hat.

Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer hiervon abweichen, dass die Instandhaltung und Instandsetzung namentlich der Außenfenster in einer Sondereigentumseinheit vom jeweiligen Sondereigentümer auf eigene Rechnung vorzunehmen ist.
LG Koblenz, AZ: 2 S 36/14, 03.07.2014
Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Abstellraum oder Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig ist (vgl. zuletzt BGH ZMR 2011).

Wird das Teileigentum wiederholt zweckbestimmungswidrig als Wohnraum vermietet, stellt jede neue Vermietung eine neue - wenngleich auch weitgehend gleichartige - Störung im Sinne von § 1004 BGB, §§ 14, 15 WEG dar, die jedenfalls einen erneuten Unterlassungsanspruch begründet.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 18/13, 25.06.2014
Ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO) erfassendes Urteil ist auch dann nicht unwirksam, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Teile einer Wohnungseigentumsanlage im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum stehen.

Wird eine Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Bestandteil des Parteivorbringens.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 110/13, 04.04.2014
Weicht die tatsächliche - ursprüngliche oder aber nachträglich vorgenommene bzw. beabsichtigte - bauliche Ausführung vom Aufteilungsplan ab, so wird Sondereigentum von gemeinschaftlichem Eigentum auch dann nach dem durch Bezugnahme nach § 7 Abs. 3 WEG zum Grundbuchinhalt gewordenen Aufteilungsplan abgegrenzt, wenn sich die einzelnen Sondereigentumsräume nach dem Aufteilungsplan identifizieren lassen und ihre Abgrenzung untereinander und gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum nach dem Aufteilungsplan möglich ist oder bleibt (siehe BGH NZM 2004, 103).
OLG München, AZ: 34 Wx 3/14, 31.03.2014
Wird eine Eigentumswohnung in zwei Sondereigentume aufgeteilt, so wird eine Heizung, die ursprünglich allein der ungeteilten Wohnung zur Beheizung diente, einzig aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 WEG unmittelbar nach Vollzug der Teilung Gemeinschaftseigentum.
LG Koblenz, AZ: 2 S 49/13, 10.03.2014
Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG.

Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 116/13, 20.02.2014
Das Sicherungsinteresse an funktionierenden Raucwarnmeldern gebietet nicht, dass seitens der Gemeinschaft für sämtliche Wohnungen neue Rauchwarnmelder angeschafft werden und dass die Gemeinschaft dann für diese Geräte einen einheitlichen Wartungsvertrag abschließt. Ebenso ist es möglich, dass der jeweilige Wohnungseigentümer, der bereits Rauchwarnmelder angeschafft hat, der Verwaltung gegenüber nachweist, dass die betreffenden Geräte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass die Wartung in dem erforderlichen Umfang durchgeführt wird.
LG Braunschweig, AZ: 6 S 449/13, 07.02.2014
Ein Beschluss über das Einfangen von freilaufenden Katzen zwecks Kastrierung widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Ein Beschluss, der den neuen Verwalter verpflichtet, kostenpflichtig die Jahresabrechnungen des Vorverwalters vorzunehmen, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da den Wohnungseigentümern durch diesen Beschluss unnötige Kosten entstehen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 33/13., 26.01.2014
Den Angaben im Aufteilungsplan kommt jedoch nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu (BGH NJW-RR 2010, 667 f).

Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe des Sondereigentums und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäude ersichtlich zu machen, und nicht, die Rechte der Wohnungs- und teileigentümer hinsichtlich der Nutzung des Gemeinschaftseigentums zu bestimmen.

Nur Nutzungsbestimmungen in der Teilungserklärung selbst kann der Charakter einer Vereinbarung zukommen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 94/12, 14.01.2014
Die Zusammenfassung mehrerer Räume zu einer Sondereigentumseinheit hat zur Folge, dass dinglich eine Veräuße­rung nur als Einheit möglich ist. Demzufolge kann eine Regelung in der Teilungs­erklärung, wonach jedes Sondereigentum eine Stimme gewährt, nur so verstanden werden, dass jede Sondereigentumseinheit eine Stimme gewährt.

Auf den tatsächlichen Willen des teilenden Eigentümers bei Errichtung der Teilungserklärung kommt es nicht an, wenn es sich dabei um Umstände handelt, die außerhalb der notariellen Urkunde liegen, da diese Umstände bei der Auslegung der Teilungserklärung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Im Übrigen kann eine jahrelange andere Handhabung bei den Abstimmungen in den Wohnungseigentümerversammlungen dagegen sprechen, dass bereits mit Errichtung der Teilungserklä­rung einem Miteigentumsanteil mehrere Stimmanteile zufallen sollen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 73/13, 09.01.2014
Negativbeschlüsse entfalten keinerlei Sperrwirkung für die Zukunft. Dies gilt insbesondere, wenn die Möglichkeit einer erneuten Beschlussfassung über denselben Gegenstand nicht eingeschränkt wird (a.A.: BGH ZMR 2010, 542).

Für Schäden am Sondereigentum haftet der Sondereigentümer allein, und zwar selbst dann, wenn ein Schaden am Gemeinschaftseigentum vorliegt, dieser aber von keinem der Beklagten verschuldet ist.

Hinsichtlich eines Positivbeschlusses fehlt das Rechtschutzinteresse, wenn die Kläger durch ein einfaches Schweigen oder Nein-Sagen jedwede nachteilige Folge der Beschlussvorschläge für sich selber vermeiden können.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 17/13, 08.01.2014
Ein Beschluss der Wohnungseigentümerver-sammlung, dass zukünftig kleine Reparaturen aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden, ist nichtig.

Ein nicht angefochtener Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die im Sondereigentum stehenden Platten auf den Balkonen nur noch lose verlegt werden dürfen, ist mangels Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft nichtig.

Eine Änderung der Kostenverteilung eines Aufzuges gem. § 16 Abs. 3 WEG entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Hauptnutznießer eines Aufzuges mit den Betriebskosten allein belastet werden, wenn zugleich die Instandhaltungskosten auf alle Eigentümer, die eine theoretische Nutzungsmöglichkeit haben, umgelegt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 133/13, 26.11.2013
Eine Kellerausgangstür steht gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum. Sie bildet die räumliche Abgrenzung zwischen der der Beklagten zu 1 gehörenden Sondereigentumseinheit "Kellerraum" und dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerhals mit Kelleraußentreppe.

Damit gehört sie, wie eine Wohnungseingangstür, räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum und steht als einheitliche Sache insgesamt im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 46/13, 22.11.2013
Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass gefasste Beschlüsse, die den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigenturn zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht, umgesetzt werden; die Nichtumsetzung, führt zur Verpflichtung, zur Leistung von Schadensersatz.
LG München I, AZ: 36 S 16560/12, 07.11.2013
Wohnungseingangstüren stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum.

Auf die Regelung in der Teilungserklärung, nach der die Türen der Zwischenwände innerhalb der Sondereigentumsräume und die Türen zum Treppenhaus zum Sondereigentum gehören, kommt es für die sachenrechtliche Zuordnung nicht an. Wie der Senat bereits klargestellt hat, kann durch eine Teilungserklärung Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (§§ 93, 94 BGB) nicht begründet werden

Die Wohnungseigentümer sind gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG befugt, generelle Vorgaben zu der Gestaltung der Wohnungseingangstüren zu beschließen. Enthält ein Beschluss keine Maßgaben für die Gestaltung des Sondereigentums, besteht eine generelle Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, ZfIR 2013, 511 Rn. 14 mwN).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 212/12, 25.10.2013
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