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Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 249/15, 25.01.2017
Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass das Protokoll von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist, so genügt es nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Protokollierung, wenn der Verwalter zwei Miteigentümer vorschlägt, ohne dass hierüber eine Abstimmung erfolgt.

Eine Jahresabrechnung, die inhaltlich nicht nachvollziehbar ist, ist unwirksam.
LG Dortmund, AZ: 1 S 376/15, 10.01.2017
Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer erfordern als Anspruchsgrundlage eine entsprechende beschlussfassung.

Daran fehlt es, wenn ein Beschluss nicht gefasst oder aber erfolgreich angefochten wurde.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, aus dem Wirtschaftsplan noch nicht erfüllte Zahlungsansprüche im Rahmend er Jahresabrechnung erneut zu beschließen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 199/16, 10.01.2017
Die Jahresabrechnung muss vollständig, übersichtlich und verständlich gegliedert sein. Eigentümern muss es möglich sein, ihre Abrechnung auch ohne Beistand eines Fachmannes/Sachverständigen überprüfen, verstehen und nachvollziehen zu können.

Der Darstellung der Instandhaltungsrücklage fehlt die notwendige Transparenz, wenn sie nicht erläutert, um welchen Betrag die zuvor erfolgten Entnahmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen zurückgeführt worden sind und in welchem Umfang weiterhin Entnahmen erfolgt sind.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 63/16, 21.12.2016
Ein Beschluss, der bei festgestellten Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum dem Verursacher die Kosten der Instandsetzung auferlegt, ist nicht anfechtbar, wenn der Verursacher noch nicht feststeht und diese Kosten erst mit der Jahresabrechnung in einem zweiten Beschluss den verursachenden Wohnungseigentümern auferlegt werden sollen, verletzt einen anfechtenden Wohnungseigentümer nicht in seinen Rechten.
AG Walsrode, AZ: 7 C 384/16, 05.12.2016
Hinsichtlich der Umlage der verausgabten Gelder für die angeschafften, aber noch nicht verbrauchten Brennstoffe enthält die Heizkostenverordnung keine Regelung. Diese Kosten sind daher zunächst nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder nach einem ansonsten vereinbarten Kostenverteilungsschlüsse zu verteilen.

Der bevorratete Brennstoff ist nicht anzugeben, denn es handelt sich nicht um einen Geldfluss in dem betreffenden Jahr.

Der Ölbestand ist für die Wohnungseigentümer aus der Heizkostenabrechnung im Vergleich mit dem in der Gesamtabrechnung dargestellten Aufwand für den Einkauf von Brennstoffen erkennbar und damit nachvollziehbar.
LG Köln, AZ: 29 S 91/16, 27.10.2016
Bei einem Verwalterwechsel ist der neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung des Vorjahres verpflichtet, sofern die Abrechnungsreife noch nicht gegeben und somit noch nicht fällig war.

Erstellt der alte Verwalter die Jahresabrechnung und wird diese wegen festgestellter Fehler nicht genehmigt, führt dieser Umstand nicht dazu, dass der neue Verwalter nicht mehr verpflichtet wäre, eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu erstellen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 205/16, 05.10.2016
Eine Jahresabrechnung mit Korrekturvorbehalt ("Ggf. noch vorzunehmende Korrekturen sind in der Jahresabrechnung vorzunehmen") ist zu unbestimmt.

Aufgrund dieser inhaltlichen Unbestimmtheit ist eine durchführbare Regelung letztlich nicht mehr zu erkennen, so dass nicht nur ein Anfechtungs-, sondern vielmehr ein Nichtigkeitsgrund vorliegt.
LG München I, AZ: 36 S 22442/15, 22.09.2016
Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endsaldo entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Regelung des § 28 Abs. 5 WEG kann durch eine in der Teilungserklärung bestimmte Übertragung der Prüfung und Genehmigung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen auf den Verwaltungsbeirat grundsätzlich abbedungen werden.

Eine Regelung in der Teilungserklärung, dass eine Jahresabrechnung innerhalb einer bestimmten Frist vom Verwaltungsbeirat geprüft werden muss und nach Ablauf dieser Frist eine Fiktion der Abrechnungsgenehmigung eintritt, ist nichtig.
AG Schwerin, AZ: 14 C 436/15, 15.07.2016
Für die Einhaltung der Begründungsfrist kommt es auf den Eingang des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht an (vgl. Bärmann-Roth, WEG, 13. Aufl. 2015, § 46 Rn. 97); anders als für die Klageerhebung ist der Zeitpunkt der Zustellung unerheblich.

Eine weitergehende Nachfrageobliegenheit des Klägers, auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, besteht nicht.
LG Dortmund, AZ: 17 S 303/15, 24.06.2016
Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemein-schaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 5/16, 23.06.2016
In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/15, 03.06.2016
Die Geltendmachung von Wohngeldforderungen erforfert eine nachvollziehbare Abrechnung. Ist diese für das Gericht nachvollziehbar, sind die Forderungen fällig.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 4/16, 27.04.2016
Der neue Verwalter hat die Pflicht, die Jahresabrechnung des Vorjahres bei Fälligkeit zu erstellen.

Eine Ausnahme besteht, wenn der alte Verwalter die Abrechnung erstellt, mag diese auch fehlerhaft sein.

Der Verwalter ist verpflichtet, die Jahresabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist zu erstellen. Er kann sich nicht darauf berufen, die Ablesefirma habe die Unterlagen nicht rechtzeitig erstellt, wenn der Verwalter nicht belegen kann, dass er mehrfach auf die Erstellung der Abrechnung gedrängt hat.
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 33/15, 19.04.2016
Eine Jahresabrechnung ist für unwirksam zu erklären, wenn der Abrechnung eine unzulässige Kontenführung zugrunde liegt. Dies ist der Fall, wenn die Konten als offene Treuhandkonten, die auf den Namen des Verwalters laufen, geführt werden.

Die Einholung von Konkurrenzangeboten ist bei der Wiederwahl des amtierenden Verwalters nicht erforderlich.

Der Umstand, dass dem Verwalter die Entlastung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zu versagen war, steht einer Wiederwahl nicht entgegen.
AG Mettmann, AZ: 24 C 40/14, 15.04.2016
Werden Positionen in die Jahresabrechnung, die - wie Beitragsrückstände - ihrer Art nach generell nicht zu den Bestandteilen einer Abrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG gehören, gleichwohl in die Abrechnung aufgenommen, fehlt den Wohnungseigentümern hinsichtlich solcher abrechnungsfremden Positionen die Kompetenz, Zahlungsverpflichtungen durch Mehrheitsbeschluss zu begründen.

Eine unter einer Bedingung erfolgende Genehmigung der Jahresabrechnung ist wegen der ausgesprochenen Bedingung und seiner damit verbundenen inhaltlichen Unklarheit nichtig.
AG Lüneburg, AZ: 39 C 295/15, 29.03.2016
Nach überwiegender Ansicht ist ein Beschluss über eine Jahresabrechnung i.S.v. § 139 BGB teilbar. Dies führt dazu, dass eine Jahresabrechnung, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt hinsichtlich der Positionen, die nicht fehlerhaft sind, aufrechterhalten bleibt.

Einer teilweise Aufrechterhaltung der Abrechnungsspitzen - hinsichtlich der übrigen Positionen - steht entgegen, dass dieses zu einer erheblichen Umgestaltung der Abrechnungen führen würde und nicht ersichtlich ist, dass auch hinsichtlich der Abrechnungsspitzen die Wohnungseigentümer eine entsprechende "Rumpfabrechnung" beschlossen hätten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 225/13, 09.03.2016
Ein Verwalter hat schuldhaft gegen ihre Pflichten aus dem ehemaligen Verwaltervertrag verstoßen, wenn er es unterlassen hat, den sich aus der beschlossenen Jahresabrechnung für das Jahr 2006 ergebenden Nachzahlbetrag gegen einzelne Wohnungseigentümer einzuziehen.

Er haftet auf Schadensersatz, wenn durch eine weitere Pflichtverletzung die Nachzahlungsforderung gegen die Wohnungseigentümer während seiner Amtstätigkeit verjährt.
AG Köln, AZ: 215 C 146/15, 08.03.2016
Um die rechnerische Schlüssigkeit der Abrechnung überprüfen zu können, sind für das Wirtschaftsjahr die Anfangs- und Endbestände der Bankkonten anzugeben.

Fehlt die Angabe des Anfangskontobestandes, so ist unabhängig vom Bestehen eines evtl. Ergänzungsanspruchs der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären.

Werden die Mindestanforderungen an eine Jahresabrechnung aufgrund der fehlenden Darstellung der Bankkontenentwicklungen nicht erfüllt, ist von einem groben Verschulden im Sinne des § 49 Abs. 2 WEG auszugehen, so dass der Verwalterin die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen sind.
AG Rastatt, AZ: 20 C 244/15, 25.02.2016
Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, ohne sachverständige Hilfe die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.

Es ist nicht zulässig, Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in einer Einzelabrechnung zusammenzufassen.

Ein Leerstand entbindet den betreffenden Wohnungseigentümer nicht von der Verpflichtung zur Tragung der Kosten und Lasten. Ein dahingehender Beschluss wäre nichtig.
LG Dortmund, AZ: 9 S 41/14, 24.11.2015
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