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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Anfertigung eines Abschlussschreibens hinsichtlich der Anwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren gehört, sondern zur angedrohten Hauptsacheklage, und sich deshalb als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG darstellt.
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 10/08, 12.03.2009
Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1, 3-fachen Gebühr.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 30/08, 20.01.2009
Eine Unterdurchschnittlichkeit bisher erzielten Ergebnisse ist lediglich ein Indiz für die Minderleistung.
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 675/07, 27.11.2008
§ 18 Abs. 3 Satz 2 WEG gilt im Falle eines Beschlusses auf EInziehung von WOhneigentum auch dann, wenn in der Teilunsgerklärung eine grundsätzliche Stimmrechtsverteilung nach Miteigentumsanteilen vereinbart wurde.
OLG Rostock, AZ: 3 W 5/08, 03.11.2008
Ein Zeitraum von 17 Tagen zwischen dem Erhalt der Gebührenanforderung und der Gebührenzahlung ist noch als geringfügig anzusehen mit der Folge, dass die Klage als demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt anzusehen ist.

Ein unbestimmter Beschluss, der eine Abmahnung eines Wohnungseigentümers ohne konkreten Sachverhalt beinhaltet, ist rechtswidrig und somit aufzuheben.
LG München I, AZ: 1 S 6883/08, 22.09.2008
§ 174 ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht anwendbar, auch nicht analog (OLG Hamm, WRP 1982, 592).
OLG Hamm, AZ: 4 U 60/08, 17.07.2008
Eine von mieterseits als unberechtigt erachtete Abmahnung führt zu keinem Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Unterlassung oder Beseitigung. Für eine Feststellungsklage fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 139/07, 20.02.2008
Abmahnungen, die im Sinne einer "Retourkutsche" ganz überwiegend deswegen ausgesprochen werden, um einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren, mit dem gegen den Kostenerstattungsanspruch aus einer vorangegangenen berechtigten Abmahnung des Gegners aufzurechnen, sind rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.
LG München I, AZ: 1 HK O 8475/07, 16.01.2008
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus.

Der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB lässt nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 = ZMR 2005, 356) zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht hingegen die hier in Rede stehende fristgemäße Kündigung.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 145/07, 28.11.2007
Der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zugrundeliegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 91/07, 25.10.2007
Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung ist auch nach § 569 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat, es sei denn eine Fristsetzung ist gemäß § 543 Abs. 3 S. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 182/06, 18.04.2007
Das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs entfällt regelmäßig nicht deshalb, weil der Störer bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und damit dem Verletzten die Möglichkeit zur Verfügung steht, die für derartige Verstöße versprochene Vertragsstrafe zu verlangen.
OLG Bamberg, AZ: 6 U 2/07, 12.03.2007
Auch bei fortlaufenden Zahlungsrückständen muss vor der Einziehungsklage grundsätzlich eine Abmahnug erfolgen. Ein wegen fehlender Abmahnung nicht ausreichender Entziehungsbeschluss stellt sich rechtlich als Abmahnung dar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 26/06, 19.01.2007
Den Abgemahnten trifft im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Beweislast, dass ihm ein Abmahnschreiben nicht zugegangen ist. Der Abmahnende muss lediglich darlegen und beweisen, dass er das Abmahnschreiben versendet hat.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 17/06, 21.12.2006
Ein Rechtsanwalt in eigener Sache kann weder im wettbewerbsrechtlichen Bereich, noch im deliktischen Bereich für eine außergerichtliche Abmahnung wegen verbotener Telefonwerbung eine Gebührenerstattung einfordern. Dies gilt nicht im Prozessrechtsverhältnis; § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 175/05, 12.12.2006
Eine Tierhaltung gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, so dass es keiner Genehmigung des Vermieters bedarf.
AG Bremen, AZ: 7 C 240/05, 05.05.2006
Die Kündigung des Mietvertrags wegen nicht unerheblicher Vertragsverletzung ist begründet, wenn der Mieter trotz Abmahnung die nach dem Mietvertrag unerlaubte Tierhaltung (hier: Hundehaltung) fortsetzt.
LG Hildesheim, AZ: 7 S 4/06, 28.02.2006
Einer unberechtigten Abmahnung kann sofort mit einer negativen Feststellungsklage begegnet werden.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 37/05, 06.10.2005
Es entspricht dem Interesse eines Arbeitgebers, einem Zweigstellenleiter nach Abwesenheit im Wege einer Schulung die Veränderungen zu vermitteln und so dessen Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen.
LAG Mainz, AZ: 10 Sa 340/05, 05.10.2005
Enthält der Mietvertrag die Formulierung „Tierhaltung ist nicht gestattet (Hund/Katze)“, so ist dem Mieter die Haltung aller Tiere der gleichen Größenordnung wie Hund und Katze (hier: Wickelbär) verboten. Wenn der Mieter verbotswidrig ein solches Tier hält, darf der Vermieter fristlos kündigen.
AG Heilbronn, AZ: 5 C 5478/04, 01.03.2005
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